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Artikel II FernUVtrÄndVtrG TH Landesnorm Thüringen Thüringer Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Änderung des Staatsvertrages über das Fernunterricht

Thüringer Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Änderung des Staatsvertrages über das Fernunterrichtswesen Vom

  1. April 1992 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe zur Einzelansicht Thüringer Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Änderung des Staatsvertrages über das Fernunterrichtswesen vom
  2. April 1992 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Thüringer Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Änderung des Staatsvertrages über das Fernunterrichtswesen vom
  3. April 1992 01.05.1992 Eingangsformel 01.05.1992 § 1 01.05.1992 § 2 01.05.1992 Staatsvertrag - STAATSVERTRAG über die Änderung des STAATSVERTRAGES ÜBER DAS FERNUNTERRICHTSWESEN vom
  4. Februar 1978 01.05.1992 Artikel I 01.05.1992 Artikel II 01.05.1992 Artikel III 01.05.1992 Der Thüringer Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: zur Einzelansicht Eingangsformel § 1

(1)Dem am 4. Dezember 1991 in Bonn unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Land Thüringen wird zugestimmt.
(2)Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht. zur Einzelansicht § 1 § 2
(1)Dieses Gesetz tritt am ersten tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
(2)Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel III in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Thüringen bekanntzumachen. zur Einzelansicht § 2 Staatsvertrag STAATSVERTRAG über die Änderung des STAATSVERTRAGES ÜBER DAS FERNUNTERRICHTSWESEN vom
  1. Februar 1978 Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und das Land Thüringen schließen folgenden Staatsvertrag: Artikel I Die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen treten dem Staatsvertrag über das Fernunterrichtswesen vom
  2. Februar 1978 bei. zur Einzelansicht Artikel I Artikel II Bis zur Durchführung eines gesamtdeutschen Länderfinanzausgleichs gilt für die in Art. 14 Abs. 2 genannte Erstattung der Fehlbeträge folgende Regelung: Der Zuschußbedarf für die Zentralstelle wird von den alten Ländern nach dem bisherigen Königsteiner Schlüssel getragen. Eine Beteiligung der neuen Länder an der Grundfinanzierung der Zentralstelle erfolgt nicht. Der durch die Ausdehnung des Aufgabenbereiches auf die neuen Länder und den östlichen Teil Berlins bedingte Zuschußbedarf (beitrittsbedingter Bedarf) wird von den neuen Ländern und Berlin allein getragen. Die Aufteilung des gemeinsamen Zuschusses wird in dem Haushaltsplan ausgewiesen. Der von den neuen Ländern und Berlin aufzubringende Anteil wird nach der Bevölkerungszahl umgelegt. zur Einzelansicht Artikel II Artikel III Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tage des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte der von den Ländern ausgefertigten Ratifizierungsurkunden bei dem Chef der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen hinterlegt wird. zur Einzelansicht Artikel III

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.