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§ 23 FöSchulLehr1StPrV TH Landesnorm Thüringen - Erweiterungsprüfung Thüringer Verordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für Förderpädag

Thüringer Verordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für Förderpädagogik Vom 6. Mai 1994 § 23 Erweiterungsprüfung

(1)Wer in Thüringen die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für Förderpädagogik bestanden hat oder eine Prüfung bestanden hat, die von dem für das Ausbildungs- und Prüfungswesen für Lehrämter zuständigen Ministerium als dieser gleichwertig anerkannt wurde, kann durch eine Erweiterungsprüfung die Befähigung in einer zusätzlichen sonderpädagogischen Fachrichtung nach § 2 Abs. 3 erwerben.
(2)Wer in Thüringen die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen, an Regelschulen oder an berufsbildenden Schulen erfolgreich abgelegt oder eine Prüfung bestanden hat, die von dem für das Ausbildungs- und Prüfungswesen für Lehrämter zuständigen Ministerium als diesen gleichwertig anerkannt wurde, kann eine Erweiterungsprüfung in einer sonderpädagogischen Fachrichtung nach § 2 Abs. 3 ablegen. Wer in Thüringen die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien erfolgreich abgelegt oder eine Prüfung bestanden hat, die von dem für das Ausbildungs- und Prüfungswesen für Lehrämter zuständigen Ministerium als dieser gleichwertig anerkannt wurde, kann durch eine Erweiterungsprüfung die Befähigung in den sonderpädagogischen Fachrichtungen nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 oder 4 erwerben. Die Erweiterungsprüfung dient dem Erwerb sonderpädagogischer Kompetenzen für die Arbeit an Grundschulen, Regelschulen, berufsbildenden Schulen und Gymnasien.
(3)Zur Erweiterungsprüfung kann vorbehaltlich der Regelungen des Absatzes 4 zugelassen werden, wer mindestens je einen Leistungsnachweis nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 und 2 erworben und sich durch Selbststudium zu Inhalten der nach der Studienordnung vorgesehenen Lehrveranstaltungen vorbereitet hat.
(4)Der Kandidat richtet den Antrag auf Zulassung zur Erweiterungsprüfung unter Angabe der gewählten Fachrichtung an das Landesprüfungsamt. Die Vorbereitung nach Absatz 3 ist nachzuweisen. Der Nachweis der Vorbereitung durch Selbststudium wird durch eine Bescheinigung nach einem Fachgespräch mit einem zum Prüfer berufenen Fachvertreter der Fachrichtung, in der die Erweiterungsprüfung abgelegt werden soll, oder durch Vorlage der nach der Studienordnung eines Ergänzungsstudiengangs für die jeweilige Fachrichtung vorgeschriebenen Teilnahme- und Leistungsnachweise erbracht. Die erfolgreiche Teilnahme an Kursen oder Lehrgängen im Rahmen der Lehrerweiterbildung kann auf den Nachweis der Vorbereitung durch Selbststudium angerechnet werden. Das Zeugnis über einen Abschluss nach den Absätzen 1 oder 2 ist in amtlich beglaubigter Abschrift beizufügen.
(5)Für die Erweiterungsprüfung gelten die Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend. Eine wissenschaftliche Hausarbeit ist nicht anzufertigen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1994, 693 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003A4BNN00000000054 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=F%C3%B6SchulLehr1StPrV_TH_!_23

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.