Thüringer Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes (ThürAPOPolmD) Vom 5. Juni 1997 § 8 Unterrichtsfächer, Seminare, Leitthemen, Trainings, Leistungsnachweise
(1)Während der Ausbildung haben die Anwärter in den Unterrichtsfächern, Seminaren, Trainings und Leitthemen Leistungsnachweise zu erbringen. Leistungsnachweise sind schriftliche Aufsichtsarbeiten (Klausuren), mündliche Präsentationen, praktische Übungen und die sonstigen Leistungsnachweise nach Absatz 6 (Befähigungsnachweise).
(2)Die Ausbildung wird in der Form von Fachunterricht, Seminaren, Leitthemen und Trainings durchgeführt.
(3)Gegenstand der Ausbildung sind folgende Unterrichtsfächer (Nummern 1 und 2), Seminare (Nummer 3), Leitthemen (Nummern 4 und 5) und Trainings (Nummern 6 und 7): 1. Unterrichtsfächer des Ausbildungsabschnitts I:
- a)Eingriffsrecht,
- b)Verkehrsrecht,
- c)Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht,
- d)Staats- und Verfassungsrecht,
- e)Dienst- und Einsatzlehre,
- f)Kriminalistik / Kriminologie,
- g)Öffentliches Dienstrecht,
- h)Deutsch,
- i)Psychologie,
- j)Englisch,
- k)Berufsethik; 2. Unterrichtsfächer des Ausbildungsabschnitts II sind die in Nummer 1 Buchst. g, j und k genannten Fächer; 3. Seminare:
- a)Einführungsseminar,
- b)Informationstechnik,
- c)Erste Hilfe; 4. Leitthemen des Ausbildungsabschnitts I:
- a)Streife I,
- b)Verkehrsüberwachung I; 5. Leitthemen des Ausbildungsabschnitts II:
- a)Verkehrsunfallaufnahme I,
- b)Kriminalitätsbekämpfung I,
- c)Streife II,
- d)Kriminalitätsbekämpfung II,
- e)Verkehrsüberwachung II,
- f)Verkehrsunfallaufnahme II,
- g)Einsatz geschlossener Einheiten; 6. Trainings des Ausbildungsabschnitts I:
- a)Eingriffstechniken,
- b)Nichtschießen/Schießen,
- c)Sport,
- d)Verhaltenstraining,
- e)Fahr- und Sicherheitstraining; 7. Trainings des Ausbildungsabschnitts II:
- a)Eingriffstechniken,
- b)Nichtschießen/Schießen,
- c)Sport,
- d)Verhaltenstraining.
(4)In den folgenden Unterrichtsfächern sind Klausuren zu erstellen: Unterrichtsfächer: Mindestanzahl der Klausuren: Ausbildungs- abschnitt I Ausbildungs- abschnitt II
- Eingriffsrecht 2
- Verkehrsrecht 2
- Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht 2
- Staats- und Verfassungsrecht 2
- Dienst- und Einsatzlehre 2
- Kriminalistik/Kriminologie 3
- Öffentliches Dienstrecht 1 1
- Deutsch 1
- Psychologie 1
- Englisch 1 Im Training Sport (Absatz 3 Nr. 6 Buchst. c) ist eine Klausur im Ausbildungsabschnitt I und in den Leitthemen (Absatz 3 Nr. 4 und 5, ausgenommen Absatz 3 Nr. 5 Buchst. g) je eine Klausur zu erbringen.
(5)Die Bearbeitungszeit der Klausuren soll im Regelfall im Ausbildungsabschnitt I 180 Minuten und im Ausbildungsabschnitt II 240 Minuten nicht überschreiten. Das Nähere zu diesen Leistungsnachweisen ergibt sich aus dem Ausbildungsplan.
(6)Folgende sonstige Leistungsnachweise sind zu erbringen: Ausbildungs- abschnitt I Ausbildungs- abschnitt II Nichtschießen/Schießen Befähigungsnachweis Befähigungsnachweis Erste Hilfe Befähigungsnachweis Textverarbeitung Befähigungsnachweis Informationstechnik Befähigungsnachweis Fahr- und Sicherheitstraining Befähigungsnachweis Eingriffstechniken Praktische Prüfung Praktische Prüfung Sport Praktische Prüfung Praktische Prüfung.
(7)Das Nähere zu den Unterrichtsfächern, Seminaren, Trainings, Leitthemen und Leistungsnachweisen, den Zeitpunkt bis zu welchem Leistungsnachweise zu erbringen sind und die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten bestimmt der Ausbildungsplan.
(8)Kann ein Anwärter einen Leistungsnachweis aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen nicht erbringen, so hat er dies in geeigneter Form nachzuweisen. Es ist ihm Gelegenheit zu geben, sich zu einem späteren Zeitpunkt diesem Leistungsnachweis zu unterziehen. Sollte hierdurch eine Leistungsbewertung nach § 11 berührt sein, entscheidet über die Fortführung der Ausbildung die Ausbildungsbehörde. Wird ein Leistungsnachweis vom Anwärter ohne ausreichende Entschuldigung nicht erbracht, gilt er als mit 0 Rangpunkten bewertet.
(9)§ 24 ist sinngemäß anzuwenden. Weitere Fassungen dieser Norm § 8 ThürAPOPolmD, vom 07.09.2012, gültig ab 30.09.2012 bis 30.09.2016 § 8 ThürAPOPolmD, vom 24.10.2005, gültig ab 01.09.2005 bis 30.08.2010 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1997, 283 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003A0FNN00000000033 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=PolmDAPrV_TH_!_8