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§ 14 ThürSARS-CoV-2-MaßnFortentwVO Landesnorm Thüringen - Ordnungswidrigkeiten Thüringer Verordnung zur Freigabe bislang beschränkter Bereiche und zur

Obsah (10)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 9§ 10§ 11§ 12

Verordnung zur Freigabe bislang beschränkter Bereiche und zur Fortentwicklung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Maßnahmenfort

§ 1Abs.

1 Satz 2 den Mindestabstand von 1,5 m nicht einhält, 1a.

§ 2Abs.

1 sich mit mehr oder mit anderen Person im öffentlichen oder nicht öffentlichen Raum aufhält und keine Ausnahme nach § 2 Abs. 2 bis 4 vorliegt, 2.

§ 2Abs.

3 Satz 1 und 2 als verantwortliche Person eine Versammlung ohne vorherige Anzeige oder ohne Einhaltung der Infektionsschutzregeln nach § 3 ausrichtet oder durchführt und keine Ausnahme nach § 2 Abs. 3 Satz 3 vorliegt, 3.

§ 3Abs.

1 Satz 4 und 5 als verantwortliche Person die allgemeinen Infektionsschutzregeln nicht einhält oder umsetzt oder die in § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 im Einzelnen aufgeführten Infektionsschutzregeln nicht sicherstellt, 4.

§ 3Abs.

2 die zusätzlichen Infektionsschutzregeln nicht sicherstellt, 5.

§ 4

als verantwortliche Person die besonderen Infektionsschutzregeln nicht einhält oder die in § 4 im Einzelnen aufgeführten Infektionsschutzregeln nicht sicherstellt, 6.

§ 5Abs.

1 als verantwortliche Person ein Infektionsschutzkonzept nicht schriftlich erstellt hat, nicht vorhält oder nicht vorlegen kann, 7.

§ 6Abs.

1 oder 2 keine oder keine dem § 6 Abs. 4 Satz 1 entsprechende Mund-Nasen-Bedeckung verwendet, 8.

§ 9Abs.

2 Satz 1 eine in § 9 Abs. 1 genannte Einrichtung oder besondere Wohnform für Menschen mit Behinderungen besucht und keine Ausnahme vorliegt, 9.

§ 9Abs.

2 Satz 2 als ausgeschlossene Person eine in § 9 Abs. 1 genannte Einrichtung oder besondere Wohnform für Menschen mit Behinderungen besucht, 10.

§ 9Abs.

2 oder 4 die jeweils vorgeschriebenen Dokumentationspflichten, Konzepte und Vorlagen oder Aufbewahrung nach § 9 Abs. 2 bis 4 nicht erfüllt oder nicht sicherstellt, 11.

§ 10Abs.

1 geschützte Werkstätten ohne Befugnis betritt, 12.

§ 10Abs.

2 besonders geschützte Bereiche ohne Befugnis betritt und keine Ausnahme nach § 10 Abs. 4 vorliegt, 13.

§ 10Abs.

3 besonders geschützte Förderbereiche ohne Befugnis betritt und keine Ausnahme nach § 10 Abs. 4 vorliegt, 14.

§ 10Abs.

5 Nr. 1 als verantwortliche Person ein Infektionsschutzkonzept nach den Anforderungen des § 10 Abs. 1 Nr. 1 nicht schriftlich erstellt hat, nicht vorhält oder nicht vorlegen kann, 15.

§ 10Abs.

5 Nr. 3 als Leistungserbringer Förder- oder Therapieeinheiten nicht als Einzelfördermaßnahmen erbringt, 16.

§ 10Abs.

6 als Leistungserbringer die Verpflichtungen hinsichtlich eines Infektionsschutzkonzepts nach § 10 Abs. 1 Nr. 1, hinsichtlich der gebotenen Trennung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2, hinsichtlich des Mindestabstandes und der erforderlichen ergänzenden Infektionsschutzmaßnahmen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3, hinsichtlich der Beförderung von Menschen mit Behinderungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 4, hinsichtlich der Gewährleistung des Betretungsverbotes nach § 10 Abs. 2 und hinsichtlich der Gewährleistung des Betretungsverbotes nach § 10 Abs. 3 nicht sicherstellt und jeweils keine Ausnahme nach § 10 Abs. 4 vorliegt, 17.

