Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen und schrittweisen weiteren Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-lnfektionsschutz-Maßnahmenverordnung - ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO-) Vom 31. März 2021 § 14 Versammlungen
(1)Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 10 der Verfassung des Freistaats Thüringen sind zulässig. Eine öffentliche oder nicht öffentliche Versammlung nach Satz 1, soweit sie in geschlossenen Räumen mit mehr als 30 Personen stattfindet, muss der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde mindestens zwei Werktage vor Versammlungsbeginn angezeigt werden. Die Anmeldepflicht nach § 14 des Versammlungsgesetzes in der Fassung vom
- November 1978 (BGBl. I S. 1789) in der jeweils geltenden Fassung für Versammlungen unter freiem Himmel bleibt unberührt. § 3 Abs. 2 und 3 Satz 1, § 4 Nr. 1 bis 3 und 5 sowie § 5 finden entsprechende Anwendung. Die anmeldende, anzeigende oder verantwortliche Person muss das Infektionsschutzkonzept nach § 5 für
- eine Versammlung unter freiem Himmel mit der Anmeldung,
- eine Versammlung in geschlossenen Räumen mit der Anzeige der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde vorlegen und dafür sorgen, dass die Infektionsschutzregeln nach Satz 4 und Absatz 2 eingehalten werden. Eine Kontaktnachverfolgung im Sinne des § 3 Abs. 4 ist nicht erforderlich.
(2)In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen der Inzidenzwert von 100 überschritten wird, gilt bei Versammlungen nach Absatz 1, dass
- ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Teilnehmern oder Dritten durchgängig zu wahren und jeder Körperkontakt zu vermeiden ist,
- jeder Teilnehmer eine qualifizierte Gesichtsmaske zu verwenden hat, ausgenommen die Versammlungsleitung jeweils während ihrer Durchsagen und der jeweilige Redner während seines Redebeitrags,
- die Ansteckungsgefahr auf ein infektionsschutzrechtlich vertretbares Maß zu beschränken ist, insbesondere indem a) Versammlungen unter freiem Himmel jeweils ortsfest und mit nicht mehr als 500 Teilnehmern und b) Versammlungen in geschlossenen Räumen mit nicht mehr als 50 Teilnehmern stattfinden dürfen.
(3)Abweichend von der in Absatz 2 Nr. 3 geregelten Teilnehmerhöchstzahl verringert sich die zulässige Teilnehmerhöchstzahl in Landkreisen und kreisfreien Städten bei einem Inzidenzwert 1. von 200 bis unter 300
- a)bei Versammlungen unter freiem Himmel auf 100 Teilnehmer und
- b)bei Versammlungen in geschlossenen Räumen auf 25 Teilnehmer, 2. von 300 auf zehn Teilnehmer. Die nach § 2 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde gibt bei Überschreitung der jeweiligen in Satz 1 genannten maßgeblichen Inzidenzwerte die dann jeweils geltenden Begrenzungen der Teilnehmerzahl ortsüblich bekannt.
(4)In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen der Inzidenzwert von 100 nicht überschritten wird, gilt bei Versammlungen Absatz 2 mit der Maßgabe, dass abweichend von Absatz 2 Nr. 3 Halbsatz 2 insbesondere
- Versammlungen unter freiem Himmel jeweils ortsfest und mit nicht mehr als 700 Teilnehmern und
- Versammlungen in geschlossenen Räumen mit nicht mehr als 100 Teilnehmern stattfinden dürfen.
(5)In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen der Inzidenzwert von 50 nicht überschritten wird, bestimmt sich abweichend von Absatz 4 Nr. 2 die zulässige Teilnehmerhöchstzahl in geschlossenen Räumen nach den räumlichen Gegebenheiten mit der Maßgabe, dass durchgängig zwischen den Teilnehmern oder Dritten ein Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt werden kann. Versammlungen unter freiem Himmel sind abweichend von Absatz 4 Nr. 1 ohne Teilnehmerbegrenzung zulässig.
(6)Im Einzelfall können Ausnahmen von den Absätzen 1 bis 5 zugelassen werden, wenn dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. Weitere Fassungen dieser Norm § 14 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, vom 31.03.2021, gültig ab 01.04.2021 bis 01.06.2021 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 174 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003B01NN00000000045 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVInfSchV_TH_!_14