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§ 9 ThürSARS-CoV-2-MaßnFortentwVO Landesnorm Thüringen - Verbote und Maßnahmen in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, stationä

Thüringer Verordnung zur Freigabe bislang beschränkter Bereiche und zur Fortentwicklung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Maßnahmenfortentwicklungsverordnung - ThürSARS-CoV-2-MaßnFortentwVO -) Vom 12. Mai 2020 * § 9 Verbote und Maßnahmen in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, stationären Einrichtungen der Pflege und besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz

(1)Besuche in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, stationären Einrichtungen der Pflege und besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz (ThürWTG) vom 10. Juni 2014 (GVBl. S. 161) in der jeweils geltenden Fassung sind grundsätzlich untersagt.
(2)Abweichend von Absatz 1 ist grundsätzlich ein zu registrierender Besuch pro Patient oder Bewohner pro Tag für bis zu zwei Stunden zulässig. Besuche sind generell unzulässig
  1. durch Personen unter 16 Jahren,
  2. durch Personen mit Atemwegsinfektionen,
  3. durch Personen nach § 11 Abs. 1 oder
  4. sofern es in der betreffenden Einrichtung oder der jeweiligen besonderen Wohnform für Menschen mit Behinderungen ein aktuelles und aktives SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen gibt. Für medizinische, therapeutische, rechtsberatende, seelsorgerisch oder ethisch-sozial angezeigte Besuche, insbesondere Besuche von Geburts-, Kinder- und Palliativstationen oder Hospizen, können abweichende Regelungen von der Leitung der Einrichtung oder der besonderen Wohnform für Menschen mit Behinderungen getroffen werden, sofern ein ausreichend hoher Infektionsschutz sichergestellt ist. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Leitung der Einrichtung oder der besonderen Wohnform für Menschen mit Behinderungen weitere Ausnahmen zulassen. Diese sind für den Fall, dass es sich um eine Einrichtung nach § 2 ThürWTG handelt, zu dokumentieren und der Heimaufsicht mitzuteilen; die Zutrittsrechte für Seelsorger und Urkundspersonen sind entsprechend § 30 Abs. 4 Satz 2 IfSG zu gewährleisten.
(3)Für die stationären Einrichtungen der Pflege und die besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz werden die erforderlichen Schutzvorschriften sowie Hygieneunterweisungen in einem konkreten Besuchs- und Infektionsschutzkonzept nach den Festlegungen der für das öffentliche Gesundheitswesen und den Infektionsschutz zuständigen obersten Landesbehörde von der verantwortlichen Person nach § 5 Abs. 2 geregelt. Das Besuchs- und Infektionsschutzkonzept ist nach Erstellung und bei jeder Änderung dem jeweils zuständigen Gesundheitsamt vorzulegen.
(4)Einrichtungen und besondere Wohnformen für Menschen mit Behinderungen nach Absatz 1 haben über die Infektionsschutzregeln nach den §§ 3 bis 5 hinaus solche Maßnahmen zu ergreifen, die das Eintragen der Viren SARS-CoV-2 verhindern oder erschweren. Patienten und Personal sind unverzüglich und im höchstmöglichen Maße zu schützen. Krankenhäuser müssen im Rahmen des COVID-19-Konzepts der für das öffentliche Gesundheitswesen und den Infektionsschutz zuständigen obersten Landesbehörde und, soweit medizinisch vertretbar, ihre personellen und sonstigen Ressourcen schwerpunktmäßig für die Behandlung von Patienten mit COVID-19-Erkrankung oder den Verdacht hierauf einsetzen. Auf dem Gebiet der Intensivpflege ist das ärztliche und pflegerische Personal weiterhin hinsichtlich der Handhabung von Beatmungsgeräten sowie der Behandlung von Patienten mit COVID-19-Erkrankung oder den Verdacht hierauf zu schulen. Die Rückkehr vom Schwerpunktbetrieb nach Satz 3 zum Regelbetrieb wird in einem Konzept zur schrittweisen Rückkehr zur Regelversorgung im Krankenhausbereich durch die für das öffentliche Gesundheitswesen und den Infektionsschutz zuständige oberste Landesbehörde geregelt. Fußnoten *) [Bekanntmachung der Entscheidung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs vom 23.03.2021 (GVBl. S. 171): „Aus dem Urteil des Thüringer Verfassungsgerichtshofs vom
  1. März 2021 - VerfGH 18/20 - werden die Nummern 1 bis 3 der Entscheidungsformel veröffentlicht:
  2. Die Thüringer Verordnung zur Freigabe bislang beschränkter Bereiche und zur Fortentwicklung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom
  3. Mai 2020 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Thüringer SARS-CoV-2-Maßnahmenfortentwicklungsverordnung vom
  4. Juni 2020 (GVBl. S. 265), ist nichtig.
  5. Die Regelungen in den Nummern 1, 3, 4 und 7 des § 14 Abs. 3 der Thüringer Verordnung über grundlegende Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom
  6. Juni 2020 (GVBl. S. 269) sind nichtig.
  7. Die Regelungen in den Nummern 1, 4, 5 und 8 des § 14 Abs. 3 der Zweiten Thüringer Verordnung über grundlegende Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom
  8. Juli 2020 (GVBl. S. 349), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Thüringer Verordnung zur Fortschreibung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom
  9. November 2020 (GVBl. S. 551), sind nichtig. Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetzes Gesetzeskraft.”] Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 153 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003A4DNN00000000010 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVMFortV_TH_!_9

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