Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen und schrittweisen weiteren Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-lnfektionsschutz-Maßnahmenverordnung - ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO-) Vom 31. März 2021 § 25 Einrichtungen, Dienstleistungen und Angebote der Freizeitgestaltung
(1)In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 100 überschritten wird, gilt für Einrichtungen, Dienstleistungen und Angebote, die der Freizeitgestaltung dienen, § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 5 IfSG.
(2)In Landkreisen oder kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 100 nicht überschritten wird, sind geschlossene Räume der folgenden Einrichtungen, Dienstleistungen und Angebote, die der Freizeitgestaltung dienen, für den Publikumsverkehr zu schließen und geschlossen zu halten:
- Theater, Opern, Konzerthäuser und ähnliche Einrichtungen, Kinos mit Ausnahme von Autokinos,
- Ausstellungen und Messen sowie Spezial- und Jahrmärkte einschließlich solcher nach den §§ 64, 65 und 68 der Gewerbeordnung,
- Freizeitparks, bildungsbezogene Themenparks sowie Angebote von Freizeitaktivitäten und des Schaustellergewerbes,
- zoologische und botanische Gärten, Tierparks,
- Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und ähnliche Einrichtungen,
- kommerzielle Sportangebote,
- touristische Angebote wie Stadt- und Fremdenführungen, Kutsch- und Rundfahrten,
- Begegnungsstätten für Senioren sowie
- Sessellifte. Die Öffnung und der Betrieb von den in Satz 1 genannten Einrichtungen und Angeboten für den Publikumsverkehr unter freiem Himmel ist zulässig. Sportangebote nach Satz 1 Nr. 6 sind unter freiem Himmel mit jeweils höchstens zehn Teilnehmern zulässig.
(2a)In Landkreisen oder kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 100 nicht überschritten wird, können geschlossene Räume von Museen, Schlössern, Burgen und anderen Sehenswürdigkeiten mit der Maßgabe öffnen, dass Besucher vor Betreten der jeweiligen Einrichtung ein negatives Testergebnis nach § 10 Abs. 1 oder 3 auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen. Die Kontaktnachverfolgung ist zu gewährleisten; § 3 Abs. 4 findet Anwendung.
(3)In Landkreisen oder kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 50 nicht überschritten wird, können auch geschlossene Räume der in Absatz 2 Satz 1 genannten Einrichtungen und Angebote mit der Maßgabe öffnen, dass Besucher vor Betreten der jeweiligen Einrichtung oder vor Nutzung des Angebots ein negatives Testergebnis nach § 10 Abs. 1 oder 3 auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen. Die Kontaktnachverfolgung ist zu gewährleisten; § 3 Abs. 4 findet Anwendung. Für geschlossene Räume von Museen, Schlössern, Burgen und anderen Sehenswürdigkeiten gilt Absatz 2a mit der Maßgabe, dass die Pflicht zur Vorlage eines negativen Testergebnisses nach Absatz 2a Satz 1 entfällt. Sportangebote nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 6 sind unter freiem Himmel ohne Teilnehmerbegrenzung zulässig.
(4)In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 35 nicht überschritten wird, entfällt die Pflicht zur Vorlage eines negativen Testergebnisses nach Absatz 3 Satz 1.
(5)Bibliotheken und Archive können mit der Maßgabe öffnen, dass die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 neben den Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 bis 3 sowie den §§ 4 und 5 Abs. 1 bis 4 sicherstellt, dass sich in den Einrichtungen nicht mehr als ein Besucher pro 10 Quadratmetern für den Publikumsverkehr zugänglicher Fläche aufhält. Die Kontaktnachverfolgung ist zu gewährleisten; § 3 Abs. 4 findet Anwendung.
(6)Unberührt von den Schließungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 bleiben Dienstleistungen und Angebote, die ohne Präsenz vor Ort durchgeführt werden, insbesondere in fernmündlicher oder elektronisch-digitaler Form. Weitere Fassungen dieser Norm § 25 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, vom 05.05.2021, gültig ab 06.05.2021 bis 01.06.2021 § 25 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, vom 31.03.2021, gültig ab 01.04.2021 bis 05.05.2021 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 174 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003B01NN00000000072 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVInfSchV_TH_!_25