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§ 29 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO Landesnorm Thüringen - Tanzklubs, Diskotheken, Prostitutionsstätten, Swingerklubs sowie sexuelle Dienstleistungen in Pr

Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen und schrittweisen weiteren Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-lnfektionsschutz-Maßnahmenverordnung - ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO-) Vom 31. März 2021 § 29 Tanzklubs, Diskotheken, Prostitutionsstätten, Swingerklubs sowie sexuelle Dienstleistungen in Prostitutionsfahrzeugen und bei Prostitutionsveranstaltungen

(1)In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 100 überschritten wird, gilt für die in Absatz 2 genannten Veranstaltungen, Dienstleistungen und Einrichtungen § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 5 IfSG.
(2)In Landkreisen oder kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 100 nicht überschritten wird, sind für den Publikumsverkehr die folgenden Veranstaltungen, Dienstleistungen und Einrichtungen unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder den Eigentumsverhältnissen zu schließen und geschlossen zu halten beziehungsweise untersagt:
  1. Tanzklubs, Diskotheken, Tanzlustbarkeiten und vergleichbare Einrichtungen jeweils in geschlossenen Räumen,
  2. Prostitutionsstätten, Bordelle und vergleichbare Einrichtungen,
  3. sexuelle Dienstleistungen in Prostitutionsfahrzeugen und bei Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes,
  4. Swingerklubs und ähnliche Angebote.
(3)In Landkreisen oder kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 50 nicht überschritten wird, sind abweichend von Absatz 2 Nr. 2 und 3 sexuelle Dienstleistungen unabhängig von der Einrichtung, in welcher diese erbracht werden, zulässig, wenn nicht mehr als zwei Personen gleichzeitig beteiligt sind und die Beteiligten vor Durchführung der Dienstleistung ein negatives Testergebnis nach § 10 Abs. 1 oder 3 auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen. Die Kontaktnachverfolgung ist zu gewährleisten; § 3 Abs. 4 findet Anwendung.
(4)In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen ein Inzidenzwert von 35 nicht überschritten wird, können über Absatz 3 hinausgehend auf Antrag und nach Erlaubnis der zuständigen Behörde nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO Einrichtungen nach Absatz 2 Nr. 1 und 4 geöffnet werden, soweit der Nachweis der Beachtung der infektions- und hygieneschutzrechtlichen Bestimmung erbracht wird. Der Antrag ist spätestens zehn Tage vor der erstmaligen Öffnung zu stellen. Die Kontaktnachverfolgung ist zu gewährleisten; § 3 Abs. 4 findet Anwendung. § 13 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend in geschlossenen Räumen. Weitere Fassungen dieser Norm § 29 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, vom 05.05.2021, gültig ab 06.05.2021 bis 01.06.2021 § 29 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, vom 31.03.2021, gültig ab 01.04.2021 bis 05.05.2021 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 174 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003B01NN00000000085 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVInfSchV_TH_!_29

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.