Thüringer Verordnung zur Freigabe bislang beschränkter Bereiche und zur Fortentwicklung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Maßnahmenfortentwicklungsverordnung - ThürSARS-CoV-2-MaßnFortentwVO -) Vom 12. Mai 2020 * § 10 Regelungen für Leistungen der Eingliederungshilfe
(1)Werkstätten für Menschen mit Behinderung, Arbeitsbereiche von Tagesstätten sowie Angebote anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) dürfen von den dort beschäftigten und betreuten Menschen mit Behinderungen auf freiwilliger Basis unter folgenden Maßgaben betreten werden:
- Vorliegen eines Infektionsschutzkonzepts nach § 5 , das die Besonderheiten der Angebote berücksichtigt und unter Hinzuziehung von externem Sachverstand, insbesondere von Fachärzten für Krankenhaushygiene oder Arbeitsmedizin, sowie unter Berücksichtigung der Empfehlung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zum Arbeitsschutz in Zeiten der Corona-Pandemie „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard“ 1 erarbeitet wird,
- Trennung der beschäftigten und betreuten Menschen mit Behinderungen entsprechend ihrer Wohnformen sowohl zwischen den Bewohnern, die innerhalb und außerhalb der besonderen Wohnformen leben, als auch zwischen den Bewohnern, die in örtlich verschiedenen besonderen Wohnformen leben,
- Einhaltung des Mindestabstandes nach § 1 Abs. 1 Satz 2 mit der Maßgabe, dass ergänzende Schutzmaßnahmen erforderlich sind, wenn der Mindestabstand technisch oder organisatorisch nicht eingehalten werden kann, insbesondere durch durchsichtige Absperrungen in Form von Schutzwänden oder Schutzscheiben,
- Beförderung der Menschen mit Behinderungen unter Einhaltung der erforderlichen besonderen Maßnahmen eines Infektionsschutzkonzepts nach § 5 , insbesondere die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung oder von Schutzwänden, Desinfektion oder Freihalten des jeweils benachbarten Sitzes im Beförderungsmittel mit der Maßgabe, dass der Fahrdienstleister die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 ist.
(2)Abweichend von Absatz 1 dürfen Werkstätten für Menschen mit Behinderung, Arbeitsbereiche von Tagesstätten sowie Angebote anderer Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX von Menschen mit Behinderungen, bei denen ein höheres Risiko für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf nach den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts oder nach ärztlichem Zeugnis besteht, nicht betreten werden.
(3)Alle Formen von Förderbereichen dürfen von den dort beschäftigten und betreuten Menschen mit Behinderungen nicht betreten werden.
(4)Von den Betretungsverboten nach den Absätzen 2 und 3 ausgenommen sind Menschen mit Behinderungen, wenn sie eine Betreuung während des Tages benötigen und ihre Betreuung anderweitig nicht sichergestellt werden kann.
(5)Leistungen der interdisziplinären, heilpädagogischen und überregionalen Frühförderstellen sowie der heilpädagogischen Praxen können von Kindern mit Behinderungen und von Behinderung bedrohten Kindern und deren Familien auf freiwilliger Basis unter folgenden Maßgaben in Anspruch genommen werden:
- Absatz 1 Nr. 1 gilt entsprechend,
- der Kontakt der Fachkraft ist auf die jeweiligen Personensorgeberechtigten und das Kind zu beschränken,
- Förder- und Therapieeinheiten sind ausschließlich als Einzelfördermaßnahmen zu erbringen,
- Beratungen in der Frühförderstelle erfolgen nur nach Terminvereinbarung, telefonisch oder unter Nutzung anderer digitaler Medien,
- die Leistung darf im Elternhaus erbracht werden, wenn die Personensorgeberechtigten für die Anreise zur oder Abreise von der Frühförderstelle auf den öffentlichen Personennahverkehr oder Fahrdienste angewiesen sind oder bei dem Kind ein höheres Risiko für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf nach den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts oder nach ärztlichem Zeugnis besteht und die Leistung dringend erforderlich ist.
(6)Der Leistungserbringer hat die Einhaltung der Vorgaben der Absätze 1 bis 3 und 5 sicherzustellen.
(7)Leistungen der Teilhabe an Bildung nach § 112 SGB IX sowie nach § 35a SGB VIII sind in angepasster Form im Rahmen des modifizierten Präsenz- und Distanzunterrichts zulässig, soweit ausschließlich Leistungen außerhalb des pädagogischen Kernbereichs erbracht werden. Fußnoten *) [Bekanntmachung der Entscheidung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs vom 23.03.2021 (GVBl. S. 171): „Aus dem Urteil des Thüringer Verfassungsgerichtshofs vom
- März 2021 - VerfGH 18/20 - werden die Nummern 1 bis 3 der Entscheidungsformel veröffentlicht:
- Die Thüringer Verordnung zur Freigabe bislang beschränkter Bereiche und zur Fortentwicklung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom
- Mai 2020 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Thüringer SARS-CoV-2-Maßnahmenfortentwicklungsverordnung vom
- Juni 2020 (GVBl. S. 265), ist nichtig.
- Die Regelungen in den Nummern 1, 3, 4 und 7 des § 14 Abs. 3 der Thüringer Verordnung über grundlegende Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom
- Juni 2020 (GVBl. S. 269) sind nichtig.
- Die Regelungen in den Nummern 1, 4, 5 und 8 des § 14 Abs. 3 der Zweiten Thüringer Verordnung über grundlegende Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom
- Juli 2020 (GVBl. S. 349), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Thüringer Verordnung zur Fortschreibung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom
- November 2020 (GVBl. S. 551), sind nichtig. Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetzes Gesetzeskraft.”] 1) https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDFSchwerpunkte/_sars-cov-2-arbeitsschutzstandard.pdf?__blob=publicationFile&v=2 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003A4DNN00000000011 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVMFortV_TH_!_10