Thüringer Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung - ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO-) Vom 26. März 2020 § 5 Schließung von Einrichtungen und Angeboten
(1)Für den Publikumsverkehr sind die folgenden Einrichtungen und Angebote unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder den Eigentumsverhältnissen zu schließen:
- Bars, Cafes, einschließlich Eiscafes, Kneipen, Clubs, Diskotheken, Theater, Kinos, Konzerthäuser und Museen,
- Fitnessstudios, Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbäder, Thermen, Saunen und Solarien,
- Angebote von Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen Bildungseinrichtungen ein schließlich Bibliotheken,
- Vereine, sonstige Sport- und Freizeiteinrichtungen und -angebote sowie Sportanlagen, Spiel- und Bolzplätze, Zoologische Gärten, Tierparks und ähnlichen Einrichtungen, Touristinformationen,
- Spielhallen und Spielbanken,
- Tanzlustbarkeiten,
- Messen, Ausstellungen, Spezialmärkte, Wettannahmestellen und ähnliche Unternehmen im Sinne der Gewerbeordnung in der Fassung vom
- Februar 1999 (BGBI. 1 S. 202) in der jeweils geltenden Fassung,
- Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom
- November 2017 (BGBI. 1 S. 3786) in der jeweils geltenden Fassung,
- Prostitutionsstätten, -fahrzeuge und -veranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom
- Oktober 2016 (BGBI. 1 S. 2372) in der jeweils geltenden Fassung,
- Einrichtungen, Angebote und Maßnahmen für Familien nach § 16 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII), insbesondere Familienzentren, Familienferienstätten, Familienbildungsangebote freier Träger sowie Verbände und Gruppenangebote in Geburtshäusern,
- Mehrgenerationenhäuser,
- offene Senioreneinrichtungen der Seniorenarbeit, insbesondere Seniorenclubs und Seniorenbüros,
- Jugendbildungs-, Jugenderholungs- und Jugendfreizeitstätten einschließlich Jugendclubs sowie Jugendherbergen im Sinne des § 11 SGB VIII,
- Tagespflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch; ausgenommen sind Tagespflegeeinrichtungen, die konzeptionell eng mit einer stationären Einrichtung nach § 2 des Thüringer Wohn- und Teilhabegesetzes (ThürWTG) vom
- Juni 2014 (GVBI. S. 161) in der jeweils geltenden Fassung oder nicht selbstständig organisierten ambulant betreuten Wohnformen nach § 3 Abs. 2 ThürWTG verbunden sind und somit ausschließlich deren Bewohner betreuen,
- Beratungsstellen,
- Frauenzentren.
(2)Bei Beratungsstellen und anderen sozialen Einrichtungen mit Beratungsangebot soll die Möglichkeit für kurzfristige Beratungen durch Nutzung digitaler Medien sowie Telefonie gesichert werden.
(3)Für den Sportbetrieb von Kaderathleten können Ausnahmen durch die zuständige Behörde zugelassen werden, sofern dies im Einzelfall unerlässlich ist. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 115 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003A60NN00000000006 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVV_TH_!_5