Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen und schrittweisen weiteren Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-lnfektionsschutz-Maßnahmenverordnung - ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO-) Vom 31. März 2021 § 13 Veranstaltungen
(1)Öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltungen sind untersagt, soweit in dieser Verordnung keine Ausnahmen geregelt sind.
(2)In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 100 nicht überschritten wird, kann eine Erlaubnis für die Durchführung von Veranstaltungen unter freiem Himmel bei der zuständigen Behörde nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO beantragt werden. Eine Erlaubnis ist zu versagen, wenn die Veranstaltung insbesondere nach ihrem Gesamtgepräge, ihrer Organisation, dem geplanten Ablauf, der Dauer, der Anzahl der Teilnehmer, der Art und der auch überregionalen Herkunft der zu erwartenden Teilnehmer oder nach den räumlichen und belüftungstechnischen Verhältnissen am Veranstaltungsort unter besonderer Berücksichtigung des aktuellen SARS-CoV-2-Infektionsgeschehens am Veranstaltungsort in besonderem Maße geeignet ist, die Ausbreitung der Pandemie zu fördern, und soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht nicht vertretbar ist. Der Antrag nach Satz 1 ist mindestens zehn Werktage vor Veranstaltungsbeginn zu stellen. Die Veranstaltung nach Satz 1 darf nur stattfinden, wenn Veranstaltungsteilnehmer vor der Teilnahme ein negatives Testergebnis nach § 10 Abs. 1 oder 3 auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen.
(3)In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 50 nicht überschritten wird, gilt Absatz 2 entsprechend für Veranstaltungen auch in geschlossenen Räumen. Die Kontaktnachverfolgung ist zu gewährleisten; § 3 Abs. 4 findet Anwendung. Bei Veranstaltungen unter freiem Himmel entfällt die Pflicht zur Vorlage eines negativen Testergebnisses nach Absatz 2 Satz 4.
(4)In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 35 nicht überschritten wird, sind Veranstaltungen zulässig, sofern diese mindestens zwei Werktage vor Veranstaltungsbeginn bei der zuständigen Behörde nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO angezeigt werden. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen.
(5)Die oberste Gesundheitsbehörde veröffentlicht auf ihrer Internetseite 1a Hinweise für die Durchführung von Veranstaltungen nach den Absätzen 2 bis 4. Weitere Fassungen dieser Norm § 13 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, vom 31.03.2021, gültig ab 01.04.2021 bis 01.06.2021 Fußnoten 1a) https://www.tmasgff.de/covid-19/schutzkonzepte Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003B01NN00000000043 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVInfSchV_TH_!_13