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§ 6 2. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO Landesnorm Thüringen - Schließung von Einzelhandelsgeschäften; Beschränkungen von Dienstleistungen, Handwerks- und Be

Zweite Thüringer Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Zweite Thüringer SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung -

  1. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO-) Vom
  2. April 2020 § 6 Schließung von Einzelhandelsgeschäften; Beschränkungen von Dienstleistungen, Handwerks- und Beherbergungsbetrieben [*]

(1)Geschäfte des Einzelhandels einschließlich Fabrikläden und Hersteller-Direktverkaufsstellen sind für den Publikumsverkehr zu schließen. Hiervon ausgenommen sind:
  1. der Lebensmittelhandel einschließlich Bäckereien und Fleischereien, Getränke-, Wochen- und Supermärkte sowie Hofläden,
  2. Banken und Sparkassen,
  3. Drogerien,
  4. Sanitätshäuser,
  5. Optiker,
  6. Hörgeräteakustiker,
  7. Filialen der Deutschen Post AG und Paketstellen von Logistikunternehmen,
  8. Abhol- und Lieferdienste,
  9. Wäschereien und Reinigungen,
  10. Tankstellen und Kraftfahrzeug-Teileverkaufsstellen und Fahrradgeschäfte,
  11. Buchhandelsgeschäfte mit der Einschränkung auf kontaktlose Weitergabe elektronisch oder telefonisch bestellter Ware außerhalb der Geschäftsräume sowie Zeitungs- und Tabakwarengeschäfte.
  12. Tierbedarf, Bau- und Gartenmärkte, Gärtnereien und Floristikgeschäfte,
  13. der Fernabsatzhandel,
  14. der Großhandel.
(2)Dienstleistungen, Handwerks- und Beherbergungsbetriebe sind grundsätzlich zulässig. Dies gilt nicht für folgende Dienstleistungen oder Betriebe:
  1. Übernachtungsangebote von Beherbergungen für touristische Zwecke sowie Reisebusveranstaltungen,
  2. Fahrschulen, Flugschulen und ähnliche Betriebe,
  3. Friseure und Barbiergeschäfte,
  4. Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege, insbesondere Tattoo-, Piercing-, Kosmetik-, Nagelstudios und ähnliche Betriebe,
  5. Massage- und Wellnessstudios und ähnliche Angebote,
  6. Swinger-Clubs und ähnliche Angebote.
(3)Der Betrieb von Einrichtungen des Gesundheitswesens ist grundsätzlich zulässig. Dies gilt insbesondere für Polikliniken, Arzt-, Zahnarzt-, Tierarztpraxen, Psychotherapien und Apotheken. In sonstigen ambulanten Betrieben des Gesundheitswesens, insbesondere Physio- und Ergotherapien, medizinischer Fußpflege und Ähnlichen, dürfen Behandlungen nur angeboten werden, sofern 1. die medizinische Notwendigkeit der Behandlung durch ärztliches oder zahnärztliches Attest oder Verordnung nachgewiesen wird und 2. keine anderweitigen Bestimmungen erfolgt sind.
(4)Geschäfte, Betriebe und sonstige Stellen im Sinne des Absatzes 1 mit gemischtem Sortiment dürfen für den Publikumsverkehr geöffnet werden, wenn
  1. die angebotenen Waren- und/oder Dienstleistungen dem regelmäßigen Sortiment entsprechen,
  2. die Waren- oder Dienstleistungen nach Absatz 1 Satz 2 den Schwerpunkt des Sortiments bilden und
  3. der Betrieb insgesamt zulässig ist. Geschäfte, Betriebe und sonstige Stellen mit gemischtem Sortiment sind solche, die neben den in den Absätzen 1 genannten Verkaufsstellen und Betrieben auch Waren- und Dienstleistungen aus nicht erlaubten Geschäftsbereichen enthalten. Die Erbringung von Dienstleistungen nach Absatz 2 Satz 2 ist untersagt.
(5)Die zuständigen Behörden sind berechtigt, die Einhaltung der Schutzmaßnahmen nach § 4 zu überprüfen und gegebenenfalls weitere Auflagen zu erteilen. Wer ein Geschäft oder sonst einen Betrieb im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 führt, hat sicherzustellen, dass die Kunden über gut sichtbare Aushänge und regelmäßige Durchsagen über die Verpflichtung zur Abstandsregelung und der Einhaltung der Schutzmaßnahmen nach § 4 informiert werden. Ansammlungen, insbesondere Gruppenbildungen und Warteschlangen von Kunden, sind zu unterbinden. Im Wartebereich vor und in der Einrichtung sind gut sichtbare Abstandsmarkierungen anzubringen, deren Beachtung durch die Kunden von der jeweiligen Geschäftsführung ständig zu überprüfen ist. Bei Zuwiderhandlungen durch Kunden sind unverzüglich Hausverbote auszusprechen.
(6)Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmegenehmigungen für andere für die Versorgung der Bevölkerung zwingend notwendige Geschäfte oder Betriebe erteilen, sofern dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. Fußnoten [*]) Beachte die Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom
  1. September 2021 (3 N 256/20; GVBl. 2022, S. 105): "Es wird festgestellt, dass § 6 der Zweiten Thüringer Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (
  2. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO) vom
  3. April 2020 (GVBl. S. 123) unwirksam war." Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003A99NN00000000007 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVV_TH_!_6

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