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§ 12 ThürSARS-CoV-2-MaßnFortentwVO Landesnorm Thüringen - Zulässigkeit der Öffnung von Betrieben und Einrichtungen sowie von Dienstleistungen und Ange

Thüringer Verordnung zur Freigabe bislang beschränkter Bereiche und zur Fortentwicklung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Maßnahmenfortentwicklungsverordnung - ThürSARS-CoV-2-MaßnFortentwVO -) Vom 12. Mai 2020 * § 12 1) Zulässigkeit der Öffnung von Betrieben und Einrichtungen sowie von Dienstleistungen und Angeboten

(1)Die nach den Bestimmungen der Dritten Thüringer SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung in der am 12. Mai 2020 geltenden Fassung geschlossenen Einrichtungen, Angebote und Betriebe können vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 öffnen, soweit die Infektionsschutzregeln nach den §§ 3 bis 5 beachtet werden.
(2)Ab dem
  1. Mai 2020
  2. können Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes vom
  3. Oktober 2008 (GVBl. S. 367) in der jeweils geltenden Fassung für den Publikumsverkehr öffnen,
  4. sind Übernachtungsangebote von Beherbergungen zu touristischen Zwecken im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1
  5. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO in der am
  6. Mai 2020 geltenden Fassung zulässig.
(3)Ab dem
  1. Juni 2020 können öffnen:
  2. Fitnessstudios, 1)
  3. Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbäder, Badeseen, Thermen und Gradierwerke, soweit jeweils unter freiem Himmel,
  4. Vereine, Sport- und Freizeiteinrichtungen und -angebote in geschlossenen Räumen.
(4)Abweichend von Absatz 3 Nr. 3 ist der organisierte Sportbetrieb im Breiten-, Gesundheits-, Reha- sowie Leistungssport einschließlich der Spezialschulen für den Sport auf und in allen nicht öffentlichen und öffentlichen Sport- und Freizeitanlagen unter Berücksichtigung der Abstandsregeln und Schutzvorschriften und unter Beachtung des Konzeptes des für Sportpolitik zuständigen Ministeriums möglich; Absatz 3 Nr. 2 und Absatz 5 Nr. 2 bleiben unberührt. Davon umfasst sind auch Abschluss- und Eignungsprüfungen, Lehrgänge für die Aus- und Fortbildung, Arbeitseinsätze auf oder in Sportanlagen sowie Vereins- oder Verbandsversammlungen. Unterstützung bei der Umsetzung erfolgt durch den Landessportbund Thüringen e.V., die jeweiligen Landesfachverbände sowie den Olympiastützpunkt Thüringen. Die jeweils verantwortliche Person muss die Vorgaben nach Satz 1 und 2 sowie die allgemeinen Infektionsschutzregeln beachten sowie deren Einhaltung sicherstellen.
(5)Für den Publikumsverkehr sind die folgenden Einrichtungen und Angebote unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder den Eigentumsverhältnissen geschlossen zu halten:
  1. Konzerthäuser, Orchester- und Theateraufführungen und Kinos, soweit in geschlossenen Räumen,
  2. Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbäder, soweit in geschlossenen Räumen,
  3. Saunen und Thermen, soweit in geschlossenen Räumen,
  4. Tanzlustbarkeiten und Diskotheken,
  5. Prostitutionsstätten, -fahrzeuge und -veranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom
  6. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) in der jeweils geltenden Fassung, Bordelle, Swingerclubs und ähnliche Angebote,
  7. Messen, Spezialmärkte und Ausstellungen im Sinne der Gewerbeordnung in der Fassung vom
  8. Februar 1999 (BGBl. I S. 202) in der jeweils geltenden Fassung, soweit in geschlossenen Räumen,
  9. Tagespflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch; ausgenommen sind Tagespflegeeinrichtungen, die konzeptionell eng mit einer stationären Einrichtung nach § 2 ThürWTG oder nicht selbstorganisierten ambulant betreuten Wohnformen nach § 3 Abs. 2 ThürWTG verbunden sind und somit ausschließlich deren Bewohner betreuen,
  10. Mehrgenerationenhäuser sowie offene Senioreneinrichtungen der Seniorenarbeit, insbesondere Seniorenclubs und Seniorenbüros. Reisebusveranstaltungen sind untersagt. Fußnoten *) [Bekanntmachung der Entscheidung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs vom 23.03.2021 (GVBl. S. 171): „Aus dem Urteil des Thüringer Verfassungsgerichtshofs vom
  11. März 2021 - VerfGH 18/20 - werden die Nummern 1 bis 3 der Entscheidungsformel veröffentlicht:
  12. Die Thüringer Verordnung zur Freigabe bislang beschränkter Bereiche und zur Fortentwicklung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom
  13. Mai 2020 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Thüringer SARS-CoV-2-Maßnahmenfortentwicklungsverordnung vom
  14. Juni 2020 (GVBl. S. 265), ist nichtig.
  15. Die Regelungen in den Nummern 1, 3, 4 und 7 des § 14 Abs. 3 der Thüringer Verordnung über grundlegende Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom
  16. Juni 2020 (GVBl. S. 269) sind nichtig.
  17. Die Regelungen in den Nummern 1, 4, 5 und 8 des § 14 Abs. 3 der Zweiten Thüringer Verordnung über grundlegende Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom
  18. Juli 2020 (GVBl. S. 349), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Thüringer Verordnung zur Fortschreibung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom
  19. November 2020 (GVBl. S. 551), sind nichtig. Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetzes Gesetzeskraft.”] 1) Beachte folgende Entscheidungsformel aus dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom
  20. Mai 2020 - 3 EN 341/20 - (Veröffentlichung vom
  21. Mai 2020 (GVBl. S. 267)): § 12 Abs. 3 Nr. 1 der Thüringer Verordnung zur Freigabe bislang beschränkter Bereiche und zur Fortentwicklung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARSCoV- 2-Maßnahmenfortentwicklungsverordnung -Thür- SARS-CoV-2-MaßnFortentwVO-) vom
  22. Mai 2020 (GVBl. S. 153) wird bis zu einer Entscheidung über einen vom Antragsteller noch zu stellenden Normenkontrollantrag in der Hauptsache mit der Maßgabe außer Vollzug gesetzt, dass vor Öffnung der Fitnessstudios die verantwortliche Person ein Infektionsschutzkonzept nach § 5 ThürSARS-CoV- 2-MaßnFortentwVO zu erstellen und nachzuweisen hat. Beachte folgende Entscheidungsformel aus dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom
  23. Mai 2020 - 3 EN 341/20 - (Veröffentlichung vom
  24. Mai 2020 (GVBl. S. 267)): § 12 Abs. 3 Nr. 1 der Thüringer Verordnung zur Freigabe bislang beschränkter Bereiche und zur Fortentwicklung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARSCoV- 2-Maßnahmenfortentwicklungsverordnung -Thür- SARS-CoV-2-MaßnFortentwVO-) vom
  25. Mai 2020 (GVBl. S. 153) wird bis zu einer Entscheidung über einen vom Antragsteller noch zu stellenden Normenkontrollantrag in der Hauptsache mit der Maßgabe außer Vollzug gesetzt, dass vor Öffnung der Fitnessstudios die verantwortliche Person ein Infektionsschutzkonzept nach § 5 ThürSARS-CoV- 2-MaßnFortentwVO zu erstellen und nachzuweisen hat. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003A4DNN00000000013 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVMFortV_TH_!_12

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