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§ 7 GemRef144V TH Landesnorm Thüringen - Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung Thüringer Verordnung über die Auflösung von Gemeinden und ihre Einglieder

Obsah (9)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8§ 9

Verordnung über die Auflösung von Gemeinden und ihre Eingliederung in die kreisfreien Städte Erfurt, Gera, Jena, Suhl oder Weimar Vom 1. März 1994 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesa

Thüringer Verordnung über die Auflösung von Gemeinden und ihre Eingliederung in die kreisfreien Städte Erfurt, Gera, Jena, Suhl oder Weimar vom

  1. März 1994 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Thüringer Verordnung über die Auflösung von Gemeinden und ihre Eingliederung in die kreisfreien Städte Erfurt, Gera, Jena, Suhl oder Weimar vom
  2. März 1994 01.04.1994 Eingangsformel 01.04.1994 § 1 - Auflösung und Eingliederung in die Stadt Erfurt 01.04.1994 § 2 - Auflösung und Eingliederung in die Stadt Gera 01.04.1994 § 3 - Auflösung und Eingliederung in die Stadt Jena 01.04.1994 § 4 - Auflösung und Eingliederung in die Stadt Suhl 01.04.1994 § 5 - Auflösung und Eingliederung in die Stadt Weimar 01.04.1994 § 6 - Änderung der Landkreisgrenzen 01.04.1994 § 7 - Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung 01.04.1994 § 8 - Übergangsbestimmungen 01.04.1994 § 9 - Inkrafttreten 01.04.1994 Aufgrund des § 1 Abs. 4 Satz 1 des Thüringer Maßnahmengesetzes vom
  3. Januar 1994 (GVBl. S. 5) und der §§ 12 Abs. 2 Satz 1 und 79 Abs. 3 der Vorläufigen Kommunalordnung für das Land Thüringen (VKO) in der Fassung vom
  4. Juli 1992 (GVBl. S. 383) verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden:

Eingangsformel § 1 Auflösung und Eingliederung in die Stadt Erfurt Die Gemeinden Alach, Ermstedt und Frienstedt, Landkreis Erfurt, werden aufgelöst und in die Stadt Erfurt eingegliedert.

§ 1

§ 2 Auflösung und Eingliederung in die Stadt Gera Die Gemeinden Aga, Cretzschwitz, Falka, Hermsdorf, Roben und Söllmnitz, Landkreis Gera, werden aufgelöst und in die Stadt Gera eingegliedert.

§ 2

§ 3 Auflösung und Eingliederung in die Stadt Jena Die Gemeinden Drackendorf und Maua, Landkreis Jena, werden aufgelöst und in die Stadt Jena eingegliedert.

§ 3

§ 4 Auflösung und Eingliederung in die Stadt Suhl Die Gemeinden Albrechts, Dietzhausen und Wichtshausen, Landkreis Suhl, sowie die Gemeinde Vesser, Landkreis Ilmenau, werden aufgelöst und in die Stadt Suhl eingegliedert.

§ 4

§ 5 Auflösung und Eingliederung in die Stadt Weimar Die Gemeinden Gelmeroda, Niedergrunstedt, Possendorf und Taubach, Landkreis Weimar, werden aufgelöst und in die Stadt Weimar eingegliedert.

§ 5

§ 6 Änderung der Landkreisgrenzen Die Grenzen der Landkreise Erfurt, Gera, Ilmenau, Jena, Suhl und Weimar werden entsprechend den in den §§ 1 bis 5 vorgenommenen Eingliederungen in die kreisfreien Städte Erfurt, Gera, Jena, Suhl und Weimar geändert.

§ 6§ 7 Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung

(1)Die aufnehmenden Städte sind Rechtsnachfolger der jeweiligen aufgelösten und eingegliederten Gemeinden.
(2)Für die laufende Amtsperiode werden die Stadtverordnetenversammlungen von Erfurt, Gera, Jena, Suhl oder Weimar um je ein Mitglied der bisherigen Gemeindevertretungen der durch diese Rechtsverordnung eingegliederten Gemeinden erweitert.
(3)Die Rechtsfolgen der Eingliederung im übrigen ergeben sich aus § 12 a Abs. 1 und 3 VKO.

§ 7§ 8 Übergangsbestimmungen

(1)Das vor der Eingliederung in der Gemeinde geltende Recht gilt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften als Ortsteilrecht weiter, soweit es nicht durch die Eingliederung gegenstandslos geworden ist, längstens jedoch bis zum Ende des dritten auf das Jahr der Eingliederung folgenden Kalenderjahres. Die noch nicht rechtsverbindlichen Bauleitpläne der Gemeinde werden im Rahmen der städtischen Gesamtbauleitplanung unter Berücksichtigung der ortsspezifischen Besonderheiten weitergeführt.
(2)Das vor Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung geltende Kreisrecht gilt in den Gebieten der bisherigen Landkreise fort, bis es durch das Recht einer kreisfreien Stadt ersetzt wird oder aus anderen Gründen außer Kraft tritt; Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 3 gilt entsprechend.

§ 8§ 9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1.

April 1994 in Kraft.

§ 9

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.