Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen und schrittweisen weiteren Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-lnfektionsschutz-Maßnahmenverordnung - ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO-) Vom 31. März 2021 § 28 Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbäder sowie Thermen
(1)In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 100 überschritten wird, gilt für die Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbäder sowie Thermen § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IfSG unter Berücksichtigung der Ausnahmen für
- den nach § 28b Abs. 3 Satz 2 und 4 IfSG zulässigen Präsenzunterricht,
- den nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Halbsatz 1 IfSG zulässigen Wettkampf- und Trainingsbetrieb und
- die nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Halbsatz 2 IfSG zulässige Ausübung von Sport. Für Zusammenkünfte nach Satz 1 Nr. 2 und 3 ist die Kontaktnachverfolgung zu gewährleisten; § 3 Abs. 4 findet Anwendung.
(2)In Landkreisen oder kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 100 nicht überschritten wird, sind geschlossene Räume von Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbädern sowie Thermen mit Ausnahme
- medizinisch notwendiger Angebote der Rehabilitation,
- des schulischen Schwimmunterrichts sowie
- des nach § 35 Abs. 3 zulässigen Sportbetriebs für den Publikumsverkehr zu schließen und geschlossen zu halten. Für Zusammenkünfte nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 ist die Kontaktnachverfolgung zu gewährleisten; § 3 Abs. 4 findet Anwendung. Die Öffnung und der Betrieb von den in Satz 1 genannten Einrichtungen unter freiem Himmel ist zulässig.
(3)In Landkreisen oder kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 50 nicht überschritten wird, können abweichend von Absatz 2 Satz 1 geschlossene Räume von Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbädern sowie Thermen für den Publikumsverkehr mit der Maßgabe öffnen, dass Besucher vor Betreten der jeweiligen Einrichtung ein negatives Testergebnis nach § 10 Abs. 1 oder 3 auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen. Die Kontaktnachverfolgung ist zu gewährleisten; § 3 Abs. 4 findet Anwendung.
(4)In Landkreisen oder kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 35 nicht überschritten wird, entfällt die Pflicht zur Vorlage eines negativen Testergebnisses nach Absatz 3 Satz 1. Weitere Fassungen dieser Norm § 28 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, vom 05.05.2021, gültig ab 06.05.2021 bis 01.06.2021 § 28 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, vom 29.04.2021, gültig ab 30.04.2021 bis 05.05.2021 § 28 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, vom 31.03.2021, gültig ab 01.04.2021 bis 29.04.2021 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 174 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003B01NN00000000082 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVInfSchV_TH_!_28