Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugsanstalten (ThürAPOgehVollzD) Vom 9. Mai 2006 § 9 Fachwissenschaftliches Studium (Zweiter, vierter und sechster Studienabschnitt)
(1)Das fachwissenschaftliche Studium soll den Studierenden im Rahmen des Ausbildungsziels ( § 2 Abs. 1 ) durch anwendungsbezogene Lehre die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden vermitteln, die zur Erfüllung der Aufgaben der Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes erforderlich sind, und zwar
- in den Fächern Betriebswirtschaftslehre, Haushaltsrecht, Kriminologie, Personalverwaltung, Psychologie, Staats- und Verwaltungsrecht, Straf- und Strafprozessrecht, Vollzugsrecht, Vollzugsverwaltung, Zivilrecht und
- in den lehrfachübergreifenden Studienobjekten Bildungsmaßnahmen für Gefangene, jugendliche Straffällige, nichtdeutsche/fremdethnische Gefangene, Organisation, Rechtsschutz, Sicherheitsorganisation in Einrichtungen des Justizvollzugs, Suchtmittelmissbrauch/-abhängigkeit, Vollzugslockerungen, offener Vollzug und Urlaub aus der Haft, Vollzugsplanung. Das fachwissenschaftliche Studium soll ferner das soziale, wirtschaftliche und rechtspolitische Verständnis der Studierenden wecken, die berufsbezogene Anwendung der Informations- und Kommunikationstechnik vermitteln und den allgemeinen Bildungsstand der Studierenden fördern.
(2)Die Studienordnung konkretisiert die Inhalte des Studiums und die Form der Lehrveranstaltungen.
(3)Für die Lehrveranstaltungen sind insgesamt etwa 1830 Stunden vorzusehen; davon entfallen auf das fachwissenschaftliche Studium I etwa 855 Stunden, auf das fachwissenschaftliche Studium II etwa 750 Stunden und auf das fachwissenschaftliche Studium III etwa 225 Stunden. Lehrveranstaltungspausen, Feiertage und die Zeiten für die Anfertigung und die Besprechung von Aufsichtsarbeiten nach Absatz 5 Satz 1 sind auf diese Stundenzahlen nicht anzurechnen.
(4)Den Studierenden sollen Wahllehrveranstaltungen angeboten werden, die die Pflichtlehrveranstaltungen ergänzen und die in ihnen behandelten Themen vertiefen. Sie können fächerübergreifend ausgestaltet sein und auch solche Gebiete zum Gegenstand haben, die nicht von den Pflichtlehrveranstaltungen abgedeckt werden, soweit ihre Behandlung der späteren beruflichen Tätigkeit förderlich ist. Auch können sie andere wissenschaftliche Themen betreffen, soweit die Auseinandersetzung damit dem Verständnis gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Zusammenhänge dient und den allgemeinen Bildungsstand fördert.
(5)Die Studierenden fertigen nach Maßgabe der Studienordnung unter Aufsicht schriftliche Arbeiten (Aufsichtsarbeiten) an. Diese können sich auch auf den Umgang mit den in der Berufspraxis anzuwendenden informationstechnischen Programmen beziehen; in diesem Fall sind den Studierenden die erforderlichen technischen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. Die Studienordnung kann weitere Nachweise individueller Leistungen vorsehen, insbesondere in Form schriftlicher häuslicher Arbeiten oder der Erarbeitung oder Vertiefung bestimmter fachlicher Themen nebst mündlichem Vortrag (Referate). Arbeiten nach den Sätzen 1und 3 sind zu begutachten, zu bewerten und in der Regel unter Hinweis auf Vorzüge und Mängel in Form und Inhalt zu besprechen. Die Studienordnung kann vorsehen, dass auch Leistungen nach Satz 3 zu begutachten, zu bewerten und zu besprechen sind. Sie kann ferner andere Studienleistungen als solche nach den Sätzen 1 bis 3 sowie deren Begutachtung und Besprechung vorsehen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2006, 392 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003A5BNN00000000014 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=JVollzgDAPO_TH_!_9