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§ 14 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO Landesnorm Thüringen - Versammlungen Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen und schrit

Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen und schrittweisen weiteren Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-lnfektionsschutz-Maßnahmenverordnung - ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO-) Vom 31. März 2021 § 14 Versammlungen

(1)Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 10 der Verfassung des Freistaats Thüringen sind zulässig. Eine öffentliche oder nicht öffentliche Versammlung nach Satz 1, soweit sie in geschlossenen Räumen mit mehr als 30 Personen stattfindet, muss der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde mindestens zwei Werktage vor Versammlungsbeginn angezeigt werden. Die Anmeldepflicht nach § 14 des Versammlungsgesetzes in der Fassung vom
  1. November 1978 (BGBl. I S. 1789) in der jeweils geltenden Fassung für Versammlungen unter freiem Himmel bleibt unberührt. § 3 Abs. 2 und 3 Satz 1, § 4 Nr. 1 bis 3 und 5 sowie § 5 finden entsprechende Anwendung. Die anmeldende, anzeigende oder verantwortliche Person muss das Infektionsschutzkonzept nach § 5 für
  2. eine Versammlung unter freiem Himmel mit der Anmeldung,
  3. eine Versammlung in geschlossenen Räumen mit der Anzeige der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde vorlegen und dafür sorgen, dass die Infektionsschutzregeln nach Satz 4 und Absatz 2 eingehalten werden. Eine Kontaktnachverfolgung im Sinne des § 3 Abs. 4 ist nicht erforderlich.
(2)Bei Versammlungen nach Absatz 1
  1. muss ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Teilnehmern oder Dritten durchgängig gewahrt und jeder Körperkontakt vermieden werden,
  2. hat jeder Teilnehmer eine qualifizierte Gesichtsmaske zu verwenden, ausgenommen die Versammlungsleitung jeweils während ihrer Durchsagen und der jeweilige Redner während seines Redebeitrags,
  3. ist die Ansteckungsgefahr auf ein infektionsschutzrechtlich vertretbares Maß zu beschränken, insbesondere indem a) Versammlungen unter freiem Himmel jeweils ortsfest und mit nicht mehr als 500 Teilnehmern und b) Versammlungen in geschlossenen Räumen mit nicht mehr als 50 Teilnehmern stattfinden dürfen.
(3)Abweichend von der in Absatz 2 Nr. 3 geregelten Teilnehmerhöchstzahl verringert sich die zulässige Teilnehmerhöchstzahl bei einer Überschreitung der Sieben-Tage-Inzidenz im örtlichen Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Landkreises oder der jeweiligen kreisfreien Stadt an fünf aufeinanderfolgenden Tagen 1. ab dem Wert der Sieben-Tage-Inzidenz von 200 bis unter 300
  1. a)bei Versammlungen unter freiem Himmel auf 100 Teilnehmer und
  2. b)bei Versammlungen in geschlossenen Räumen auf 25 Teilnehmer, 2. ab dem Wert der Sieben-Tage-Inzidenz von 300 auf zehn Teilnehmer. Die nach § 2 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde gibt bei Überschreitung der jeweiligen in Satz 1 genannten maßgeblichen Inzidenzwerte die dann jeweils geltenden Begrenzungen der Teilnehmerzahl ortsüblich bekannt.
(4)Im Einzelfall können Ausnahmen von den Absätzen 1 bis 3 zugelassen werden, wenn dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. Weitere Fassungen dieser Norm § 14 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, vom 01.06.2021, gültig ab 02.06.2021 bis 30.06.2021 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 174 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003B01NN00000000044 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVInfSchV_TH_!_14

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.