1 sich mit mehr oder mit anderen Person im öffentlichen oder nicht öffentlichen Raum aufhält und keine Ausnahme nach § 2 Abs. 2 bis 4 vorliegt, 2.
3 Satz 1 und 2 als verantwortliche Person eine Versammlung ohne vorherige Anzeige oder ohne Einhaltung der Infektionsschutzregeln nach § 3 ausrichtet oder durchführt und keine Ausnahme nach § 2 Abs. 3 Satz 3 vorliegt, 3.
1 Satz 4 und 5 als verantwortliche Person die allgemeinen Infektionsschutzregeln nicht einhält oder umsetzt oder die in § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 im Einzelnen aufgeführten Infektionsschutzregeln nicht sicherstellt, 4.
2 die zusätzlichen Infektionsschutzregeln nicht sicherstellt, 5.
als verantwortliche Person die besonderen Infektionsschutzregeln nicht einhält oder die in § 4 im Einzelnen aufgeführten Infektionsschutzregeln nicht sicherstellt, 6.
1 als verantwortliche Person ein Infektionsschutzkonzept nicht schriftlich erstellt hat, nicht vorhält oder nicht vorlegen kann, 7.
1 oder 2 keine oder keine dem § 6 Abs. 4 Satz 1 entsprechende Mund-Nasen-Bedeckung verwendet, 8.
2 Satz 1 eine in § 9 Abs. 1 genannte Einrichtung oder besondere Wohnform für Menschen mit Behinderungen besucht und keine Ausnahme vorliegt, 9.
2 Satz 2 als ausgeschlossene Person eine in § 9 Abs. 1 genannte Einrichtung oder besondere Wohnform für Menschen mit Behinderungen besucht, 10.
2 oder 4 die jeweils vorgeschriebenen Dokumentationspflichten, Konzepte und Vorlagen oder Aufbewahrung nach § 9 Abs. 2 bis 4 nicht erfüllt oder nicht sicherstellt, 11.
1 geschützte Werkstätten ohne Befugnis betritt, 12.
2 besonders geschützte Bereiche ohne Befugnis betritt und keine Ausnahme nach § 10 Abs. 4 vorliegt, 13.
3 besonders geschützte Förderbereiche ohne Befugnis betritt und keine Ausnahme nach § 10 Abs. 4 vorliegt, 14.
5 Nr. 1 als verantwortliche Person ein Infektionsschutzkonzept nach den Anforderungen des § 10 Abs. 1 Nr. 1 nicht schriftlich erstellt hat, nicht vorhält oder nicht vorlegen kann, 15.
5 Nr. 3 als Leistungserbringer Förder- oder Therapieeinheiten nicht als Einzelfördermaßnahmen erbringt, 16.
6 als Leistungserbringer die Verpflichtungen hinsichtlich eines Infektionsschutzkonzepts nach § 10 Abs. 1 Nr. 1, hinsichtlich der gebotenen Trennung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2, hinsichtlich des Mindestabstandes und der erforderlichen ergänzenden Infektionsschutzmaßnahmen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3, hinsichtlich der Beförderung von Menschen mit Behinderungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 4, hinsichtlich der Gewährleistung des Betretungsverbotes nach § 10 Abs. 2 und hinsichtlich der Gewährleistung des Betretungsverbotes nach § 10 Abs. 3 nicht sicherstellt und jeweils keine Ausnahme nach § 10 Abs. 4 vorliegt, 17.
1 Satz 1 einen Kontakt mit einer infizierten Person im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 nicht unverzüglich dem zuständigen Gesundheitsamt anzeigt, ohne dass eine Ausnahme nach § 11 Abs. 3 vorliegt, 18.
1 Satz 2 sich im vorgeschriebenen Zeitraum außerhalb der eigenen Wohnung oder Unterkunft aufhält oder Kontakte zu anderen Personen nicht vermeidet, ohne dass eine Ausnahme nach § 11 Abs. 3 vorliegt, 19.
4 Satz 1 als Mitglied der Leitung einer Einrichtung einen ansteckungsverdächtigen Mitarbeiter ohne Genehmigung des Gesundheitsamts in einer Einrichtung im Sinne des § 11 Abs. 3 oder 4 Satz 1 beschäftigt oder dessen Anwesenheit in einer Einrichtung
dessen Verpflichtungen nach § 11 Abs. 1 duldet, 20.
1 in Verbindung mit Abs. 2 oder 3 bislang geschlossene Einrichtungen, Angebote oder Betriebe öffnet oder vorzeitig öffnet, 21.
4 Satz 1 Halbsatz 1 als verantwortliche Person den Sportbetrieb öffnet oder durchführt und dabei die vorgeschriebenen Infektionsschutzregeln nicht einhält, 22.
4 Satz 2 als verantwortliche Person Lehrgänge, Arbeitseinsätze oder Vereins- oder Verbandsversammlungen durchführt und dabei die vorgeschriebenen Infektionsschutzregeln nicht einhält, 23.
4 Satz 2 als verantwortliche Person die infektionsschutzrechtlichen Vorgaben des Konzepts der obersten Landesbehörde nicht beachtet, 24.
4 Satz 2 an einer Vereins- oder Verbandsversammlung teilnimmt und dabei die vorgeschriebenen Infektionsschutzregeln nicht einhält oder 25.
5 geschlossen zu haltende Einrichtungen oder Angebote öffnet, betreibt oder weiterführt. Weitere Fassungen dieser Norm § 14 ThürSARS-CoV-2-MaßnFortentwVO, vom 20.05.2020, gültig ab 30.05.2020 bis 12.06.2020 Fußnoten *) [Bekanntmachung der Entscheidung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs vom 23.03.2021 (GVBl. S. 171): „Aus dem Urteil des Thüringer Verfassungsgerichtshofs vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.