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§ 10 ThürAPOPolmD Landesnorm Thüringen - Bewertung der Leistungen Thüringer Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren

Thüringer Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes (ThürAPOPolmD) Vom 5. Juni 1997 § 10 Bewertung der Leistungen

(1)Die während der Ausbildung und der Laufbahnprüfung gezeigten Leistungen werden mit folgenden Rangpunkten und Noten bewertet: 15 bis 14 Rangpunkte sehr gut
(1)= eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; 13 bis 11 Rangpunkte gut
(2)= eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; 10 bis 8 Rangpunkte befriedigend
(3)= eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht; 7 bis 5 Rangpunkte ausreichend
(4)= eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht; 4 bis 2 Rangpunkte mangelhaft
(5)= eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, die jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; 1 bis 0 Rangpunkte ungenügend
(6)= eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. Soweit erforderlich, sind Durchschnittspunktzahlen auf zwei Dezimalstellen hinter dem Komma ohne Auf- oder Abrundung zu berechnen. Bei der Bildung der Abschlussnote (§ 20) werden Bruchwerte ab 0,50 auf volle Rangpunktwerte aufgerundet, soweit die abschließend erreichte Durchschnittspunktzahl fünf oder mehr beträgt. Im Übrigen bleiben Dezimalstellen unberücksichtigt.
(2)Eine Bewertung mit der Note "ausreichend" setzt voraus, daß der Anwärter mindestens 50 v. H. der gestellten Anforderungen erfüllt.
(3)Die Leistungen der Anwärter werden mit Rangpunkten bewertet. Diese Bewertungen gehen anteilig nach einer im Ausbildungsplan bestimmten Gewichtung in das Gesamtergebnis des jeweiligen Ausbildungsabschnitts ein.
(4)Die Gesamtergebnisse eines Unterrichtsfachs, Seminars, Leitthemas oder Trainings ergeben sich aus der Durchschnittspunktzahl der Bewertungen der einzelnen Leistungsnachweise. Der Ausbildungsplan kann unterschiedliche Gewichtungen der einzelnen Leistungsnachweise für das Gesamtergebnis bestimmen.
(5)Im Unterrichtsfach Sport ( § 8 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. j ) wird das Gesamtergebnis mit "ungenügend" bewertet, wenn ein Leistungsnachweis mit weniger als 2 Rangpunkten bewertet wird. Weitere Fassungen dieser Norm § 10 ThürAPOPolmD, vom 07.09.2012, gültig ab 30.09.2012 bis 30.09.2016 § 10 ThürAPOPolmD, vom 05.08.2010, gültig ab 31.08.2010 bis 29.09.2012 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1997, 283 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003A0FNN00000000043 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=PolmDAPrV_TH_!_10

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