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§ 9 ThürLbVOPol Landesnorm Thüringen - Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst Thüringer Laufbahnverordnung für den Polizeivollzugsdienst (Thü

Thüringer Laufbahnverordnung für den Polizeivollzugsdienst (ThürLbVOPol) Vom 4. Juni 1998 § 9 Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst

(1)Zur Ausbildung für den Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst können auf Antrag Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes zugelassen werden, wenn sie
  1. die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweisen,
  2. bei einer mindestens mit dem Prädikat "gut" abgeschlossenen Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst oder bei einem im ersten Fünftel eines Prüfungslehrgangs liegenden Prüfungsergebnis nach Ablauf der Probezeit zwei Jahre, im Übrigen drei Jahre, ein Amt des mittleren Dienstes innehaben,
  3. erkennen lassen, daß sie den Anforderungen des gehobenen Polizeivollzugsdienstes gewachsen sein werden und die Eignung zum Aufstieg zuerkannt bekamen,
  4. zu Beginn der Ausbildung das
  5. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
  6. am Eignungsauswahlverfahren ( § 4 ) für den gehobenen Polizeivollzugsdienst erfolgreich teilgenommen haben. Die oberste Dienstbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 zulassen.
(2)Über die Zulassung der Bewerber entscheidet die oberste Dienstbehörde im Rahmen des Personalbedarfs für den gehobenen Polizeivollzugsdienst unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Eignungsauswahlverfahrens. Dabei sind auch die Beamten, die in den beiden vorausgegangenen Jahren am Eignungsauswahlverfahren für den gehobenen Polizeivollzugsdienst mit Erfolg teilgenommen haben, entsprechend ihres Auswahlergebnisses zu berücksichtigen. Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 findet insofern keine Anwendung.
(3)Die zum Aufstieg zugelassenen Beamten werden an der für die Ausbildung des gehobenen Polizeivollzugsdienstes zuständigen Einrichtung, in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt.
(4)Die Ausbildung der Bewerber dauert grundsätzlich zwei Jahre und schließt mit der Aufstiegsprüfung ab. Die Aufstiegsprüfung entspricht der Laufbahnprüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst.
(5)Die Zulassung zum Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst wird widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 nicht mehr erfüllt werden. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.
(6)Ein Amt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes darf den Beamten erst verliehen werden, wenn sie die Aufstiegsprüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst bestanden haben. Weitere Fassungen dieser Norm § 9 ThürLbVOPol, vom 13.08.2009, gültig ab 01.11.2009 bis 30.09.2010 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1998, 210 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003A21NN00000000033 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=PolLbV_TH_!_9

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