Thüringer Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes (ThürAPOPolmD) Vom 5. Juni 1997 § 8 Unterrichtsfächer, Leitthemen, Trainings, Leistungsnachweise
(1)Die Ausbildung wird in Form von Fachunterricht, Leitthemen und Trainings durchgeführt. Während der Ausbildung haben die Anwärter Leistungsnachweise zu erbringen. Leistungsnachweise sind schriftliche Aufsichtsarbeiten (Klausuren), mündliche Leistungen, Befähigungsnachweise und praktische Prüfungen.
(2)Gegenstand der Ausbildung sind folgende Unterrichtsfächer, Leitthemen und Trainings: 1. Unterrichtsfächer sind:
- a)Eingriffsrecht,
- b)Verkehrsrecht,
- c)Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht,
- d)Staats- und Verfassungsrecht,
- e)Dienst- und Einsatzlehre,
- f)Besonderes Polizeirecht,
- g)Kriminalistik / Kriminologie,
- h)Öffentliches Dienstrecht,
- i)Polizei und Gesellschaft,
- j)Deutsch,
- k)Psychologie,
- l)Englisch,
- m)Berufsethik,
- n)Informationstechnik, 2. Leitthema des Ausbildungsabschnitts I ist: Grundlagen des polizeilichen Einsatz- und Streifendienstes (Grundlagen ESD), 3. Leitthemen des Ausbildungsabschnitts II sind:
- a)Verkehrsunfallaufnahme I,
- b)Kriminalitätsbekämpfung I,
- c)Streitigkeiten im sozialen Nahraum,
- d)Kriminalitätsbekämpfung II,
- e)Verkehrsüberwachung,
- f)Verkehrsunfallaufnahme II, 4. Trainings sind:
- a)Eingriffstechniken,
- b)Nichtschießen/Schießen,
- c)Sport,
- d)Verhaltenstraining,
- e)Fahr- und Sicherheitstraining,
- f)Training Geschlossene Einheiten.
(3)In den folgenden Unterrichtsfächern sind Klausuren zu erstellen: Unterrichtsfächer: Mindestanzahl der Klausuren: Ausbildungs- abschnitt I Ausbildungs- abschnitt II
- Eingriffsrecht 3
- Verkehrsrecht 2
- Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht 2
- Staats- und Verfassungsrecht 2
- Dienst- und Einsatzlehre 2
- Besonderes Polizeirecht 1
- Kriminalistik/Kriminologie 2
- Öffentliches Dienstrecht 1 1
- Deutsch 1
- Psychologie 1
- Englisch
- Im Training Sport (Absatz 2 Nr. 4 Buchst. c) ist eine Klausur im Ausbildungsabschnitt I zu erbringen. In den Leitthemen (Absatz 2 Nr. 2 und 3) ist jeweils eine Klausur anzufertigen. Die Bearbeitungszeit der Klausuren liegt im Regelfall zwischen 60 und 240 Minuten. Das Nähere regelt der Ausbildungsplan nach § 3 Abs. 3 .
(4)Ergänzend zu den in Absatz 3 genannten, sind folgende sonstige Leistungsnachweise zu erbringen: Ausbildungs- abschnitt I Ausbildungs- abschnitt II Nichtschießen/Schießen Befähigungsnachweis Befähigungsnachweis Dienst- und Einsatzlehre (Erste Hilfe) Befähigungsnachweis Informationstechnik Befähigungsnachweis Fahr- und Sicherheitstraining Befähigungsnachweis Sport Praktische Prüfung Praktische Prüfung Eingriffstechniken Praktische Prüfung und Befähigungsnachweis Praktische Prüfung und Befähigungsnachweis.
(5)Kann ein Anwärter einen Leistungsnachweis aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen nicht erbringen, so hat er dies in geeigneter Form nachzuweisen. Es ist ihm Gelegenheit zu geben, sich zu einem späteren Zeitpunkt diesem Leistungsnachweis zu unterziehen. Sollte hierdurch eine Leistungsbewertung nach § 12 berührt sein, entscheidet über die Fortführung der Ausbildung die Ausbildungsbehörde. Wird ein Leistungsnachweis ohne ausreichende Entschuldigung nicht erbracht, gilt er als mit 0 Rangpunkten bewertet. § 24 ist sinngemäß anzuwenden. Weitere Fassungen dieser Norm § 8 ThürAPOPolmD, vom 05.08.2010, gültig ab 31.08.2010 bis 29.09.2012 § 8 ThürAPOPolmD, vom 24.10.2005, gültig ab 01.09.2005 bis 30.08.2010 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1997, 283 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003A0FNN00000000034 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=PolmDAPrV_TH_!_8