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§ 2 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO Landesnorm Thüringen - Anwendungsvorrang, Begriffsbestimmungen Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtli

Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen und schrittweisen weiteren Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-lnfektionsschutz-Maßnahmenverordnung - ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO-) Vom 31. März 2021 § 2 Anwendungsvorrang, Begriffsbestimmungen

(1)Ergänzend zu den Bestimmungen der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb (ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO) vom 13. Februar 2021 (GVBl S. 73) in der jeweils geltenden Fassung gelten die Bestimmungen dieser Verordnung. Bei Abweichungen haben die Bestimmungen dieser Verordnung Vorrang; insoweit treten die Bestimmungen der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb zurück.
(2)Im Sinne dieser Verordnung
  1. sind Symptome einer COVID-19 Erkrankung insbesondere ein akuter Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, Atemnot oder Fieber im Zusammenhang mit neu aufgetretenem Husten,
  2. ist die Sieben-Tage-Inzidenz die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen bezogen auf 100 000 Einwohner; maßgeblich sind die veröffentlichten Zahlen des tagesaktuellen Lageberichts des Robert Koch-Instituts,
  3. ist eine Mund-Nasen-Bedeckung eine Bedeckung von Mund und Nase nach § 6 Abs. 1,
  4. ist eine qualifizierte Gesichtsmaske eine medizinische Gesichtsmaske oder eine Atemschutzmaske nach § 6 Abs. 2,
  5. ist ein Antigenschnelltest eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels Point-of-Care-Test (PoC-Test) oder ein vergleichbarer Test,
  6. ist ein PCR-Test eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels molekularbiologischer Polymerase-Kettenreaktions-Testung,
  7. ist ein Selbsttest eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines in Deutschland zertifizierten Antigenschnelltests zur Eigenanwendung durch medizinische Laien,
  8. ist eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 die Durchführung eines Tests nach den Nummern 5 bis 7,
  9. ist ein Modellprojekt die Möglichkeit, örtlich und zeitlich begrenzt Ausnahmen und Abweichungen von Bestimmungen dieser Verordnung zur Untersuchung der Entwicklung des Infektionsgeschehens und Erprobung von Maßnahmen zuzulassen,
  10. ist die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde der örtlich zuständige Landkreis oder die örtlich zuständige kreisfreie Stadt als untere Gesundheitsbehörde nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO . Weitere Fassungen dieser Norm § 2 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, vom 01.06.2021, gültig ab 02.06.2021 bis 30.06.2021 § 2 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, vom 05.05.2021, gültig ab 06.05.2021 bis 01.06.2021 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 174 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003B01NN00000000009 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVInfSchV_TH_!_2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.