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GemRef185V TH Landesnorm Thüringen Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinden Buchbach, Gebersdorf, Großenneundorf, Lichtenhain bei Gräfent

Obsah (5)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5

Verordnung über die Auflösung der Gemeinden Buchbach, Gebersdorf, Großenneundorf, Lichtenhain bei Gräfenthal und Lippelsdorf und ihre Eingliederung in die Stadt Gräfenthal Vom 17. März 1994 Zum 13.08.

Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinden Buchbach, Gebersdorf, Großenneundorf, Lichtenhain bei Gräfenthal und Lippelsdorf und ihre Eingliederung in die Stadt Gräfenthal vom

  1. März 1994 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinden Buchbach, Gebersdorf, Großenneundorf, Lichtenhain bei Gräfenthal und Lippelsdorf und ihre Eingliederung in die Stadt Gräfenthal vom
  2. März 1994 09.04.1994 Eingangsformel 09.04.1994 § 1 - Auflösung und Eingliederung 09.04.1994 § 2 - Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung 09.04.1994 § 3 - Übergangsbestimmungen 09.04.1994 § 4 - Gesetzesvorbehalt 09.04.1994 § 5 - Inkrafttreten 09.04.1994 Aufgrund des § 12 Abs. 2 Satz 1 der Vorläufigen Kommunalordnung für das Land Thüringen (VKO) in der Fassung vom
  3. Juli 1992 (GVBl. S. 383) verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden:

Eingangsformel § 1 Auflösung und Eingliederung Die Gemeinden Buchbach, Gebersdorf, Großenneundorf, Lichtenhain bei Gräfenthal und Lippelsdorf, Landkreis Neuhaus am Rennweg, werden aufgelöst und in die Stadt Gräfenthal, Landkreis Neuhaus am Rennweg, eingegliedert.

§ 1§ 2 Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung

(1)Die aufnehmende Stadt Gräfenthal ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinden Buchbach, Gebersdorf, Großenneundorf, Lichtenhain bei Gräfenthal und Lippelsdorf.
(2)Für die laufende Amtsperiode wird die Stadtverordnetenversammlung Gräfenthal um je ein Mitglied der bisherigen Gemeindevertretungen Buchbach und Großenneundorf, um je drei Mitglieder der bisherigen Gemeindevertretungen Gebersdorf und Lichtenhain bei Gräfenthal sowie um zwei Mitglieder der bisherigen Gemeindevertretung Lippelsdorf erweitert.
(3)Die Rechtsfolgen der Eingliederung im übrigen ergeben sich aus § 12 a Abs. 1 und 3 VKO.

§ 2§ 3 Übergangsbestimmungen

(1)Das Ortsrecht der aufgelösten Gemeinden gilt, soweit es nicht durch die Gemeindeauflösung gegenstandslos geworden ist, für den jeweiligen ursprünglichen Geltungsbereich so lange fort, bis es durch die aus der Gebietsänderung hervorgegangene Gemeinde wirksam ersetzt wird, längstens jedoch bis zum Ende des dritten auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Kalenderjahres.
(2)Die Wirksamkeit der von den aufgelösten Gemeinden aufgestellten Bauleitpläne wird durch diese Verordnung nicht berührt.

§ 3

§ 4 Gesetzesvorbehalt Aus dieser Verordnung kann im Hinblick auf die Bestimmung des § 12 Abs. 5 VKO kein Anspruch auf Bestandsschutz der hier geregelten Gebietsänderung erhoben werden.

§ 4

§ 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§ 5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.