§ 11Abs.

1 Satz 1 einen Kontakt mit einer infizierten Person im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 nicht unverzüglich dem zuständigen Gesundheitsamt anzeigt, ohne dass eine Ausnahme nach § 11 Abs. 3 vorliegt, 18.

§ 11Abs.

1 Satz 2 sich im vorgeschriebenen Zeitraum außerhalb der eigenen Wohnung oder Unterkunft aufhält oder Kontakte zu anderen Personen nicht vermeidet, ohne dass eine Ausnahme nach § 11 Abs. 3 vorliegt, 19.

§ 11Abs.

4 Satz 1 als Mitglied der Leitung einer Einrichtung einen ansteckungsverdächtigen Mitarbeiter ohne Genehmigung des Gesundheitsamts in einer Einrichtung im Sinne des § 11 Abs. 3 oder 4 Satz 1 beschäftigt oder dessen Anwesenheit in einer Einrichtung

dessen Verpflichtungen nach § 11 Abs. 1 duldet, 20.

§ 12Abs.

1 in Verbindung mit Abs. 2 oder 3 bislang geschlossene Einrichtungen, Angebote oder Betriebe öffnet oder vorzeitig öffnet, 21.

§ 12Abs.

4 Satz 1 Halbsatz 1 als verantwortliche Person den Sportbetrieb öffnet oder durchführt und dabei die vorgeschriebenen Infektionsschutzregeln nicht einhält, 22.

§ 12Abs.

4 Satz 2 als verantwortliche Person Lehrgänge, Arbeitseinsätze oder Vereins- oder Verbandsversammlungen durchführt und dabei die vorgeschriebenen Infektionsschutzregeln nicht einhält, 23.

§ 12Abs.

4 Satz 2 als verantwortliche Person die infektionsschutzrechtlichen Vorgaben des Konzepts der obersten Landesbehörde nicht beachtet, 24.

§ 12Abs.

4 Satz 2 an einer Vereins- oder Verbandsversammlung teilnimmt und dabei die vorgeschriebenen Infektionsschutzregeln nicht einhält oder 25.

§ 12Abs.

5 geschlossen zu haltende Einrichtungen oder Angebote öffnet, betreibt oder weiterführt. Weitere Fassungen dieser Norm § 14 ThürSARS-CoV-2-MaßnFortentwVO, vom 12.05.2020, gültig ab 13.05.2020 bis 29.05.2020 Fußnoten *) [Bekanntmachung der Entscheidung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs vom 23.03.2021 (GVBl. S. 171): „Aus dem Urteil des Thüringer Verfassungsgerichtshofs vom

  1. März 2021 - VerfGH 18/20 - werden die Nummern 1 bis 3 der Entscheidungsformel veröffentlicht:
  2. Die Thüringer Verordnung zur Freigabe bislang beschränkter Bereiche und zur Fortentwicklung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom
  3. Mai 2020 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Thüringer SARS-CoV-2-Maßnahmenfortentwicklungsverordnung vom
  4. Juni 2020 (GVBl. S. 265), ist nichtig.
  5. Die Regelungen in den Nummern 1, 3, 4 und 7 des § 14 Abs. 3 der Thüringer Verordnung über grundlegende Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom
  6. Juni 2020 (GVBl. S. 269) sind nichtig.
  7. Die Regelungen in den Nummern 1, 4, 5 und 8 des § 14 Abs. 3 der Zweiten Thüringer Verordnung über grundlegende Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom
  8. Juli 2020 (GVBl. S. 349), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Thüringer Verordnung zur Fortschreibung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom
  9. November 2020 (GVBl. S. 551), sind nichtig. Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetzes Gesetzeskraft.”] Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 153 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003A4DNN00000000016 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVMFortV_TH_!_14

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