← Deutschland

GemRef213V TH Landesnorm Thüringen Thüringer Verordnung über die Auflösung und Zusammenlegung der Gemeinden Rottenbach, Milbitz bei Rottenbach, Paulin

Obsah (5)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5

Verordnung über die Auflösung und Zusammenlegung der Gemeinden Rottenbach, Milbitz bei Rottenbach, Paulinzella, Hengelbach, Quittelsdorf, Leutnitz, Thälendorf und Solsdorf Vom 17. März 1994 Zum 13.08.

Thüringer Verordnung über die Auflösung und Zusammenlegung der Gemeinden Rottenbach, Milbitz bei Rottenbach, Paulinzella, Hengelbach, Quittelsdorf, Leutnitz, Thälendorf und Solsdorf vom

  1. März 1994 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Thüringer Verordnung über die Auflösung und Zusammenlegung der Gemeinden Rottenbach, Milbitz bei Rottenbach, Paulinzella, Hengelbach, Quittelsdorf, Leutnitz, Thälendorf und Solsdorf vom
  2. März 1994 09.04.1994 Eingangsformel 09.04.1994 § 1 - Auflösung und Zusammenlegung 09.04.1994 § 2 - Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung 09.04.1994 § 3 - Übergangsbestimmungen 09.04.1994 § 4 - Gesetzesvorbehalt 09.04.1994 § 5 - Inkrafttreten 09.04.1994 Aufgrund des § 12 Abs. 2 Satz 1 der Vorläufigen Kommunalordnung für das Land Thüringen (VKO) in der Fassung vom
  3. Juli 1992 (GVBl. S. 383) verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden:

Eingangsformel § 1 Auflösung und Zusammenlegung

(1)Die Gemeinden Rottenbach, Milbitz bei Rottenbach, Paulinzella, Hengelbach, Quittelsdorf, Leutnitz, Thälendorf und Solsdorf, Landkreis Rudolstadt, werden aufgelöst und zu einer neuen Gemeinde zusammengefaßt. Die neue Gemeinde führt den Namen Rottenbach.
(2)Mit der Zusammenlegung der Gemeinden Rottenbach, Milbitz bei Rottenbach, Paulinzella, Hengelbach, Quittelsdorf, Leutnitz, Thälendorf und Solsdorf ist die Verwaltungsgemeinschaft Rottenbach aufgelöst.

§ 1§ 2 Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung

(1)Die neugebildete Gemeinde Rottenbach ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinden Rottenbach, Milbitz bei Rottenbach, Paulinzella, Hengelbach, Quittelsdorf, Leutnitz, Thälendorf und Solsdorf.
(2)Für die laufende Amtsperiode wird eine neue Gemeindevertretung gebildet, die sich aus allen Mitgliedern der bisherigen Gemeindevertretungen zusammensetzt.
(3)Die Rechtsfolgen der Zusammenlegung im übrigen ergeben sich aus § 12 a Abs. 2 und 3 VKO.

§ 2§ 3 Übergangsbestimmungen

(1)Das Ortsrecht der aufgelösten Gemeinden gilt, soweit es nicht durch die Gemeindeauflösung gegenstandslos geworden ist, für den jeweiligen ursprünglichen Geltungsbereich so lange fort, bis es durch die aus der Gebietsänderung hervorgegangene Gemeinde wirksam ersetzt wird, längstens jedoch bis zum Ende des dritten auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Kalenderjahres.
(2)Die Wirksamkeit der von den aufgelösten Gemeinden aufgestellten Bauleitpläne wird durch diese Verordnung nicht berührt.

§ 3

§ 4 Gesetzesvorbehalt Aus dieser Verordnung kann im Hinblick auf die Bestimmung des § 12 Abs. 5 VKO kein Anspruch auf Bestandsschutz der hier geregelten Gebietsänderung erhoben werden.

§ 4

§ 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§ 5

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.