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§ 26 APOgD Landesnorm Thüringen - Zwischenprüfung Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes

Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der staatlichen und kommunalen Verwaltung (APOgD) Vom 14. Mai 2004 § 26 Zwischenprüfung

(1)Am Ende des Grundstudiums hat der Anwärter in einer Zwischenprüfung nachzuweisen, dass er den Wissens- und Kenntnisstand erreicht hat, der eine erfolgreiche weitere Ausbildung erwarten lässt.
(2)Die Zwischenprüfung besteht aus vier schriftlichen Aufsichtsarbeiten, deren Aufgabenschwerpunkte jeweils einem der Studienfächer nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b bis j, Nr. 2 und 3 Buchst. a zugeordnet sind. Die Bearbeitungszeit für die Aufsichtsarbeiten beträgt je drei Zeitstunden. Bei jeder Arbeit werden die zulässigen Hilfsmittel angegeben. Die Hilfsmittel werden nicht von Amts wegen gestellt. Darüber hinaus gilt § 29 Abs. 4 bis 7 und Abs. 9 entsprechend.
(3)Jede Aufsichtsarbeit ist von zwei Prüfern unabhängig voneinander unter Anwendung des § 35 zu bewerten. Weichen die Bewertungen nicht mehr als drei Punktzahlen voneinander ab, so errechnet sich die Note aus der durchschnittlichen Punktzahl. Bei größeren Abweichungen bestimmt das Prüfungsamt einen dritten Prüfer, wenn sich die beiden Erstkorrektoren nicht einigen oder bis auf drei Punktzahlen annähern können. Die abschließende Punktzahl wird vom Prüfungsamt durch Bildung der Durchschnittspunktzahl der drei Bewertungen festgesetzt. Wird eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert, gilt sie als mit "ungenügend" bewertet.
(4)Das Prüfungsamt bestimmt die näheren Einzelheiten der Prüfung. § 29 Abs. 1 Satz 2 und die §§ 33 und 34 sind entsprechend anzuwenden.
(5)Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn drei der Aufsichtsarbeiten nach Absatz 2 mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet worden sind und insgesamt die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht worden ist.
(6)Die nicht bestandene Zwischenprüfung kann spätestens fünf Monate nach Abschluss des Grundstudiums und frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses einmal wiederholt werden. In begründeten Ausnahmefällen kann das Prüfungsamt eine zweite Wiederholung zulassen. Die Zwischenprüfung ist vollständig zu wiederholen.
(7)Das Prüfungsamt erteilt dem Anwärter über das Ergebnis der bestandenen Zwischenprüfung ein Zeugnis, das die Punktzahlen, die Noten und die Durchschnittspunktzahl enthält. Ist die Zwischenprüfung nicht bestanden, gibt das Prüfungsamt dies dem Anwärter schriftlich bekannt. Die Mitteilung nach Satz 2 wird mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Die Einstellungsbehörde erhält einen Abdruck des Zeugnisses oder der Mitteilung.
(8)§ 38 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2004, 613 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003A5ANN00000000033 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=VwgDAPV_TH_!_26

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.