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§ 6 ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO Landesnorm Thüringen - Schließung von Einzelhandelsgeschäften; Beschränkungen von Dienstleistungen, Handwerks- und Beher

Thüringer Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung - ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO-) Vom 26. März 2020 § 6 Schließung von Einzelhandelsgeschäften; Beschränkungen von Dienstleistungen, Handwerks- und Beherbergungsbetrieben

(1)Geschäfte des Einzelhandels einschließlich Fabrikläden und Hersteller-Direktverkaufs stellen sind für den Publikumsverkehr zu schließen. Hiervon ausgenommen sind:
  1. Lebensmittelhandel einschließlich Bäckereien und Fleischereien, Getränke-, Wochen- und Supermärkte sowie Hofläden,
  2. Banken und Sparkassen,
  3. Drogerien,
  4. Sanitätshäuser,
  5. Optiker,
  6. Hörgeräteakustiker,
  7. Filialen der Deutschen Post AG und Paketstellen von Logistikunternehmen,
  8. Abhol- und Lieferdienste,
  9. Wäschereien und Reinigungen,
  10. Tankstellen und Kfz- und Fahrrad-Teileverkaufsstellen,
  11. Zeitungs- und Tabakwarengeschäfte,
  12. Tierbedarf, Bau- und Gartenmärkte, Gärtnereien und Floristikgeschäfte,
  13. der Fernabsatzhandel,
  14. der Großhandel.
(2)Dienstleistungen, Handwerks- und Beherbergungsbetriebe sind grundsätzlich zulässig. Dies gilt nicht für folgende Dienstleistungen oder Betriebe:
  1. Übernachtungsangebote von Beherbergungen für touristische Zwecke einschließlich Reisebusveranstaltungen,
  2. Fahrschulen, Flugschulen und ähnliche Betriebe,
  3. Friseure und Barbiergeschäfte,
  4. Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege, insbesondere Tattoo-, Piercing-, Kosmetik-, Nagelstudios und ähnliche Betriebe,
  5. Massage- und Wellnessstudios und ähnliche Angebote,
  6. Swinger-Clubs und ähnliche Angebote.
(3)Der Betrieb von Einrichtungen des Gesundheitswesens ist grundsätzlich zulässig. Dies gilt insbesondere für Polikliniken, Arzt-, Zahnarzt-, Tierarztpraxen, Psychotherapien und Apotheken. Sonstige ambulante Betriebe des Gesundheitswesens, insbesondere Physio- und Ergotherapien, medizinische Fußpflege und Ähnliche, sind nur zulässig, sofern 1. die medizinische Notwendigkeit der Behandlung durch ärztliches oder zahnärztliches Attest oder Verordnung nachgewiesen wird und 2. keine anderweitigen Bestimmungen erfolgt sind.
(4)Sofern eine Einrichtung oder ein Betrieb neben Waren oder Dienstleistungen über diejenigen nach den Absätzen 1 und 2 hinaus innerhalb derselben Einrichtung anbietet, ist dies unbeachtlich, sofern dies nicht wesentlich überwiegt.
(5)Die zuständigen Behörden sind berechtigt, die Einhaltung der Schutzmaßnahmen nach § 4 zu überprüfen und gegebenenfalls weitere Auflagen zu erteilen. Die Kunden sind über gut sichtbare Aushänge und regelmäßige Durchsagen über die Verpflichtung zur Abstandsregelung und der Einhaltung der Schutzmaßnahmen zu informieren. Ansammlungen, insbesondere Gruppenbildungen und Warteschlangen von Kunden, sind zu unterbinden. Im Wartebereich vor und in der Einrichtung sind gut sichtbare Abstandsmarkierungen anzubringen, deren Beachtung durch die Kunden von der jeweiligen Geschäftsführung ständig zu überprüfen ist. Bei Zuwiderhandlungen sind unverzüglich Hausverbote auszusprechen.
(6)Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmegenehmigungen für andere für die Versorgung der Bevölkerung zwingend notwendige Ladengeschäfte oder Betriebe erteilen, sofern dies im Einzelfall aus infektionsrechtlicher Sicht vertretbar ist. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 115 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003A60NN00000000007 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVV_TH_!_6

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