Verordnung über die Verteilung der Leistungen aus dem Garantiefonds nach § 37 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes (Verordnung zu § 37 ThürFAG-ThürGFVO-) Vom 14. März 2013 § 6 Ermittlung des maßgebl
ichen Verlustes bei den Gemeinden
(1)Der Verlust bemisst sich bei den Gemeinden aus einer Gegenüberstellung der Summe
- der Steuerkraftmesszahlen nach § 10 ThürFAG ,
- der Schlüsselzuweisungen nach §§ 11 und 15 ThürFAG und
- dem Mehrbelastungsausgleich nach § 23 ThürFAG jeweils des laufenden Jahres und der Summe der für das Jahr 2012 in Anwendung des § 37 Abs. 5 des ThürFAG festzustellenden Beträge.
(2)Der jeweilige Vergleichswert des Jahres 2012 nach § 37 Abs. 5 des ThürFAG wird aus der Summe der
- Steuerkraftmesszahlen der Gemeinden nach § 11 ThürFAG in der am
- Dezember 2012 geltenden Fassung,
- Schlüsselzuweisungen nach § 12 ThürFAG in der am
- Dezember 2012 geltenden Fassung;
- Auftragskostenpauschale nach § 26 ThürFAG in der am
- Dezember 2012 geltenden Fassung,
- Leistungen nach § 22 ThürFAG in der am
- Dezember 2012 geltenden Fassung in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Thüringer Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuches ,
- Leistungen nach § 23 Abs. 1 ThürFAG in der am
- Dezember 2012 geltenden Fassung und
- Leistungen des Familienleistungsausgleichs nach § 35 ThürFAG in der am
- Dezember 2012 geltenden Fassung für das Jahr 2012 ermittelt und in der Anlage 1 zu dieser Verordnung festgelegt.
(3)Die Auftragskostenpauschale nach § 26 ThürFAG in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung der Verwaltungsgemeinschaften wird dabei auf die einzelnen Gemeinden einer Verwaltungsgemeinschaft aufgeteilt. Für erfüllende Gemeinden gilt dies entsprechend.
(4)Die Auftragskostenpauschale für das Jahr 2012 der Verwaltungsgemeinschaften und erfüllenden Gemeinden nach § 26 ThürFAG in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung wird entsprechend der im Jahr 2012 mit Bescheid festgesetzten Beträge den Einzelgemeinden je Einwohner zugeordnet.
(5)Die im Rahmen der Auftragskostenpauschale für das Jahr 2012 nach § 26 ThürFAG in der am
- Dezember 2012 geltenden Fassung in Verbindung mit den §§ 17 und 18 der Verordnung über die Auftragskostenpauschale nach § 26 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes für das Jahr 2012 vom
- April 2012 (GVBl. S. 140) in der im Jahr 2012 geltenden Fassung an die kreisfreien Städte gewährten Leistungen des Landes werden mit dem im Jahr 2012 geleisteten Wert berücksichtigt.
(6)Der Mehrbelastungsausgleich nach § 23 ThürFAG des laufenden Jahres, der auf die Verwaltungsgemeinschaften und erfüllenden Gemeinden entfällt, wird durch die Einwohnerzahl zum 31. Dezember des vorvergangenen Jahres dividiert. Der sich so ergebende Betrag je Einwohner wird mit den Einwohnern der entsprechenden Gemeinden multipliziert und zugerechnet. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2013, 72 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003A9CNN00000000007 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=FinAusglG!37V_TH_!_6