Obsah (4)
§ 1§ 2§ 3§ 4Gesetz zur Ausführung des Prostituiertenschutzgesetzes (ThürAGProstSchG) Vom 31. Juli 2021 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Prostituiertenschutzgesetzes (ThürAGProstSchG) vom
- Juli 2021 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Thüringer Gesetz zur Ausführung des Prostituiertenschutzgesetzes (ThürAGProstSchG) vom
- Juli 2021 01.01.2022 Eingangsformel 01.01.2022 § 1 - Zuständige Behörden, Aufsicht 01.01.2022 § 2 - Verwaltungskostenfreiheit 01.01.2022 § 3 - Mehrbelastungsausgleich 01.01.2022 § 4 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten 01.01.2022 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Eingangsformel § 1 Zuständige Behörden, Aufsicht
(1)Zuständige Behörden für den Vollzug des Prostituiertenschutzgesetzes (ProstSchG) vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) in der jeweils geltenden Fassung sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Für die gesundheitliche Beratung nach § 10 ProstSchG sowie die Aufgaben nach § 24 Abs. 3 und 5 ProstSchG sind die unteren Gesundheitsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte nach Satz 1 zuständig. Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 2 jeweils im übertragenen Wirkungskreis wahr.
(2)Für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 12 Abs. 4 ProstSchG ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich das Prostitutionsfahrzeug vorwiegend zum Betrieb aufgestellt werden soll. Für die Bearbeitung der Anzeige nach § 21 ProstSchG ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich das Prostitutionsfahrzeug zum Betrieb aufgestellt werden soll.
(3)Die gesundheitliche Beratung nach § 10 ProstSchG soll jeweils organisatorisch und zeitlich getrennt von der Anmeldung der Prostituierten nach § 3 Abs. 1 ProstSchG, des Informations- und Beratungsgesprächs nach § 7 Abs. 1 ProstSchG sowie der Beratung und Untersuchung nach § 19 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der jeweils geltenden Fassung erfolgen.
(4)Obere Fachaufsichtsbehörde ist das Landesverwaltungsamt.
(5)Oberste Fachaufsichtsbehörde ist das für das allgemeine Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium. Hinsichtlich der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 ist das für das öffentliche Gesundheitswesen und den Infektionsschutz zuständige Ministerium oberste Fachaufsichtsbehörde. Die Fachaufsicht und die Rechtsaufsicht nach Satz 1 wird im Benehmen mit den für Frauen-, Gleichstellungs- und Gesundheitspolitik sowie Gewerberecht zuständigen Ministerien ausgeübt.
(6)Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 33 ProstSchG ist diejenige Behörde, der nach § 1 Abs. 1 und 2 der Vollzug derjenigen Rechtsvorschriften obliegt, gegen die sich der Verstoß richtet.
(7)Das für Soziales zuständige Ministerium ist für die Anerkennung und Förderung einer unabhängigen Fachberatungsstelle nach § 8 Abs. 2 Satz 1 ProstSchG zuständig.
§ 1
§ 2 Verwaltungskostenfreiheit Für öffentliche Leistungen nach Abschnitt 2 des Prostituiertenschutzgesetzes sind keine Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) zu erheben.
§ 2
§ 3 Mehrbelastungsausgleich Die Landkreise und kreisfreien Städte erhalten vom Land zum Ausgleich der durch den Vollzug des Prostituiertenschutzgesetzes entstehenden Mehrbelastungen im Sinne des § 23 Abs. 5 Satz 1 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes vom
- Januar 2013 (GVBl. S. 10) in der jeweils geltenden Fassung einen jährlichen Betrag, der den Gebietskörperschaften wie folgt zugewiesen wird:
- Stadt Erfurt 20.548 Euro,
- Stadt Gera 8.943 Euro,
- Stadt Jena 10.692 Euro,
- Stadt Suhl 3.532 Euro,
- Stadt Weimar 6.264 Euro,
- Landkreis Altenburger Land 3.645 Euro,
- Landkreis Eichsfeld 1.050 Euro,
- Landkreis Gotha 5 302 Euro,
- Landkreis Greiz 1.023 Euro,
- Landkreis Hildburghausen 664 Euro,
- Ilm-Kreis 4.442 Euro,
- Kyffhäuserkreis 779 Euro,
- Landkreis Nordhausen 4.445 Euro,
- Saale-Holzland-Kreis 871 Euro,
- Saale-Orla-Kreis 843 Euro,
- Landkreis Saalfeld-Rudolstadt 1.084 Euro,
- Landkreis Schmalkalden-Meiningen 1.312 Euro,
- Landkreis Sömmerda 729 Euro,
- Landkreis Sonneberg 606 Euro,
- Unstrut-Hainich-Kreis 4.160 Euro,
- Wartburgkreis 5.307 Euro,
- Landkreis Weimarer Land 863 Euro. Die Auszahlung des Mehrbelastungsausgleichs erfolgt durch das Landesverwaltungsamt bis zum Ablauf des
- Juni des laufenden Jahres. Eine gesonderte Festsetzung findet nicht statt.
§ 3§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1.
Januar 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Thüringer Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Prostituiertenschutzgesetz vom 8. Juni 2021 (GVBl. S. 272) außer Kraft.
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