Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen und schrittweisen weiteren Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-lnfektionsschutz-Maßnahmenverordnung - ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO-) Vom 31. März 2021 § 9 Absonderungspflicht für ansteckungsverdächtige Personen
(1)Als Ansteckungsverdächtige im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG gelten Personen,
- die Kontakt zu einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten und entsprechend den jeweils aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Kontaktpersonen-Nachverfolgung bei SARS-CoV-2-Infektionen 1a als enge Kontaktperson einzustufen sind,
- denen ein Antigenschnelltest nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 ein positives Ergebnis hinsichtlich einer möglichen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 anzeigt,
- die erkennbare Symptome einer COVID-19-Erkrankung zeigen und bei denen ein Arzt, eine sonst befugte Stelle oder die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde einen PCR-Test durchgeführt, veranlasst oder angeordnet hat,
- denen ein nach Nummer 3 oder aus sonstigen Gründen durchgeführter PCR-Test ein positives Testergebnis anzeigt.
(2)Personen nach Absatz 1 sind verpflichtet,
- sich bis zu einer behördlichen Entscheidung oder bis zur Übermittlung des Testergebnisses eines PCR-Tests nicht außerhalb ihrer Wohnung oder Unterkunft aufzuhalten und physisch-soziale Kontakte zu anderen Personen zu vermeiden und sich unverzüglich abzusondern (Absonderung),
- die jeweils ansteckungsverdächtigen Umstände nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 unverzüglich der für ihren Wohnort beziehungsweise ihren derzeitigen Aufenthaltsort nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde anzuzeigen,
- bestehende oder auftretende erkennbare Symptome einer COVID-19-Erkrankung unverzüglich der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde mitzuteilen.
(3)Abweichend von Absatz 2 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1 besteht keine Pflicht zur Absonderung für
- asymptomatisch geimpfte Personen und asymptomatisch genesene Personen mit Ausnahme von Patienten in medizinischen Einrichtungen für die Dauer des Aufenthalts sowie
- Personen, die unter adäquaten Schutzmaßnahmen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierte Personen in Einrichtungen der Pflege oder des Gesundheitswesens behandelt oder gepflegt haben und nach den jeweils aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts nicht als ansteckungsverdächtig eingestuft werden.
(4)Die Pflicht zur Absonderung nach Absatz 2 Nr. 1 ist unterbrochen für die Dauer
- der Durchführung eines PCR-Tests,
- einer unaufschiebbaren ärztlichen Behandlung,
- einer rechtsverbindlichen gerichtlichen oder behördlichen Ladung oder Anordnung, Die Unterbrechung der Pflicht zur Absonderung tritt in den Fällen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 erst ein, nachdem die absonderungspflichtige Person die Teststelle, den Arzt, die medizinische Einrichtung, das Gericht oder die Behörde über ihre Pflicht zur Absonderung unterrichtet hat.
(5)In den Fällen des Absatzes 1 entfällt die Pflicht zur Absonderung nach Absatz 2 Nr. 1
- ab dem Zeitpunkt, zu dem die Pflicht zur Absonderung behördlich aufgehoben, verkürzt oder sonst abgeändert wird, oder
- spätestens nach Ablauf von 14 Tagen, sofern die nach § 2 Abs. 3 ThürlfSGZustVO zuständige Behörde der absonderungspflichtigen Person vorher keine Entscheidung bekannt gegeben hat. Die Pflicht zur Absonderung nach Absatz 2 Nr. 1 entfällt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 ferner, wenn das Testergebnis eines PCR-Tests negativ ist.
(6)Soweit nicht bereits nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst, t und Satz 2, § 8 Abs. 1 oder § 9 Abs. 1 bis 3 Satz 1 IfSG eine namentliche Meldepflicht an die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde besteht, ist auch jeder, der einen Antigenschnelltest durchführt oder eine von der durchführenden Person beauftragte Person verpflichtet, die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch über das positive Ergebnis des Antigenschnelltests zu unterrichten. Die nach dem Infektionsschutzgesetz oder nach Satz 1 meldepflichtigen Personen sind auch verpflichtet, 1. die mit positivem Ergebnis getesteten Personen zu belehren über ihre Verpflichtungen zur
- a)Absonderung nach Absatz 2 Nr. 1,
- b)Anzeige der ansteckungsverdächtigen Umstände an die jeweils zuständige Behörde nach Absatz 2 Nr. 2,
- c)Mitteilung von bestehenden oder auftretenden erkennbaren Symptomen einer COVID-19-Erkrankung an die jeweils zuständige Behörde nach Absatz 2 Nr. 3, sowie 2. die Durchführung der Belehrungen nach Nummer 1 schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren und auf Verlangen der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde vorzulegen; § 3 Abs. 4 Satz 1 bis 5 und 7 gilt entsprechend.
(7)Die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörden prüfen jeweils die Anzeigen nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 und die Meldungen nach dem Infektionsschutzgesetz beziehungsweise nach Absatz 6 unverzüglich und ordnen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls die erforderlichen besonderen Schutzmaßnahmen aufgrund der §§ 28 bis 31 IfSG an; insbesondere bei einem positiven Ergebnis eines Antigenschnelltests oder PCR-Tests oder bei behördlicher Anordnung eines PCR-Tests entscheidet die Behörde über die Pflicht zur Absonderung und deren Dauer durch schriftlichen Bescheid und teilt dies der absonderungspflichtigen Person falls möglich fernmündlich oder elektronisch vorab mit. Ermessensleitend sind grundsätzlich die aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zum Kontaktpersonenmanagement. Abweichungen von den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sind in der Akte und in der Entscheidung zu dokumentieren.
(8)Alle melde- oder belehrungspflichtigen Personen im Sinne des Absatzes 6 sind verpflichtet, auf Verlangen der getesteten Person das negative Ergebnis eines Antigenschnelltests und den konkreten Zeitpunkt der Testung schriftlich oder elektronisch zu bescheinigen sowie diese Bescheinigung auszuhändigen. Inhalt und Form der Bescheinigung bleiben der näheren Bestimmung der oberen Gesundheitsbehörde vorbehalten. Weitere Fassungen dieser Norm § 9 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, vom 05.05.2021, gültig ab 06.05.2021 bis 01.06.2021 § 9 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, vom 22.04.2021, gültig ab 23.04.2021 bis 05.05.2021 § 9 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, vom 31.03.2021, gültig ab 01.04.2021 bis 22.04.2021 Fußnoten 1a) https://www.rki.de/DE/Content/lnfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/Management.html Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003B01NN00000000028 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVInfSchV_TH_!_9