Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen und schrittweisen weiteren Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-lnfektionsschutz-Maßnahmenverordnung - ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO-) Vom 31. März 2021 § 3 Allgemeine Infektionsschutzregeln
(1)Unbeschadet der weiteren Bestimmungen dieser Verordnung gelten die allgemeinen Infektionsschutzregeln jeweils für öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltungen sowie jeweils mit Besuchs- oder Kundenverkehr (Publikumsverkehr) für Geschäfte, Betriebe und kulturelle Einrichtungen. Satz 1 gilt entsprechend für Wohnheime, Sammel- oder Gemeinschaftsunterkünfte. In den Fällen des Satzes 1 ist ein Infektionsschutzkonzept nach § 5 Abs. 1 zu erstellen. Besondere infektionsschutzrechtliche Bestimmungen für Einrichtungen nach § 36 IfSG bleiben unberührt.
(2)Durch die nach § 5 Abs. 2 verantwortliche Person sind die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts, die arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben sowie weitere einschlägige Infektionsschutzregeln insbesondere für Personal, Kunden, Nutzer, Besucher, Bewohner und Gäste einzuhalten und umzusetzen. Ziel ist die Reduzierung von Kontakten, der Schutz vor Infektionen durch Tröpfchen und Aerosole sowie die möglichst weitgehende Vermeidung von Schmierinfektionen über Vehikel und Gegenstände. Dies soll durch die Einhaltung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1, insbesondere durch die Anbringung von Warnhinweisen, Wegweisern, Bodenmarkierungen und durchsichtigen Abschirmungen sichergestellt werden und durch Maßnahmen zur Sicherstellung der Frischluftzufuhr sowie ein verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime erfolgen. Eine Steuerung und Begrenzung des Zu- und Abgangs ist erforderlich.
(3)Zusätzlich zu den Infektionsschutzregelungen nach Absatz 2 ist durch die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 sicherzustellen:
- der Ausschluss von Personen mit erkennbaren Symptomen einer COVID-19-Erkrankung,
- die Ausstattung der Örtlichkeit der Zusammenkunft oder des Standorts mit ausreichenden Möglichkeiten zur guten Belüftung,
- eine aktive und geeignete Information der anwesenden Personen über allgemeine Schutzmaßnahmen, insbesondere Händehygiene, Abstand halten, Rücksichtnahme auf Risikogruppen sowie Husten- und Niesetikette, und das Hinwirken auf deren Einhaltung,
- die Einhaltung des jeweiligen Infektionsschutzkonzepts nach § 5 Abs.
- Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die Bewohner von Wohnheimen, Sammel- oder Gemeinschaftsunterkünften; diese Bewohner sind verpflichtet, eine positive Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 unverzüglich der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde zu melden.
(4)Soweit in dieser Verordnung eine Kontaktnachverfolgung vorgeschrieben ist, hat die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 oder eine von ihr beauftragte Person Folgendes zu erheben:
- Name und Vorname,
- Wohnanschrift oder Telefonnummer,
- Datum, Beginn und Ende der jeweiligen Anwesenheit. Die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 hat die Kontaktdaten
- für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren,
- vor unberechtigter Kenntnisnahme und dem Zugriff Dritter zu schützen, insbesondere auch durch andere Gäste oder Besucher,
- für die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie
- unverzüglich nach Ablauf der Frist nach Nummer 1 datenschutzgerecht zu löschen oder zu vernichten. Die Kontaktdaten dürfen ausschließlich zu infektionsschutzrechtlichen Zwecken verarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung zu anderen Zwecken, insbesondere zu Werbe- und Vermarktungszwecken, ist unzulässig. Die Erhebung, Aufbewahrung und Verarbeitung der Kontaktdaten kann auch durch browserbasierte Webanwendungen oder Applikationen erfolgen. Ohne Angabe der Kontaktdaten darf der Gast oder Besucher nicht bedient werden oder die jeweiligen Veranstaltungen und Einrichtungen nicht in Anspruch nehmen. Im Übrigen bleiben die datenschutzrechtlichen Bestimmungen unberührt. Weitere Fassungen dieser Norm § 3 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, vom 01.06.2021, gültig ab 02.06.2021 bis 30.06.2021 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 174 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003B01NN00000000014 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVInfSchV_TH_!_3