Zweite Thüringer Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Zweite Thüringer SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung -
- ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO-) Vom
- April 2020 § 9 2) Schließungen, Verbote und Maßnahmen in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie stationären Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz
(1)In Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie stationären Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz sind Kantinen, Cafeterien oder andere der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen für Patienten und Besucher zu schließen; § 7 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 gilt entsprechend. Sämtliche öffentliche Veranstaltungen, insbesondere Vorträge, Lesungen und Informationsveranstaltungen, sind untersagt.
(2)Besuche in Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sind grundsätzlich untersagt. Es ist maximal ein registrierter Besuch pro Patient oder Bewohner pro Tag für maximal eine Stunde mit Schutzmaßnahmen und Hygieneunterweisung zulässig. Besuche von Personen unter 16 Jahren, Personen mit Atemwegsinfektionen oder Personen nach § 11 Abs. 1 sind untersagt. Für medizinische und ethisch-sozial angezeigte Besuche, insbesondere Besuche von Geburts-, Kinder- und Palliativstationen oder Hospizen, können abweichende Regelungen von der Leitung der Einrichtung getroffen werden, sofern ein ausreichend hoher Infektionsschutz sichergestellt ist. Für stationäre Einrichtungen der Pflege und besondere Wohnformen für Menschen mit Behinderung nach § 2 ThürWTG gilt zum Schutz der Bewohner ein generelles Besuchsverbot. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Leitung der Einrichtung Ausnahmen zulassen. In diesem Fall sind die erforderlichen Schutz- und Hygienemaßnahmen sicherzustellen.
(3)Neuaufnahmen in Eltern-Kind-Kurkliniken sind untersagt.
(4)Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 haben über die Maßnahmen nach § 4 hinaus solche zu ergreifen, die das Eintragen der Viren SARS-CoV-2 verhindern oder erschweren. Patienten und Personal sind unverzüglich und im höchstmöglichen Maße zu schützen. Krankenhäuser müssen im Rahmen des COVID-19-Konzepts des für das öffentliche Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums und soweit medizinisch vertretbar, ihre personellen und sonstigen Ressourcen schwerpunktmäßig für die Behandlung von Patienten mit COVID-19 oder den Verdacht hierauf einsetzen. Auf dem Gebiet der Intensivpflege ist das ärztliche und pflegerische Personal unverzüglich hinsichtlich der Handhabung von Beatmungsgeräten sowie der Behandlung von Patienten mit COVID-19 oder den Verdacht hierauf zu schulen.
(5)Krankenhäuser in öffentlicher, privater und freigemeinnütziger Trägerschaft in Thüringen sind verpflichtet, sich unverzüglich auf der Internetseite des Intensivregisters der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin e. V., des Robert-Koch-Instituts und der Deutschen Krankenhausgesellschaft e. V. (Intensivregister) zu registrieren, unverzüglich ihre intensivmedizinischen Kapazitäten oder Beatmungsmöglichkeiten an die für das Intensivregister zuständigen Stellen elektronisch zu melden sowie die weiteren erforderlichen Einträge und die regelmäßigen Meldungen vorzunehmen. Rehabilitationseinrichtungen und sonstige Einrichtungen mit intensivmedizinischen Kapazitäten oder Beatmungsmöglichkeiten sollen entsprechend Satz 1 verfahren. Weitere Fassungen dieser Norm § 9
- ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO, vom 07.04.2020, gültig ab 10.04.2020 bis 19.04.2020 Fußnoten 2) [§ 9 Absatz 5 tritt gemäß § 18 Absatz 1 Satz 1 mit Ablauf des
- April 2020 außer Kraft.] Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003A99NN00000000010 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVV_TH_!_9