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§ 25 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO Landesnorm Thüringen - Einrichtungen, Dienstleistungen und Angebote der Freizeitgestaltung Thüringer Verordnung zur Reg

Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen und schrittweisen weiteren Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-lnfektionsschutz-Maßnahmenverordnung - ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO-) Vom 31. März 2021 § 25 Einrichtungen, Dienstleistungen und Angebote der Freizeitgestaltung

(1)In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 100 überschritten wird, gilt für Einrichtungen, Dienstleistungen und Angebote, die der Freizeitgestaltung dienen, § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 5 IfSG.
(2)In Landkreisen oder kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 100 nicht überschritten wird, sind die folgenden Einrichtungen, Dienstleistungen und Angebote, die der Freizeitgestaltung dienen, für den Publikumsverkehr zu schließen und geschlossen zu halten:
  1. Theater, Opern, Konzerthäuser und ähnliche Einrichtungen, Kinos mit Ausnahme von Autokinos,
  2. geschlossene Räume von Museen, Schlössern, Burgen und anderen Sehenswürdigkeiten und Gedenkstätten,
  3. Ausstellungen und Messen sowie Spezial- und Jahrmärkte einschließlich solcher nach den §§ 64, 65 und 68 der Gewerbeordnung,
  4. Freizeitparks, bildungsbezogene Themenparks sowie Angebote von Freizeitaktivitäten und des Schaustellergewerbes,
  5. geschlossene Räume von zoologischen und botanischen Gärten, geschlossene Räume von Tierparks,
  6. Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und ähnliche Einrichtungen,
  7. Tanzschulen, Ballettschulen, Musik- und Jugendkunstschulen, Musik- und Gesangsunterricht sowie vergleichbare Angebote,
  8. Sportangebote,
  9. touristische Angebote wie Stadt- und Fremdenführungen, Kutsch- und Rundfahrten, Touristeninformationsbüros,
  10. Familienferienstätten und Familienerholungseinrichtungen,
  11. Sessellifte sowie
  12. sonstige Angebote, Einrichtungen und Veranstaltungen, die der Freizeitgestaltung oder Freizeitbetätigung und Unterhaltung dienen. Die Öffnung und der Betrieb von den in Satz 1 Nr. 2 und 5 genannten Einrichtungen unter freiem Himmel ist zulässig. Für die nach Satz 2 zulässigen Angebote ist eine Kontaktnachverfolgung zu gewährleisten; § 3 Abs. 4 findet Anwendung.
(3)Abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nr. 7 ist die Öffnung von Musik- und Jugendkunstschulen für den Einzelunterricht in Präsenzform zulässig. Die Kontaktnachverfolgung ist zu gewährleisten; § 3 Abs. 4 findet Anwendung.
(4)Fahr- und Flugschulen können für den theoretischen Unterricht und die praktische Ausbildung geöffnet und betrieben werden, soweit die verantwortliche Person der Fahr- oder Flugschule nach § 5 Abs. 2 ein angepasstes Infektionsschutzkonzept erstellt, vorhält und auf Verlangen der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde vorlegt. Die Öffnung erstreckt sich auch auf den Unterricht und Maßnahmen wie Schulungen in Erster Hilfe, welche für das Erlangen der Erlaubnis vorgeschrieben sind. Die Kontaktnachverfolgung ist zu gewährleisten; § 3 Abs. 4 findet Anwendung. Während des theoretischen Unterrichts in geschlossenen Räumen, der theoretischen Führer- und Flugscheinprüfung sowie der praktischen Ausbildung und praktischen Führer- und Flugscheinprüfung in geschlossenen Fahr- und Flugzeugen der Fahr- und Flugschulen haben Personen eine qualifizierte Gesichtsmaske zu verwenden.
(5)Bibliotheken und Archive können mit der Maßgabe öffnen, dass die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 neben den Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 bis 3 sowie den §§ 4 und 5 Abs. 1 bis 4 sicherstellt, dass sich in den Einrichtungen nicht mehr als ein Besucher pro 10 Quadratmetern für den Publikumsverkehr zugänglicher Fläche aufhält. Die Kontaktnachverfolgung ist zu gewährleisten; § 3 Abs. 4 findet Anwendung.
(6)Unberührt von den Schließungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 bleiben Dienstleistungen und Angebote, die ohne Präsenz vor Ort durchgeführt werden, insbesondere in fernmündlicher oder elektronisch-digitaler Form. Weitere Fassungen dieser Norm § 25 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, vom 01.06.2021, gültig ab 02.06.2021 bis 30.06.2021 § 25 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, vom 31.03.2021, gültig ab 01.04.2021 bis 05.05.2021 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 174 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003B01NN00000000071 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVInfSchV_TH_!_25

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