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§ 8 ThürSARS-CoV-2-MaßnFortentwVO Landesnorm Thüringen - Schulen, weitere Einrichtungen nach § 33 IfSG, Einrichtungen der beruflichen Aus-, Fort- und

Thüringer Verordnung zur Freigabe bislang beschränkter Bereiche und zur Fortentwicklung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Maßnahmenfortentwicklungsverordnung - ThürSARS-CoV-2-MaßnFortentwVO -) Vom 12. Mai 2020 * § 8 Schulen, weitere Einrichtungen nach § 33 IfSG, Einrichtungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie der Erwachsenenbildung

(1)Unter Anwendung des § 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 33 Halbsatz 2 Nr. 3 IfSG führen die Schulen den Schulbetrieb in modifizierter Form und unter Beachtung der Hygienevorgaben fort, die landesweit einheitlich für die Schulen gelten. Die Schulträger unterstützen die Schulleitungen dabei in jeder geeigneten Form.
(2)Der modifizierte Präsenzunterricht wird schrittweise auf zusätzliche Schülergruppen ausgeweitet. Spätestens ab dem 2. Juni 2020 sind alle Schüler in den modifizierten Präsenzunterricht einzubeziehen. Über die konkreten Erweiterungsschritte nach Satz 1 entscheiden die Schulleitungen in eigener Verantwortung und in Abstimmung mit den zuständigen Schulträgern unter Berücksichtigung des Konzepts des für Bildung zuständigen Ministeriums.
(3)Über die Ausgestaltung des Wechsels von Präsenz- und Distanzunterricht, die Organisation der Abläufe in der Schule und die Unterrichtsinhalte entscheiden die Schulleitungen in eigener Verantwortung und soweit erforderlich in Abstimmung mit den zuständigen Schulträgern. Dabei beachten Schulleitungen und Schulträger die Vorgaben des für Bildung zuständigen Ministeriums und die Auflagen der weiteren zuständigen Behörden.
(4)Eine Notbetreuung findet für die Zeiten, in denen die berechtigten Schüler nicht am Präsenzunterricht teilnehmen, im Rahmen der personellen und räumlichen Kapazitäten an den Schulen weiter statt. Der reguläre Hortbetrieb bleibt ausgesetzt. Die Einzelheiten nach Satz 1 legt das für Bildung zuständige Ministerium fest.
(5)Der Betrieb einzelner Schulen wird auf Anordnung des zuständigen Gesundheitsamts beschränkt oder ausgesetzt, wenn das Infektionsgeschehen eine solche Schutzmaßnahme erfordert.
(6)Ab dem
  1. Mai 2020 dürfen Bildungseinrichtungen und Bildungszentren für alle Maßnahmen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung, der Erwachsenenbildung sowie für berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen sowie ausbildungs- und integrationsbegleitende Maßnahmen öffnen. Bis zum Ablauf des
  2. Mai 2020 gelten § 5 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 bis 3b und § 8 Abs. 1e der Dritten Thüringer SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung (
  3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO) vom
  4. April 2020 (GVBl. S. 135) in der am
  5. Mai 2020 geltenden Fassung. Fußnoten *) [Bekanntmachung der Entscheidung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs vom 23.03.2021 (GVBl. S. 171): „Aus dem Urteil des Thüringer Verfassungsgerichtshofs vom
  6. März 2021 - VerfGH 18/20 - werden die Nummern 1 bis 3 der Entscheidungsformel veröffentlicht:
  7. Die Thüringer Verordnung zur Freigabe bislang beschränkter Bereiche und zur Fortentwicklung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom
  8. Mai 2020 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Thüringer SARS-CoV-2-Maßnahmenfortentwicklungsverordnung vom
  9. Juni 2020 (GVBl. S. 265), ist nichtig.
  10. Die Regelungen in den Nummern 1, 3, 4 und 7 des § 14 Abs. 3 der Thüringer Verordnung über grundlegende Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom
  11. Juni 2020 (GVBl. S. 269) sind nichtig.
  12. Die Regelungen in den Nummern 1, 4, 5 und 8 des § 14 Abs. 3 der Zweiten Thüringer Verordnung über grundlegende Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom
  13. Juli 2020 (GVBl. S. 349), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Thüringer Verordnung zur Fortschreibung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom
  14. November 2020 (GVBl. S. 551), sind nichtig. Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetzes Gesetzeskraft.”] Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 153 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003A4DNN00000000009 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVMFortV_TH_!_8

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