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§ 25 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO Landesnorm Thüringen - Einrichtungen, Dienstleistungen und Angebote der Freizeitgestaltung Thüringer Verordnung zur Reg

Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen und schrittweisen weiteren Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-lnfektionsschutz-Maßnahmenverordnung - ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO-) Vom 31. März 2021 § 25 Einrichtungen, Dienstleistungen und Angebote der Freizeitgestaltung

(1)Die folgenden Einrichtungen, Dienstleistungen und Angebote, die der Freizeitgestaltung dienen, sind für den Publikumsverkehr zu schließen und geschlossen zu halten:
  1. Theater, Opern, Konzerthäuser und ähnliche Einrichtungen, Kinos,
  2. Museen, Schlösser, Burgen und andere Sehenswürdigkeiten, Gedenkstätten,
  3. Ausstellungen und Messen sowie Spezial- und Jahrmärkte einschließlich solcher nach den §§ 64, 65 und 68 der Gewerbeordnung,
  4. Freizeitparks, bildungsbezogene Themenparks sowie Angebote von Freizeitaktivitäten und des Schaustellergewerbes,
  5. geschlossene Räume von zoologischen und botanischen Gärten, geschlossene Räume von Tierparks, bis zum Ablauf des
  6. April 2021 jeweils auch unter freiem Himmel,
  7. Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und ähnliche Einrichtungen,
  8. Tanzschulen, Ballettschulen, Musik- und Jugendkunstschulen, Musik- und Gesangsunterricht sowie vergleichbare Angebote,
  9. Sportangebote,
  10. touristische Angebote wie Stadt- und Fremdenführungen, Kutsch- und Rundfahrten, Touristeninformationsbüros,
  11. Familienferienstätten und Familienerholungseinrichtungen,
  12. Sessellifte und Skilifte sowie
  13. sonstige Angebote, Einrichtungen und Veranstaltungen, die der Freizeitgestaltung oder Freizeitbetätigung und Unterhaltung dienen.
(2)Zoologische und botanische Gärten sowie Tierparks jeweils unter freiem Himmel können ab dem 10. April 2021 für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Die Kontaktnachverfolgung ist zu gewährleisten; § 3 Abs. 4 gilt entsprechend.
(3)Fahr- und Flugschulen können für den theoretischen Unterricht und die praktische Ausbildung geöffnet und betrieben werden, soweit die verantwortliche Person der Fahr- oder Flugschule nach § 5 Abs. 2 ein angepasstes Infektionsschutzkonzept erstellt, vorhält und auf Verlangen der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde vorlegt. Die Öffnung erstreckt sich auch auf den Unterricht und Maßnahmen wie Schulungen in Erster Hilfe, welche für das Erlangen der Erlaubnis vorgeschrieben sind. Die Kontaktnachverfolgung ist zu gewährleisten; § 3 Abs. 4 findet Anwendung. Während des theoretischen Unterrichts in geschlossenen Räumen, der theoretischen Führer- und Flugscheinprüfung sowie der praktischen Ausbildung und praktischen Führer- und Flugscheinprüfung in geschlossenen Fahr- und Flugzeugen der Fahr- und Flugschulen haben Personen eine qualifizierte Gesichtsmaske zu verwenden.
(4)Bibliotheken und Archive können mit der Maßgabe öffnen, dass die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 neben den Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 bis 3 sowie den §§ 4 und 5 Abs. 1 bis 4 sicherstellt, dass sich in den Einrichtungen nicht mehr als ein Besucher pro 10 Quadratmetern für den Publikumsverkehr zugänglicher Fläche aufhält. Die Kontaktnachverfolgung ist zu gewährleisten; § 3 Abs. 4 findet Anwendung.
(5)Unberührt von den Schließungen nach Absatz 1 bleiben Dienstleistungen und Angebote, die ohne Präsenz vor Ort durchgeführt werden, insbesondere in fernmündlicher oder elektronisch-digitaler Form. Weitere Fassungen dieser Norm § 25 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, vom 01.06.2021, gültig ab 02.06.2021 bis 30.06.2021 § 25 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, vom 05.05.2021, gültig ab 06.05.2021 bis 01.06.2021 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 174 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003B01NN00000000070 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVInfSchV_TH_!_25

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