Thüringer Verordnung über die Anerkennung und Förderung von Betreuungsvereinen Vom 13. Juli 2011 § 6 Verfahren
(1)Für die Beantragung, Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen, den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Erstattung der gewährten Zuwendung nebst Zinsen gelten § 44 Abs. 1 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) vom 19. September 2000 (GVBl. S. 282) in der jeweils geltenden Fassung sowie die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Verordnung Abweichungen zugelassen worden sind.
(2)Der Bewilligungszeitraum ist das laufende Kalenderjahr. Für die Berechnung der Zusatzförderung nach § 5 Abs. 3 gilt der Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des dem Förderjahr vorhergehenden Jahres.
(3)Der Antrag auf Basisförderung ist bis zum
- Oktober des dem Förderjahr vorhergehenden Jahres an die Bewilligungsbehörde zu richten. Anträge auf Zusatzförderung sind unter Vorlage entsprechender Nachweise einmal jährlich bis zum
- März des laufenden Förderjahres einzureichen. Anträge der Landesarbeitsgemeinschaft Betreuungsvereine e. V. können bis zum
- Oktober des dem Förderjahr vorhergehenden Jahres bei der Bewilligungsbehörde gestellt werden.
(4)Abweichend von Absatz 3 sind die Anträge für das Förderjahr 2011 innerhalb von vier Wochen nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung einzureichen.
(5)Die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen ist bis zum
- März des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres der Bewilligungsbehörde nachzuweisen. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und dem Nachweis über
- die Anzahl der ehrenamtlichen Betreuer,
- die Anzahl der von den ehrenamtlichen Betreuern geführten Betreuungen,
- die Art und die Anzahl der nach § 2 Satz 2 Nr. 4 durchgeführten Veranstaltungen,
- die Anzahl zusätzlich gewonnener ehrenamtlicher Betreuer,
- die von den ehrenamtlichen Betreuern zusätzlich übernommenen Betreuungen,
- die Gesamtzahl der vom Betreuungsverein übernommenen Betreuungen,
- die Art und Anzahl der nach § 2 Satz 2 Nr. 1 durchgeführten Fortbildungsveranstaltungen für ehrenamtliche Betreuer. Darüber hinaus sind die Anzahl der hauptamtlichen Fachkräfte, die Ausgaben für die Querschnittsaufgaben, getrennt nach Personal- und Sachausgaben, sowie die Höhe weiterer Zuwendungen (zum Beispiel der Landkreise und kreisfreien Städte) für die Erfüllung der Querschnittsaufgaben anzugeben.
(6)Die Bewilligungsbehörde hat das Recht, die Verwendung der Mittel beim Zuwendungsempfänger zu prüfen. Das Prüfungsrecht des Rechnungshofs nach § 91 ThürLHO bleibt unberührt. Weitere Fassungen dieser Norm § 6 BetrVAnerkV TH 2011, vom 15.01.2020, gültig ab 01.01.2020 bis 31.12.2022 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2011, 229 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003A7CNN00000000008 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=BetrVAnerkV_TH_!_6