Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung - ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO-) Vom 26. März 2020 §
§ 33If
SG sowie betriebserlaubnispflichtige
§ 45
SGB VIII, ausgenommen von dem Betretungsverbot sind minderjährige Personen, die einer gesetzlichen Unterbringungspflicht unterliegen, insbesondere nach § 42 SGB VIII, 2.
§ 23Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 10 If
SG; ausgenommen von dem Betretungsverbot sind behandlungsbedürftige Personen sowie Personen, die unter adäquaten Schutzmaßnahmen an COVID-19 erkrankte Personen in diesen Einrichtungen behandelt oder gepflegt haben, 3. stationäre Einrichtungen der Pflege und besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe; ausgenommen von dem Betretungsverbot sind behandlungs- und pflegebedürftige Personen, 4.
§ 33Nr. 1 bis 3 If
SG, die für die Notbetreuung weiterhin geöffnet sind,
- Hochschulen, juristisch selbstständige Einrichtungen in Trägerschaft einer Hochschule sowie die Einrichtungen des Studierendenwerks Thüringen,
- Frauenhäuser, Frauenschutzwohnungen,
- Gaststätten,
- Beherbergungsbetriebe,
- Blutspendetermine,
- Veranstaltungen, Versammlungen, Demonstrationen, Ansammlungen und sonstige Zusammenkünfte nach § 3.
(2)Als Aufenthalt nach Absatz 1 gilt nicht ein nur kurzzeitiger Aufenthalt in den in Absatz 1 genannten Risikogebieten, insbesondere im Rahmen einer Durchreise. Die Dauer des Verbots nach Absatz 1 kann 14 Tage überschreiten, wenn bei der betroffenen Person eine SARS-CoV- 2-lnfektion nachgewiesen wird.
(3)Bei Reiserückkehrern nach Absatz 1, deren Tätigkeit zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von stationären Einrichtungen des Gesundheitswesens unabdingbar ist, kann im Rahmen einer Risikoabwägung zwischen der Ansteckungsgefahr und der notwendigen Tätigkeitsaufnahme abgewogen werden, ob eine Beschäftigung ganz oder in modifizierter Weise möglich ist. Das Risiko der Infektionsweitergabe bei Aufnahme einer Tätigkeit innerhalb von 14 Tagen nach Verlassen des Risikogebiets ist nach derzeitigem Kenntnisstand soweit vermindert, dass eine Arbeitsaufnahme für diese Berufsgruppen möglich erscheint, wenn die aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts eingehalten werden.
(4)Eine Tätigkeit in anderen Einrichtungen oder Betrieben als denjenigen des Absatzes 3 soll nur erfolgen, wenn dies für die Aufrechterhaltung der Einrichtung oder des Betriebs erforderlich ist. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 115 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003A60NN00000000012 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVV_TH_!_11