Satz 2 den Mindestabstand von 1,5 m nicht einhält, 2.
1 sich mit mehr oder anderen als den dort zugelassenen Personen im öffentlichen Raum aufhält und keine Ausnahme nach § 2 Abs. 2 oder § 3 Abs. 2 bis 4 vorliegt, 3.
1 an Veranstaltungen, Versammlungen, Demonstrationen, Ansammlungen und sonstigen Zusammenkünften teilnimmt und keine Ausnahme nach § 2 Abs. 2 oder § 3 Abs. 2 bis 4 vorliegt, 4.
1 eine Veranstaltung, Versammlung, Demonstration, Ansammlung oder sonstige Zusammenkunft ausrichtet und keine Ausnahme nach § 2 Abs. 2 oder § 3 Abs. 2 bis 4 vorliegt, 5.
5 als Veranstalter, Organisator oder zuständiger Amtsträger der Zusammenkunft die Einhaltung der Hygiene- und Infektionsschutzvorgaben nicht sicherstellt, 6.
die Hygiene- und Infektionsschutzvorgaben nicht einhält oder umsetzt, insbesondere den Mindestabstand von 1,5 m in Betrieben nicht einhält, 7.
1 eine der genannten Einrichtungen oder eines der genannten Angebote für den Publikumsverkehr nicht schließt, 8.
1, auch in Verbindung mit Abs. 4, eine der Einrichtungen oder Stellen nach § 6 Abs. 1 nicht schließt, 9.
2 Satz 2 Dienst-, Handwerks-, Reisebus- oder Beherbungsleistungen anbietet oder erbringt oder Einrichtungen dafür offenhält, 10.
3 Satz 2 eine Behandlung anbietet oder erbringt, 11.
5 Satz 1 ergänzende vollziehbare Auflagen der zuständigen Behörden nicht befolgt und umsetzt oder
5 Satz 2 bis 5 als Geschäftsführer nicht sicherstellt, dass die dort genannten Maßnahmen erfolgen, 12.
1 eine gastronomische Einrichtung für den Publikumsverkehr nicht schließt, 13.
1 Satz 3 im Rahmen des Außerhausverkaufs erworbene Speisen oder Getränke im Umkreis von weniger als 10 m von der gastronomischen Einrichtung entfernt im öffentlichen Raum verzehrt, 14.
2 eine gastronomische Einrichtung für andere als für Bedienstete der betreffenden Einrichtung öffnet, 15.
3 für andere Personen als Übernachtungsgäste ein Nahrungsangebot bereitstellt, 16.
4 die Einhaltung der Abstands- und Hygienevorschriften nicht gewährleistet, 17.
3 Satz 2 Personen mit erkennbaren Atemwegserkrankungen nicht abweist, 18.
1 Satz 1 eine gastronomische Einrichtung nicht schließt, 19.
1 Satz 2 eine öffentliche Veranstaltung durchführt oder daran teilnimmt, 20.
1 Satz 1 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 4 die Einhaltung der Abstands- und Hygienevorschriften nicht gewährleistet, 21.
2 Satz 1, 3 oder 5 eine Einrichtung besucht, 22.
2 Satz 2, 4 und 6 Halbsatz 2 nicht sicherstellt, dass die dort in Bezug genommenen Vorgaben eingehalten werden, 23.
3 Neuaufnahmen in Eltern-Kind-Kurkliniken vornimmt, 24.
4 Satz 1 und 2 die dort genannten erforderlichen Maßnahmen nicht ergreift, 25.
5 Satz 1 seiner Registrierungs- und Meldepflicht nicht unverzüglich nachkommt, 26.
1 Satz 1 eine Einrichtung betritt, 27.
1 Satz 2 die Einhaltung des Betretungsverbots nicht sicherstellt, 28.
3 Angebote der Eingliederungshilfe macht, 28a.
4 in Frühförderstellen oder heilpädagogischen Praxen unzulässige Leistungen mit unmittelbarem persönlichen Kontakt anbietet oder durchführt, 28b.
4 an interdisziplinären, heilpädagogischen und überregionalen Frühförderstellen teilnimmt sowie heilpädagogische Praxen besucht, 29.
eine Einrichtung betritt, an einer Veranstaltung teilnimmt oder dort Tätigkeiten ausübt, 30.
1 Satz 2 eine Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle für den Publikumsverkehr nicht schließt, 31.
SARS-CoV-2-EindmaßnVO, vom 07.04.2020, gültig ab 10.04.2020 bis 19.04.2020 Fußnoten 2) [§ 14 Absätze 1 bis 2 und Absatz 3 Nr. 22 treten gemäß § 18 Absatz 1 Satz 1 mit Ablauf des 9. April 2020 außer Kraft.] Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003A99NN00000000016 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVV_TH_!_14
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