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ThürGUSVO Landesnorm Thüringen Anlage 2 - Soziale Betreuung und Beratung ausländischer Flüchtlinge Thüringer Verordnung über Mindestbedingungen für de

Thüringer Verordnung über Mindestbedingungen für den Betrieb von Gemeinschaftsunterkünften und die soziale Betreuung und Beratung von Flüchtlingen und Asylsuchenden (Thüringer Gemeinschaftsunterkunfts- und Sozialbetreuungsverordnung - ThürGUSVO - ) Vom

  1. Mai 2010 Anlage 2 (zu § 2 Abs. 1) Soziale Betreuung und Beratung ausländischer Flüchtlinge Die soziale Betreuung und Beratung soll die unter den Anwendungsbereich des Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetzes fallenden Personen, unabhängig davon, ob sie in Gemeinschaftsunterkünften oder Wohnungen leben, in die Lage versetzen, sich in dem für sie fremden Lebens- und Kulturbereich in der Bundesrepublik Deutschland zu orientieren und ihr Leben selbstständig zu gestalten.
  2. Ziele der sozialen Betreuung und Beratung - Förderung des gegenseitigen Verständnisses und rücksichtsvollen Umgangs der Bewohner der Gemeinschaftsunterkunft und ihrer Mitverantwortung für die Gestaltung des Zusammenlebens in der Gemeinschaftsunterkunft, - Vermittlung und Durchsetzung unverzichtbarer kultureller Standards des Zusammenlebens, - Förderung des gedeihlichen Miteinanders der Bewohner der Gemeinschaftsunterkunft und der einheimischen Nachbarschaft, - Hilfe bei der Lösung sozialer Konflikte, - Hilfe beim Zugang zu den Fachdiensten der Wohlfahrtsverbände und zu Beratungen in besonderen Lebenslagen, - Vermittlung von Basisinformationen zum sozialen Leben in Deutschland, - Hilfe beim Zugang zur Gesundheitsfürsorge, - Unterstützung bei Behördenkontakten, - Hilfe beim Zugang zu Kindertagesstätten sowie den einschlägigen Bildungseinrichtungen und Freizeitangeboten für Schüler und Erwachsene, - Organisation der Vermittlung elementarer Grundkenntnisse der deutschen Sprache, - Koordination des Engagements ehrenamtlich in der Flüchtlingssozialarbeit tätiger Personen.
  3. Fachliche Voraussetzungen des Personals - Fremdsprachenkenntnisse in Englisch, Französisch oder Russisch; Kenntnisse in weiteren Fremdsprachen sind wünschenswert, - Kenntnisse im Ausländer-, Asylbewerberleistungs-, Sozialhilfe- und Verwaltungsrecht sowie in angrenzenden Rechtsbereichen, - Kenntnisse über Ursachen und Erscheinungsformen der Flüchtlingsbewegungen, über die politischen und sozialen Verhältnisse sowie über Lebensgewohnheiten und Glaubensfragen in den Herkunftsländern, - Pädagogische Kenntnisse sowie hohe soziale Kompetenz und interkulturelle Sensibilität, - Bereitschaft zur kontinuierlichen Weiterbildung.
  4. Berufliche Qualifikation des Personals - Qualifikation als Sozialarbeiter oder Sozialpädagoge mit Fachhochschulausbildung oder einer vergleichbaren Ausbildung und Erfahrung in der Flüchtlingsarbeit bei Personen, die für die Flüchtlingssozialarbeit neu eingestellt beziehungsweise neu mit dieser Aufgabe betraut werden, - Erfahrung in der Betreuung und Beratung von Flüchtlingen oder Teilqualifizierung auf rechtlichem, psychologischem oder pädagogischem Gebiet bei Personal der Landkreise oder kreisfreien Städte, das bereits in der Flüchtlingssozialarbeit tätig ist.
  5. Inhalt der Betreuung und Beratung Die Sozialbetreuung soll sich insbesondere erstrecken auf: - Orientierungshilfe in Fragen des täglichen Lebens und in Fragen des Zusammenlebens in der Gemeinschaftsunterkunft, - Information über das deutsche Rechtssystem, jedoch keine Rechtsberatung, - Hilfestellung und Beratung bei notwendigen Behördengängen oder Arztbesuchen, - Beratung und Information über bestehende Rückkehr- beziehungsweise Weiterwanderungsprogramme, - Beratung und Betreuung bei familiären, sozialen und psychischen Problemen sowie Hilfestellung bei personenstandsrechtlichen Angelegenheiten, - Beratung der Kinder und Jugendlichen sowie ihrer Eltern über Möglichkeiten der sprachlichen und schulischen Förderung, - Hilfe bei Schwangerschaft sowie bei Ernährung und Pflege von Säuglingen und Kleinkindern, - Vermittlung von Kontakten zu Vereinen und Verbänden der freien Wohlfahrtspflege sowie zur einheimischen Bevölkerung, - Vermittlung an Fachdienste zur Hilfestellung in familiären und sozialen Fragen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2010, 219 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003A4ANN00000000012

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.