Gesetz zu dem Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) Vom 25. Juni 1991 § 20 Aufgaben des Rundfunkrats (1) Der Rundfunkrat vertritt die Interessen der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Ru
ndfunks; dabei trägt er der Vielfalt der Meinungen der Bürger Rechnung. Er wacht darüber, daß der MDR seine Aufgabe nach dem Staatsvertrag erfüllt, soweit nicht der Verwaltungsrat zuständig ist, und übt die ihm hierzu eingeräumten Kontrollrechte aus.
(2)Der Rundfunkrat überwacht die Einhaltung der für die Programme geltenden Grundsätze ( §§ 6 , 8 und 9 ) und hierzu erlassener Richtlinien und berät den Intendanten in allgemeinen Programmangelegenheiten. Er kann feststellen, daß einzelne Sendungen gegen diese Grundsätze verstoßen und den Intendanten mit schriftlicher Begründung auffordern, einen festgestellten Verstoß nicht fortzusetzen oder künftig zu unterlassen. Soweit die Landesprogramme nach § 4 Absatz 2 Satz 1 vom Direktor des Landesfunkhauses verantwortet werden, treten die Mitglieder des Rundfunkrates des jeweiligen Landes an die Stelle des Rundfunkrates.
(3)Der Vorschlag des Intendanten für die Berufung eines Landesfunkhausdirektors bedarf der Zustimmung des Rundfunkrates. Die Berufung erfolgt auf Zeit und darf nicht gegen das Votum der Mehrheit der Mitglieder des Rundfunkrates, in deren Land das Funkhaus liegt, erfolgen.
(4)Der Rundfunkrat hat ferner folgende Aufgaben:
- Beschlußfassung über die Satzung im Benehmen mit dem Verwaltungsrat,
- Beschlußfassung über Richtlinien der Programmgestaltung,
- Wahl und Abberufung des Intendanten,
- Zustimmung zur Berufung der Programmdirektoren, des Verwaltungsdirektors, des Betriebsdirektors (Technik und Produktion) und des juristischen Direktors,
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrates,
- Genehmigung des Wirtschaftsplanes; dabei kann der Rundfunkrat über den vom Verwaltungsrat festgestellten Gesamtansatz der Aufwendungen nicht hinausgehen,
- Genehmigung des Jahresabschlusses,
- Zustimmung bei der Übernahme von Verpflichtungen im Wert von mehr als 10 Millionen DM bei Verträgen über die Herstellung oder den Erwerb von Programmteilen,
- Zustimmung zu Kooperationen der Landesfunkhäuser mit Dritten gemäß § 4 Absatz 5 Satz 3 , soweit diese von besonderem Gewicht und von längerer Dauer sind.
(5)Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben sind dem Rundfunkrat und seinen Ausschüssen vom Intendanten und vom Verwaltungsrat Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die Unterlagen des MDR zu gewähren. Weitere Fassungen dieser Norm § 20 MDRVtrG TH, vom 01.02.2018, gültig ab 24.05.2018 bis 31.05.2021 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1991, 118 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003A5DNN00000000029 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=MDRVtrG_TH_!_20