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§ 11 FöSchulLehr1StPrV TH Landesnorm Thüringen - Wissenschaftliche Hausarbeit Thüringer Verordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für Fö

Thüringer Verordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für Förderpädagogik Vom 6. Mai 1994 § 11 Wissenschaftliche Hausarbeit

(1)Der Kandidat fertigt eine wissenschaftliche Hausarbeit in einem der grundlegenden Fächer ( § 2 Abs. 2 ) oder einer gewählten sonderpädagogischen Fachrichtung ( § 2 Abs. 3 ) an.
(2)In der wissenschaftlichen Hausarbeit soll der Kandidat zeigen, daß er wissenschaftlich arbeiten, selbständig urteilen und sachgerecht darstellen kann.
(3)Für das Anfertigen der wissenschaftlichen Hausarbeit gelten die folgenden Bestimmungen:
  1. Die wissenschaftliche Hausarbeit ist in deutscher Sprache abzufassen.
  2. Für die Anfertigung der wissenschaftlichen Hausarbeit stehen dem Kandidaten vier Monate nach Annahme des Themas zur Verfügung. Die wissenschaftliche Hausarbeit ist innerhalb dieser Frist bei dem Landesprüfungsamt einzureichen; die Frist wird durch nachweisbare Aufgabe der Arbeit bei einem Postamt gewahrt.
  3. Eine Verlängerung der in Nummer 2 genannten Frist um insgesamt vier Wochen ist bei nachgewiesener Verhinderung des Kandidaten durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände auf Antrag zulässig. Die Verhinderungsgründe sind unverzüglich in geeigneter Weise nachzuweisen. Bei Krankheit ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen; das Landesprüfungsamt kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Die Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung der Frist trifft das Landesprüfungsamt.
  4. Die wissenschaftliche Hausarbeit ist in Maschinenschrift und gebunden in zwei Exemplaren vorzulegen. Sie ist mit Seitenzahlen, einer Inhaltsübersicht sowie mit einem Verzeichnis sämtlicher benutzter Quellen und Hilfsmittel zu versehen.
  5. Am Schluß der wissenschaftlichen Hausarbeit versichert der Kandidat, daß er sie selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel verwendet hat. Die Versicherung ist auch für Zeichnungen, Skizzen und bildliche Darstellungen abzugeben. Die Stellen der wissenschaftlichen Hausarbeit, die anderen Werken dem Wortlaut oder dem Sinn nach entnommen sind, müssen unter Angabe der Quelle als Entlehnung kenntlich gemacht werden.
  6. Körperbehinderten Kandidaten werden auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen gewährt. Entsprechend ihrer Behinderung kann insbesondere die Bearbeitungszeit der Hausarbeit um längstens zwei Monate verlängert werden.
(4)Die wissenschaftliche Hausarbeit wird von dem Prüfer, mit dem der Kandidat das Thema vereinbart hat ( § 9 Abs. 3 Satz 1 ), und einem weiteren Prüfer, den das Landesprüfungsamt beauftragt, beurteilt. Sie kennzeichnen in jeweils einem schriftlichen Gutachten die Vorzüge und Schwächen der Hausarbeit. Die sprachliche Darstellung wird bei der Beurteilung mitbewertet. Die wissenschaftliche Hausarbeit ist mit einer der in § 16 genannten Noten zu bewerten. Kommt zwischen den Prüfern ein Einvernehmen über die Note nicht zustande, so setzt das Landesprüfungsamt in dem durch die abweichenden Beurteilungen gezogenen Rahmen die Note fest. Hausarbeit und Gutachten sollen in der vom Landesprüfungsamt festgesetzten Frist an dieses zurückgegeben werden.
(5)Die Erste Staatsprüfung ist nicht bestanden, wenn die wissenschaftliche Hausarbeit schlechter als "ausreichend" bewertet ist.
(6)Wird die wissenschaftliche Hausarbeit ohne ausreichende Begründung nicht rechtzeitig abgeliefert, so gilt die Erste Staatsprüfung als nicht bestanden.
(7)Als Ersatz für die wissenschaftliche Hausarbeit kann auf Antrag des Kandidaten eine von einer Universität oder gleichgestellten Hochschule angenommene Dissertation, eine Diplomprüfungsarbeit, eine Magisterarbeit oder eine andere wissenschaftliche Arbeit anerkannt werden, sofern deren Gleichwertigkeit mit einer wissenschaftlichen Hausarbeit festgestellt wird. Voraussetzung ist, daß die Abhandlung nach ihrem Gegenstand und ihrer Methode als wissenschaftliche Hausarbeit für das Lehramt für Förderpädagogik angesehen werden kann. Die Entscheidung trifft das Landesprüfungsamt im Benehmen mit einem zum Prüfer bestellten Fachvertreter; entsprechend wird bei der Festsetzung der Note verfahren.
(8)Die wissenschaftliche Hausarbeit darf unter Einschluß der Wiederholungsprüfung insgesamt nur zweimal angefertigt werden. Im Falle des § 9 Abs. 8 darf sie insgesamt bis zu dreimal angefertigt werden, wenn die vor der Zulassung angefertigte Hausarbeit ( § 9 Abs. 8 Satz 3 ) mit schlechter als "ausreichend" bewertet oder nicht rechtzeitig abgeliefert wird oder der Kandidat die Zulassungsvoraussetzungen nicht rechtzeitig nachweist. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1994, 693 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003A4BNN00000000031 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=F%C3%B6SchulLehr1StPrV_TH_!_11

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.