Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen und schrittweisen weiteren Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-lnfektionsschutz-Maßnahmenverordnung - ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO-) Vom 31. März 2021 § 26 Spezielle außerschulische Bildungsangebote
(1)Fahr- und Flugschulen können für den theoretischen Unterricht und die praktische Ausbildung geöffnet und betrieben werden, soweit die verantwortliche Person der Fahr- oder Flugschule nach § 5 Abs. 2 ein angepasstes Infektionsschutzkonzept erstellt, vorhält und auf Verlangen der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde vorlegt. Die Öffnung erstreckt sich auch auf den Unterricht und Maßnahmen wie Schulungen in Erster Hilfe, welche für das Erlangen der Erlaubnis vorgeschrieben sind. Die Kontaktnachverfolgung ist zu gewährleisten; § 3 Abs. 4 findet Anwendung. Während des theoretischen Unterrichts in geschlossenen Räumen, der theoretischen Führer- und Flugscheinprüfung sowie der praktischen Ausbildung und praktischen Führer- und Flugscheinprüfung in geschlossenen Fahr- und Flugzeugen der Fahr- und Flugschulen haben Personen eine qualifizierte Gesichtsmaske zu verwenden. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Jagdschulen, Bootsschulen oder ähnliche Einrichtungen sowie für das Fahrsicherheitstraining.
(2)In Landkreisen oder kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 100 überschritten wird, sind Tanz-, Ballett-, Musik- und Jugendkunstschulen sowie ähnliche Einrichtungen einschließlich Gesangs- und Musikunterricht und Angebote für den Publikumsverkehr zu schließen oder geschlossen zu halten.
(3)In Landkreisen oder kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 100 nicht überschritten wird, ist in geschlossenen Räumen
- der Betrieb von Musik- und Jugendkunstschulen sowie ähnlichen Einrichtungen, insbesondere Nachhilfeschulen und Hundeschulen, in Gruppen mit höchstens fünf Personen in Präsenzform sowie
- der Gesangs- und Blasmusikunterricht ausschließlich als Einzelunterricht zulässig. Die Kontaktnachverfolgung ist zu gewährleisten; § 3 Abs. 4 findet Anwendung. Die Teilnehmer am Unterricht nach Satz 1 Nr. 2 sind verpflichtet, vor Betreten der jeweiligen Einrichtung ein negatives Testergebnis nach § 10 Abs. 1 oder 3 auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorzulegen. Der Betrieb von Tanz- und Ballettschulen sowie ähnlichen Einrichtungen ist in geschlossenen Räumen für den Publikumsverkehr untersagt.
(4)In Landkreisen oder kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 50 nicht überschritten wird, gilt Absatz 3 Satz 1 bis 3 mit der Maßgabe, dass
- der Betrieb von Einrichtungen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1, in Gruppen mit höchstens zehn Personen in Präsenzform sowie
- der Gesangs- und Blasmusikunterricht nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 in Gruppen mit höchstens fünf Personen in Präsenzform zulässig ist. In diesen Landkreisen und kreisfreien Städten ist der Betrieb von Tanz- und Ballettschulen sowie ähnlichen Einrichtungen nach Absatz 3 Satz 4 in Gruppen mit höchstens fünf Personen in Präsenzform zulässig; Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(5)In Landkreisen oder kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 35 nicht überschritten wird, sind Angebote in den Einrichtungen nach Absatz 2 zulässig, soweit die Kontaktnachverfolgung gewährleistet wird; § 3 Abs. 4 findet Anwendung.
(6)In Landkreisen oder kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von nicht 35 überschritten wird, sind Chor- und Orchesterproben in geschlossenen Räumen mit der Maßgabe zulässig, dass die Teilnehmer ein negatives Testergebnis nach § 10 Abs. 1 oder 3 auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen. Die Kontaktnachverfolgung ist zu gewährleisten; § 3 Abs. 4 findet Anwendung. Weitere Fassungen dieser Norm § 26 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, vom 05.05.2021, gültig ab 06.05.2021 bis 01.06.2021 § 26 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, vom 31.03.2021, gültig ab 01.04.2021 bis 05.05.2021 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 174 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003B01NN00000000075 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVInfSchV_TH_!_26