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§ 20 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO Landesnorm Thüringen - Gastronomiebetriebe Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen und

Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen und schrittweisen weiteren Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-lnfektionsschutz-Maßnahmenverordnung - ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO-) Vom 31. März 2021 § 20 Gastronomiebetriebe

(1)In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 100 überschritten wird, gilt § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 IfSG für Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes , einschließlich Bars, Kneipen und Cafes, entsprechend. Die Entscheidung über die zwingende Erforderlichkeit des Betriebs der vom Studierendenwerk Thüringen nicht öffentlich betriebenen Mensen, die nichtöffentliche Kantinen im Sinne des § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Halbsatz 3 Buchst. e IfSG sind, bleibt den Präsidenten der Hochschulen, deren Mitglieder und Angehörige durch die Mensa versorgt werden, gegebenenfalls im gegenseitigen Einvernehmen, vorbehalten.
(2)In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 100 nicht überschritten wird, sind geschlossene Räume von Gaststätten nach Absatz 1 für den Publikumsverkehr zu schließen und geschlossen zu halten. Abweichend von Satz 1 ist der Gaststättenbetrieb im Außenbereich zulässig, soweit die Kontaktnachverfolgung gewährleistet wird; § 3 Abs. 4 findet Anwendung. Der Betrieb von Nebenbetrieben an den Bundesautobahnen nach den bundesfernstraßenrechtlichen Bestimmungen sowie auf Autohöfen bleibt von den Sätzen 1 und 2 unberührt.
(3)In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 50 nicht überschritten wird, können abweichend von Absatz 2 Satz 1 Gaststätten nach Absatz 1 Satz 1 geschlossene Räume für den Publikumsverkehr mit der Maßgabe öffnen, dass Gäste vor Betreten der jeweiligen Gaststätte ein negatives Testergebnis nach § 10 Abs. 1 oder 3 auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen. Betriebe nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 und 3 können für den Publikumsverkehr öffnen; es besteht keine Pflicht zur Vorlage eines negativen Testergebnisses. Die Kontaktnachverfolgung ist zu gewährleisten; § 3 Abs. 4 findet Anwendung.
(4)In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 35 nicht überschritten wird, entfällt die Pflicht zur Vorlage eines negativen Testergebnisses nach Absatz 3 Satz 1. Für den Gaststättenbetrieb im Außenbereich entfällt die Verpflichtung zur Gewährleistung der Kontaktnachverfolgung.
(5)Von der Schließung nach Absatz 2 Satz 1 ausgenommen sind:
  1. die Lieferung und die Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke,
  2. nichtöffentliche Betriebskantinen, deren Betrieb zur Aufrechterhaltung der Arbeitsabläufe oder aufgrund der Beschaffenheit der Arbeitsplätze zwingend erforderlich ist sowie
  3. vom Studierendenwerk Thüringen betriebene Mensen für den nichtöffentlichen Betrieb. Der Betrieb nach Satz 1 Nr. 2 ist insbesondere erforderlich, wenn eine individuelle Nahrungsaufnahme nicht am Arbeitsplatz oder nicht in anderen vom Arbeitsplatz getrennten Räumen möglich ist. Eine Pflicht zur Vorlage eines negativen Testergebnisses bei der Nutzung der Angebote nach Satz 1 besteht nicht. Weitere Fassungen dieser Norm § 20 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, vom 05.05.2021, gültig ab 06.05.2021 bis 01.06.2021 § 20 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, vom 31.03.2021, gültig ab 01.04.2021 bis 05.05.2021 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 174 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003B01NN00000000059 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVInfSchV_TH_!_20

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.