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§ 13 ThürLbVOPol Landesnorm Thüringen - Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst Thüringer Laufbahnverordnung für den Polizeivollzugsdienst (Thür

Thüringer Laufbahnverordnung für den Polizeivollzugsdienst (ThürLbVOPol) Vom 4. Juni 1998 § 13 Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst

(1)Zur Ausbildung für den Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst kann die oberste Dienstbehörde Beamte des gehobenen Polizeivollzugsdienstes zulassen, die
  1. zum Ausbildungsbeginn mindestens fünf Jahre nach Ablauf der Probezeit ein Amt des gehobenen Dienstes innehaben,
  2. die Laufbahn- oder die Aufstiegsprüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst mindestens mit einem im ersten Fünftel eines Prüfungslehrganges liegenden Prüfungsergebnis bestanden haben,
  3. erkennen lassen, daß sie den Anforderungen des höheren Polizeivollzugsdienstes gewachsen sein werden und die Eignung zum Aufstieg zuerkannt bekamen,
  4. zu Beginn der Ausbildung das
  5. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  6. die Hochschulreife besitzen oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweisen und
  7. am Eignungsauswahlverfahren für den höheren Polizeivollzugsdienst erfolgreich teilgenommen haben. Die oberste Dienstbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von Satz 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 zulassen.
(2)Vor dem Eignungsauswahlverfahren sollen sich die Bewerber auf zwei verschiedenen Dienstposten mindestens ein Jahr bewährt haben. Einer dieser Dienstposten muss zu den Führungspositionen gehören. Hier beträgt die Bewährungszeit mindestens sechs Monate. Das Nähere zum Eignungsauswahlverfahren bestimmt die oberste Dienstbehörde.
(3)Über die Zulassung der Bewerber entscheidet die oberste Dienstbehörde im Rahmen des Personalbedarfs für den höheren Polizeivollzugsdienst unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Eignungsauswahlverfahrens. Dabei sind auch die Beamten, die in den beiden vorausgegangenen Jahren am Eignungsauswahlverfahren für den höheren Polizeivollzugsdienst mit Erfolg teilgenommen haben, entsprechend ihres Auswahlergebnisses zu berücksichtigen. Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 findet insofern keine Anwendung.
(4)Die Ausbildung für den höheren Polizeivollzugsdienst erfolgt an der Deutschen Hochschule der Polizei nach Maßgabe der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement“ (Public Administration - Police Management) an der Deutschen Hochschule der Polizei vom 10. Oktober 2006 (GV. NRW. 2007 S. 58) in der jeweils geltenden Fassung. Sie dauert zwei Jahre und gliedert sich in zwei Studienabschnitte von jeweils einem Jahr. Der erste Studienabschnitt wird überwiegend dezentral nach den Vorgaben der Deutschen Hochschule der Polizei und der zweite Studienabschnitt zentral an der Deutschen Hochschule der Polizei durchgeführt. Mit der erfolgreichen Ablegung der Masterprüfung an der Deutschen Hochschule der Polizei wird die Laufbahnbefähigung für den höheren Polizeivollzugsdienst erworben.
(5)Die Zulassung zum Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst wird widerrufen, wenn sich der Beamte Verfehlungen zu Schulden kommen lässt, die ihn in dienstlicher Hinsicht als ungeeignet erscheinen lassen. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.
(6)Ein Amt des höheren Polizeivollzugsdienstes darf den Beamten erst verliehen werden, wenn sie die Aufstiegsprüfung für den höheren Polizeivollzugsdienst bestanden haben. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1998, 210 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003A21NN00000000047 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=PolLbV_TH_!_13

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