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§ 9 FöSchulLehr1StPrV TH Landesnorm Thüringen - Meldung zur Prüfung, Zulassung Thüringer Verordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für F

Thüringer Verordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für Förderpädagogik Vom 6. Mai 1994 § 9 Meldung zur Prüfung, Zulassung

(1)Der Kandidat meldet sich zur Prüfung schriftlich beim Landesprüfungsamt. Die Frist für die Meldung zum jeweiligen Prüfungstermin wird vom Landesprüfungsamt festgesetzt und an den Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen des Landes bekannt gegeben, an denen Studiengänge für das Lehramt für Förderpädagogik eingerichtet sind.
(2)In der Meldung benennt der Kandidat die gewählten sonderpädagogischen Fachrichtungen nach § 2 Abs. 3 sowie das Fach, in dem er die Hausarbeit anfertigen will.
(3)Der Kandidat schlägt bis zu dem vom Landesprüfungsamt festgesetzten Termin das Thema der wissenschaftlichen Hausarbeit vor, das er mit einem nach § 4 Abs. 1 bestellten Prüfer vereinbart hat. Das Landesprüfungsamt entscheidet über die Annahme des Themas und gibt seine Entscheidung dem Kandidaten und dem Prüfer mit der Zulassung bekannt. Im Falle einer vorgezogenen Hausarbeit nach Absatz 8 erfolgt die Entscheidung über die Annahme des Themas bereits vor der Zulassung. Das Landesprüfungsamt kann zur Sicherstellung eines einheitlichen wissenschaftlichen Niveaus der Hausarbeiten die Vorlage eines anderen Themas verlangen.
(4)Der Kandidat kann für die mündlichen Prüfungen unter Berücksichtigung der Breite der Prüfungsanforderungen Schwerpunkte seiner erziehungs- und fachwissenschaftlichen Studien angeben.
(5)Der Meldung sind folgende Unterlagen beizufügen:
  1. ein eigenhändig unterschriebener (tabellarischer) Lebenslauf ,
  2. ein Paßbild neueren Datums,
  3. eine Erklärung des Kandidaten, ob und bei welcher Stelle er bereits versucht hat, diese Prüfung abzulegen,
  4. das Studienbuch einschließlich Immatrikulationsbescheinigung und
  5. die Nachweise der nach § 6 geforderten Zulassungsvoraussetzungen.
(6)Das Landesprüfungsamt läßt den Kandidaten zur Prüfung zu, wenn er die Zulassungsvoraussetzungen nach § 6 erfüllt und sich innerhalb der festgesetzten Frist ordnungsgemäß (Absätze 1 bis 5) gemeldet hat.
(7)Dem Kandidaten wird die Entscheidung des Landesprüfungsamtes schriftlich mitgeteilt. Die Nichtzulassung ist zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
(8)Fertigt der Kandidat die wissenschaftliche Hausarbeit vor der Zulassung zur Prüfung an, so muß er die Zulassungsvoraussetzungen bis zum Ende des Semesters nachweisen, in dem er die Hausarbeit fertiggestellt hat. Andernfalls kann er, außer in den Fällen des § 18 Abs. 1 Satz 1 , mit dieser Hausarbeit zur Prüfung nicht zugelassen werden; § 18 Abs. 1 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Die Fertigung der Hausarbeit vor der Zulassung ist nur einmal möglich. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1994, 693 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003A4BNN00000000027 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=F%C3%B6SchulLehr1StPrV_TH_!_9

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