Thüringer Verordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für Förderpädagogik Vom 6. Mai 1994 II. Pädagogik bei Lernbeeinträchtigung Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden in folgenden Bereichen: 1 Grundlagen 1.1 Geschichte der Pädagogik bei Lernbeeinträchtigung, 1.2 Lernbehindertenpädagogik als Teilbereich der Erziehungswissenschaft und Sonderpädagogik, 1.3 Theorien und Methoden der Pädagogik bei Lernbeeinträchtigungen, insbesondere begriffliche Entwicklung, Konstruktion kognitiver Strukturen und sozial-moralischer Kompetenzen, Problemzusammenhang Lernbeeinträchtigung/Verhaltensstörung, 1.4 ethische und gesellschaftspolitische Bedeutung der Pädagogik bei Lernbeeinträchtigung, 1.5 Armut, Risiko, Resilienz und Lernbeeinträchtigung, 1.6 gemeinsame Erziehung und Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen mit Lernbeeinträchtigung, 1.7 vergleichende Lernbehindertenpädagogik. 2 Vorschulische Förderung 2.1 Sozialisation und Entwicklung lernbeeinträchtigter Heranwachsender in Armutslagen, 2.2 Lebenswirklichkeit von Kindern mit Lernbeeinträchtigung, insbesondere familiäre und häusliche Umwelt des Aufwachsens in Armutslagen, 2.3 kognitions- und instruktionspsychologische Grundlagen der Lernbeeinträchtigung, 2.4 Prävention, Intervention und Evaluation bei Kindern im Früh- und Elementarbereich, die von Lernbehinderung bedroht sind, 2.5 vorschulische Organisationsformen sonderpädagogischer Förderung bei Lernbeeinträchtigung, beispielsweise Frühförderung und Kindergarten. 3 Schulische Förderung 3.1 Förder-)schule und Gesellschaft, 3.2 sozialstrukturelle und sozialkonstruktivistische Bedingungen schulischer Lernbeeinträchtigung bei Kindern und Jugendlichen in Armutslagen, Lebenswirklichkeit, 3.3 Etikettierung, Stigmatisierung, Identitätsentwicklung, Selbst- und Fremdbild von Schülern mit Lernbeeinträchtigung, 3.4 kognitions- und instruktionspsychologische sowie neurowissenschaftliche Grundlagen schulischer Lernbeeinträchtigung, 3.5 professionelles Handeln von Lehrpersonen im Förderschwerpunkt Lernen, 3.6 Potenzial Gleichaltriger im Lern- und Entwicklungsprozess, 3.7 schulische Organisationsformen sonderpädagogischer Förderung bei Lernbeeinträchtigung, 3.8 gesetzliche Grundlagen, insbesondere das Kinder- und Jugendhilfegesetz, das Sozialgesetzbuch und das Thüringer Schulgesetz. 4 Unterricht 4.1 didaktisch-methodische Konzepte des Unterrichts bei Lernbeeinträchtigung, 4.2 besondere Methoden der inneren Differenzierung und Individualisierung, Lernbegleitung, individuelle Förderpläne und Lernentwicklungsberichte, Evaluation, 4.3 Verhältnis von sozialem, kognitivem und psychomotorischem Lernen, 4.4 Sozialpsychologie der Schulklasse, 4.5 Formen selbstorganisierten, handlungsorientierten Lernens in strukturierter Situation, beispielsweise freie Arbeit, Wochenplan, Projektunterricht, Montessori- und Freinet-Pädagogik, Team-Kleingruppen-Modell, 4.6 Grundlagen und Konzepte zur Kooperation, insbesondere im gemeinsamen Unterricht, Zwei-Pädagogen-System, 4.7 Kooperation der Lehrpersonen als Ressource für Hilfe und Zusammenarbeit unter Schülern mit Lernbeeinträchtigung, 4.8 Grundlagen und Konzepte kooperativer Beratung von Lehrpersonen der allgemeinen Schule, anderen Fachkräften und Erziehungsberechtigten, 4.9 Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung. 5 Inhaltsbereiche 5.1 Schriftspracherwerb unter erschwerten Bedingungen, 5.2 Förderansätze bei Problemen im mathematischen Bereich, 5.3 politischer Bereich und technisch-naturwissenschaftlicher Bereich, 5.4 andere, insbesondere ästhetische und lebensbedeutsame Bereiche, 5.5 lernbehindertenspezifische Hilfen im Freizeitbereich. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1994, 693 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003A4BNN00000000084 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=F%C3%B6SchulLehr1StPrV_TH_II._P%C3%A4dagogik_bei_Lernbeeintr%C3%A4chtigung
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.