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§ 21 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO Landesnorm Thüringen - Übernachtungsangebote, Dienstreisen Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtliche

Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen und schrittweisen weiteren Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-lnfektionsschutz-Maßnahmenverordnung - ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO-) Vom 31. März 2021 § 21 Übernachtungsangebote, Dienstreisen

(1)In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 100 überschritten wird, gilt für Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 IfSG und für gastronomische Angebote von Beherbergungsbetrieben § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Halbsatz 3 Buchst. b IfSG.
(2)In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 100 nicht überschritten wird, sind entgeltliche Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken zulässig, soweit die Übernachtungskapazität nur bis zu 60 Prozent ausgelastet ist. Übernachtungen für medizinische, berufliche und geschäftliche Zwecke bleiben bei der Berechnung der Übernachtungskapazität außer Betracht. Gäste haben vor dem erstmaligen Betreten der jeweiligen Einrichtung sowie jeweils nach Ablauf von 72 Stunden ein negatives Testergebnis nach § 10 Abs. 1 oder 3 auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorzulegen. Die Kontaktnachverfolgung ist zu gewährleisten; § 3 Abs. 4 findet Anwendung. Gastronomische Bereiche von Beherbergungsbetrieben dürfen ausschließlich den Übernachtungsgästen zur Verfügung stehen. Soweit Gaststätten nach dieser Verordnung geschlossen zu halten sind, dürfen gastronomische Bereiche von Beherbergungsbetrieben ausschließlich den Übernachtungsgästen zur Verfügung stehen. Im Übrigen gilt § 20 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie Abs. 3 und 4 Satz 2 entsprechend.
(3)Abweichend von Absatz 2 ist die Öffnung von Campingplätzen, Ferienhäusern und -wohnungen oder vergleichbaren Angeboten mit der Maßgabe gestattet, dass die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 ein angepasstes Infektionsschutzkonzept erstellt, vorhält und auf Verlangen der nach § 2 Abs. 3 ThürlfSGZustVO zuständigen Behörde vorlegt. Die Kontaktnachverfolgung ist zu gewährleisten; § 3 Abs. 4 findet Anwendung.
(4)In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 50 nicht überschritten wird, entfällt die Begrenzung der Auslastung nach Absatz 2 mit der Maßgabe, dass Gäste einmalig vor dem erstmaligen Betreten der jeweiligen Einrichtung ein negatives Testergebnis nach § 10 Abs. 1 oder 3 auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen. Die Kontaktnachverfolgung ist zu gewährleisten; § 3 Abs. 4 findet Anwendung.
(5)In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 35 nicht überschritten wird, entfällt die Pflicht zur Vorlage eines negativen Testergebnisses nach Absatz 4 Satz 1.
(6)Arbeitgeber und Dienstherren sind angehalten, die Anordnung von Dienstreisen auf absolut notwendige Fälle zu beschränken. Weitere Fassungen dieser Norm § 21 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, vom 05.05.2021, gültig ab 06.05.2021 bis 01.06.2021 § 21 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, vom 31.03.2021, gültig ab 01.04.2021 bis 05.05.2021 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 174 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003B01NN00000000062 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVInfSchV_TH_!_21

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.