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§ 29 APOgD Landesnorm Thüringen - Schriftliche Laufbahnprüfung Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnisc

Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der staatlichen und kommunalen Verwaltung (APOgD) Vom 14. Mai 2004 § 29 Schriftliche Laufbahnprüfung

(1)Wer die Zwischenprüfung nach § 26 mit Erfolg abgelegt und die weitere Ausbildung durchlaufen hat, wird zur schriftlichen Prüfung zugelassen. Die Einstellungsbehörde meldet den Anwärter rechtzeitig zur Prüfung an und fügt der Anmeldung die vom Prüfungsamt geforderten Unterlagen bei.
(2)Das Prüfungsamt bestimmt die Prüfungsaufgaben. Der Schwerpunkt jeweils einer der sechs schriftlichen Arbeiten ist aus folgenden Prüfungsfächern auszuwählen:
  1. Allgemeines Verwaltungsrecht mit Bezügen zum Besonderen Verwaltungsrecht (Polizei- und Ordnungsrecht, Umweltrecht, öffentliches Baurecht und Verfahrensrecht),
  2. Kommunalrecht,
  3. öffentliches Dienstrecht,
  4. Verwaltungslehre,
  5. Staats- und Verfassungsrecht,
  6. Öffentliche Finanzwirtschaft oder Betriebswirtschaftslehre der öffentlichen Verwaltung. Die Aufgaben sollen auch in Form eines Entscheidungsentwurfs oder einer gutachterlichen Stellungnahme gelöst werden.
(3)Für die Bearbeitung der schriftlichen Arbeiten wird eine Zeit von jeweils fünf Zeitstunden angesetzt. Die zulässigen Hilfsmittel werden bei jeder Aufgabe angegeben und nicht von Amts wegen gestellt.
(4)An einem Tag wird nur eine Aufsichtsarbeit gestellt. Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten werden an aufeinander folgenden Arbeitstagen geschrieben. Nach zwei Arbeitstagen ist ein freier Tag vorzusehen.
(5)Die Prüfungsvorschläge und die Prüfungsaufgaben sind geheim zu halten. Das Prüfungsamt bewahrt die einzelnen Prüfungsaufgaben getrennt in geschlossenen Umschlägen auf, die erst an den jeweiligen Prüfungstagen in Gegenwart der Anwärter geöffnet werden.
(6)Die Arbeiten werden anstelle des Namens des Anwärter mit einer für sämtliche Arbeiten gleichen Kennzahl versehen. Die Kennzahlen werden vor Beginn der schriftlichen Prüfung nach dem Zufallsprinzip ermittelt. Es wird eine Liste über die Kennzahlen gefertigt, die geheim zu halten ist. Die Liste darf den Prüfenden nicht vor der endgültigen Bewertung der schriftlichen Arbeiten bekannt gegeben werden.
(7)Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht eines Beamten des gehobenen Dienstes gefertigt. Die Aufsichtsführenden fertigen eine Niederschrift und vermerken in ihr etwaige besondere Vorkommnisse. Sie verzeichnen in der Niederschrift den Zeitpunkt des Beginns der Bearbeitung und der Abgabe, Unterbrechungszeiten sowie in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen nach § 12, unterschreiben die Niederschrift und leiten sie mit den schriftlichen Arbeiten in einem geschlossenen Umschlag dem Leiter des Prüfungsamts zu.
(8)§ 26 Abs. 3 und 4 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(9)Erscheint ein Anwärter verspätet zu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 33 verfahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.
(10)Die schriftliche Prüfung soll spätestens zwei Wochen vor Beginn der mündlichen Prüfung abgeschlossen sein. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2004, 613 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003A5ANN00000000036 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=VwgDAPV_TH_!_29

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