← Deutschland

§ 4 DiedorfuaAuflV TH Landesnorm Thüringen - Inkrafttreten Thüringer Verordnung über die Auflösung und Zusammenlegung der Gemeinden Diedorf, Faulungen

Obsah (4)§ 1§ 2§ 3§ 4

Verordnung über die Auflösung und Zusammenlegung der Gemeinden Diedorf, Faulungen, Schierschwende und Wendehausen Vom 30. März 1995 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Thüringer Verordnung über die Auflösung und Zusammenlegung der Gemeinden Diedorf, Faulungen, Schierschwende und Wendehausen vom

  1. März 1995 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Thüringer Verordnung über die Auflösung und Zusammenlegung der Gemeinden Diedorf, Faulungen, Schierschwende und Wendehausen vom
  2. März 1995 21.04.1995 Eingangsformel 21.04.1995 § 1 - Auflösung und Zusammenlegung 21.04.1995 § 2 - Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung 21.04.1995 § 3 - Übergangsbestimmungen 21.04.1995 § 4 - Inkrafttreten 21.04.1995 Aufgrund des § 9 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 und des § 46 Abs. 3 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom
  3. August 1993 (GVBl. S. 501) verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden:

Eingangsformel § 1 Auflösung und Zusammenlegung

(1)Die Gemeinden Diedorf, Faulungen, Schierschwende und Wendehausen im Unstrut-Hainich-Kreis werden aufgelöst und zu einer neuen Gemeinde zusammengefaßt. Die neue Gemeinde führt den Namen Katharinenberg.
(2)Die Verwaltungsgemeinschaft "Diedorf" wird aufgelöst.

§ 1§ 2 Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung

(1)Die neugebildete Gemeinde Katharinenberg ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinden Diedorf, Faulungen, Schierschwende und Wendehausen sowie der Verwaltungsgemeinschaft "Diedorf".
(2)In der neugebildeten Gemeinde Katharinenberg wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit ein neuer Gemeinderat gewählt. Den Wahltermin, der innerhalb der nächsten drei Monate nach Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung liegen soll, bestimmt die Rechtsaufsichtsbehörde. Sie setzt den Wahltermin auf einen Sonntag fest. Zu diesem Termin findet auch die Wahl des Bürgermeisters der neuen Gemeinde Katharinenberg statt.
(3)Die Rechtsfolgen der Zusammenlegung im übrigen ergeben sich aus § 9 Abs. 4 Satz 2 ThürKO.

§ 2§ 3 Übergangsbestimmungen

(1)Das Ortsrecht der aufgelösten Gemeinden gilt, soweit es nicht durch die Gemeindeauflösung gegenstandslos geworden ist, für den jeweiligen ursprünglichen Geltungsbereich solange fort, bis es durch die aus der Gebietsänderung hervorgegangene Gemeinde wirksam ersetzt wird, längstens jedoch bis zum Ende des dritten auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Kalenderjahres.
(2)Die Wirksamkeit der von den aufgelösten Gemeinden aufgestellten Bauleitpläne wird durch diese Verordnung nicht berührt.
(3)Für die Übergangszeit bis zur Wahl des neuen Gemeinderats der Gemeinde Katharinenberg setzt sich der Gemeinderat der Gemeinde Katharinenberg aus allen Mitgliedern der bisherigen Gemeinderäte zusammen. Die Rechtsaufsichtsbehörde bestellt zur Wahrnehmung der Funktionen des Bürgermeisters für die Übergangszeit bis zur Neuwahl einen Beauftragten.

§ 3

§ 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§ 4

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.