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§ 14 2. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO Landesnorm Thüringen - Ordnungswidrigkeiten Zweite Thüringer Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung

Obsah (12)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8§ 9§ 10§ 11§ 12

Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Zweite Thüringer SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung -2. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO-) Vom 7. Apr

§ 1

Satz 2 den Mindestabstand von 1,5 m nicht einhält, 2.

§ 2Abs.

1 sich mit mehr oder anderen als den dort zugelassenen Personen im öffentlichen Raum aufhält und keine Ausnahme nach § 2 Abs. 2 oder § 3 Abs. 2 bis 4 vorliegt, 3.

§ 3Abs.

1 an Veranstaltungen, Versammlungen, Demonstrationen, Ansammlungen und sonstigen Zusammenkünften teilnimmt und keine Ausnahme nach § 2 Abs. 2 oder § 3 Abs. 2 bis 4 vorliegt, 4.

§ 3Abs.

1 eine Veranstaltung, Versammlung, Demonstration, Ansammlung oder sonstige Zusammenkunft ausrichtet und keine Ausnahme nach § 2 Abs. 2 oder § 3 Abs. 2 bis 4 vorliegt, 5.

§ 3Abs.

5 als Veranstalter, Organisator oder zuständiger Amtsträger der Zusammenkunft die Einhaltung der Hygiene- und Infektionsschutzvorgaben nicht sicherstellt, 6.

§ 4

die Hygiene- und Infektionsschutzvorgaben nicht einhält oder umsetzt, insbesondere den Mindestabstand von 1,5 m in Betrieben nicht einhält, 7.

§ 5Abs.

1 eine der genannten Einrichtungen oder eines der genannten Angebote für den Publikumsverkehr nicht schließt, 8.

§ 6Abs.

1, auch in Verbindung mit Abs. 4, eine der Einrichtungen oder Stellen nach § 6 Abs. 1 nicht schließt, 9.

§ 6Abs.

2 Satz 2 Dienst-, Handwerks-, Reisebus- oder Beherbungsleistungen anbietet oder erbringt oder Einrichtungen dafür offenhält, 10.

§ 6Abs.

3 Satz 2 eine Behandlung anbietet oder erbringt, 11.

§ 6Abs.

5 Satz 1 ergänzende vollziehbare Auflagen der zuständigen Behörden nicht befolgt und umsetzt oder

§ 6Abs.

5 Satz 2 bis 5 als Geschäftsführer nicht sicherstellt, dass die dort genannten Maßnahmen erfolgen, 12.

§ 7Abs.

1 eine gastronomische Einrichtung für den Publikumsverkehr nicht schließt, 13.

§ 7Abs.

1 Satz 3 im Rahmen des Außerhausverkaufs erworbene Speisen oder Getränke im Umkreis von weniger als 10 m von der gastronomischen Einrichtung entfernt im öffentlichen Raum verzehrt, 14.

§ 7Abs.

2 eine gastronomische Einrichtung für andere als für Bedienstete der betreffenden Einrichtung öffnet, 15.

§ 7Abs.

3 für andere Personen als Übernachtungsgäste ein Nahrungsangebot bereitstellt, 16.

§ 7Abs.

4 die Einhaltung der Abstands- und Hygienevorschriften nicht gewährleistet, 17.

§ 8Abs.

3 Satz 2 Personen mit erkennbaren Atemwegserkrankungen nicht abweist, 18.

§ 9Abs.

1 Satz 1 eine gastronomische Einrichtung nicht schließt, 19.

§ 9Abs.

1 Satz 2 eine öffentliche Veranstaltung durchführt oder daran teilnimmt, 20.

§ 9Abs.

1 Satz 1 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 4 die Einhaltung der Abstands- und Hygienevorschriften nicht gewährleistet, 21.

§ 9Abs.

2 Satz 1, 3 oder 5 eine Einrichtung besucht, 22.

§ 9Abs.

2 Satz 2, 4 und 6 Halbsatz 2 nicht sicherstellt, dass die dort in Bezug genommenen Vorgaben eingehalten werden, 23.

§ 9Abs.

3 Neuaufnahmen in Eltern-Kind-Kurkliniken vornimmt, 24.

§ 9Abs.

4 Satz 1 und 2 die dort genannten erforderlichen Maßnahmen nicht ergreift, 25.

§ 9Abs.

5 Satz 1 seiner Registrierungs- und Meldepflicht nicht unverzüglich nachkommt, 26.

§ 10Abs.

1 Satz 1 eine Einrichtung betritt, 27.

§ 10Abs.

1 Satz 2 die Einhaltung des Betretungsverbots nicht sicherstellt, 28.

§ 10Abs.

3 Angebote der Eingliederungshilfe macht, 28a.

§ 10Abs.

4 in Frühförderstellen oder heilpädagogischen Praxen unzulässige Leistungen mit unmittelbarem persönlichen Kontakt anbietet oder durchführt, 28b.

§ 10Abs.

4 an interdisziplinären, heilpädagogischen und überregionalen Frühförderstellen teilnimmt sowie heilpädagogische Praxen besucht, 29.

§ 11

eine Einrichtung betritt, an einer Veranstaltung teilnimmt oder dort Tätigkeiten ausübt, 30.

§ 12Abs.

1 Satz 2 eine Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle für den Publikumsverkehr nicht schließt, 31.

§ 12Abs. 2 keine infektionssichere Übergabe vorsieht. Weitere Fassungen dieser Norm § 14 2. Thür

SARS-CoV-2-EindmaßnVO, vom 07.04.2020, gültig ab 10.04.2020 bis 19.04.2020 Fußnoten 2) [§ 14 Absätze 1 bis 2 und Absatz 3 Nr. 22 treten gemäß § 18 Absatz 1 Satz 1 mit Ablauf des 9. April 2020 außer Kraft.] Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003A99NN00000000016 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVV_TH_!_14

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