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§ 30 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO Landesnorm Thüringen - Schutz vulnerabler Gruppen in Einrichtungen der Pflege, in Angeboten der Eingliederungshilfe und

Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen und schrittweisen weiteren Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-lnfektionsschutz-Maßnahmenverordnung - ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO-) Vom 31. März 2021 § 30 Schutz vulnerabler Gruppen in Einrichtungen der Pflege, in Angeboten der Eingliederungshilfe und Tagespflegeeinrichtungen

(1)Die Einrichtungen der Pflege und die besondere Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz (ThürWTG) vom 10. Juni 2014 (GVBl. S. 161) in der jeweils geltenden Fassung sowie die Tagespflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch legen die erforderlichen Schutzvorschriften sowie Hygieneunterweisungen in einem einrichtungsbezogenem Besuchs- und Infektionsschutzkonzept nach den Festlegungen des für Pflege und Gesundheit zuständigen Ministeriums fest. Das Besuchs- und Infektionsschutzkonzept ist nach Erstellung und bei jeder Änderung der jeweils nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde vorzulegen. Einschränkende Maßnahmen nach dem Besuchskonzept dürfen nicht über die Regelungen dieser Verordnung hinausgehen und müssen auch der Aufrechterhaltung der Besuchsmöglichkeiten, insbesondere am Nachmittag und an den Wochenenden, dienen. Weitergehende Maßnahmen bleiben den Vorgaben der jeweils nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde im Einzelfall vorbehalten. Das für Pflege und Gesundheit zuständige Ministerium kann Erleichterungen und weitere Ausnahmen von Schutzmaßnahmen, insbesondere von den Schutzmaßnahmen nach den Absätzen 4 und 6 bis 8, festlegen.
(2)In Einrichtungen und Angeboten nach Absatz 1 Satz 1 sind Besucher entsprechend dem einrichtungsbezogenen Besuchskonzept zu registrieren. Ab einem Wert der Sieben-Tage-Inzidenz von mehr als 100 im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in dem sich die jeweilige Einrichtung der Pflege oder die besondere Wohnform für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz befindet, sind je Bewohner täglich nur zwei Besucher gestattet; die Person des Besuchers darf bei einem Wert der in Halbsatz 1 genannten Sieben-Tage-Inzidenz 1. bis einschließlich 200 täglich wechseln und 2. von mehr als 200 nur wöchentlich wechseln.
(3)Die Besuchsbeschränkungen nach Absatz 2 Satz 2 gelten nicht für die Inanspruchnahme körpernaher Dienstleitungen, medizinische, therapeutische, rechts beratende, palliative beziehungsweise sterbegleitende, seelsorgerisch oder ethisch-sozial angezeigte Besuche; weitergehende Beschränkungen durch die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde bleiben vorbehalten. Satz 1 gilt entsprechend für Betreuer sowie für die Vornahme erforderlicher gerichtlicher Amtshandlungen einschließlich des Anwesenheitsrechts von Verfahrens beiständen sowie sonstigen Verfahrensbeteiligten. § 30 Abs. 4 IfSG bleibt unberührt.
(4)Besucher in Einrichtungen der Pflege, in besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz , in sonstigen Angeboten der Eingliederungshilfe nach § 32 und in Tagespflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch sind verpflichtet, Atemschutzmasken nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zu verwenden. Eine Verpflichtung zum Verwenden einer Atemschutzmaske nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 besteht nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr; für Kinder ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr bis zur Vollendung des
  1. Lebensjahres ist anstelle einer Atemschutzmaske eine medizinische Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ausreichend. Beschäftigte der Einrichtungen und der Angebote nach Satz 1 sind verpflichtet, Atemschutzmasken nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bei der Ausübung der Pflege und Betreuung im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen, im Übrigen qualifizierte Gesichtsmasken zu verwenden. Satz 3 gilt entsprechend für
  2. Beschäftigte ambulanter Pflegedienste und vergleichbare Selbstständige, wenn sie Menschen im häuslichen Umfeld betreuen oder versorgen, sowie
  3. Personen, die die Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 aus beruflichen Gründen betreten müssen.
(5)Besuchern in Einrichtungen und in Angeboten nach Absatz 4 Satz 1 darf der Zutritt nur nach einer erfolgten Testung mittels eines Antigenschnelltests mit negativem Testergebnis gewährt werden. Dem verlangten negativen Testergebnis mittels eines Antigenschnelltests steht ein negatives Testergebnis eines PCR-Tests gleich, der nicht älter als 48 Stunden ist. Auf die Durchführung eines Antigenschnelltests kann verzichtet werden, sofern eine Bescheinigung nach § 9 Abs. 8 über ein negatives Testergebnis eines durchgeführten Antigenschnelltests vorgelegt werden kann, der nicht länger als 24 Stunden zurückliegt. Die Einrichtungen der Pflege und die besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz sind verpflichtet, Antigenschnelltests vorzuhalten, auf Verlangen des Besuchers eine Testung bei diesem vorzunehmen und das Ergebnis auf Verlangen des Besuchers schriftlich zu bestätigen.
(6)Beschäftigte in Einrichtungen der Pflege und in Tagespflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch sind nach Maßgabe der Coronavirus-Testverordnung gemäß den Vorgaben der verantwortlichen Person nach § 5 Abs. 2 verpflichtet, sich mindestens an drei nicht aufeinander folgenden Tagen pro Woche, in der der jeweilige Beschäftigte zum Dienst eingeteilt ist, auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 testen zu lassen; für Beschäftigte, die geimpfte Personen oder genesene Personen sind, besteht abweichend von § 10a die Verpflichtung nach Halbsatz 1 mindestens einmal wöchentlich. Einem Antigenschnelltest nach Satz 1 steht ein PCR-Test mit negativem Ergebnis gleich, der nicht älter als 48 Stunden ist. Auf die Durchführung eines Antigenschnelltests kann verzichtet werden, sofern eine Bescheinigung nach § 9 Abs. 8 über ein negatives Testergebnis eines durchgeführten Antigenschnelltests vorgelegt werden kann, der nicht länger als 24 Stunden zurückliegt.
(7)Beschäftigte in besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen nach Absatz 1 Satz 1 sowie in Angeboten der Eingliederungshilfe nach § 32 sind nach Maßgabe der Coronavirus-Testverordnung gemäß den Vorgaben der verantwortlichen Person nach § 5 Abs. 2 verpflichtet, sich an zwei nicht aufeinander folgenden Tagen pro Woche, in der der jeweilige Beschäftigte zum Dienst eingeteilt ist, auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 testen zu lassen; für Beschäftigte, die geimpfte Personen oder genesene Personen sind, besteht abweichend von § 10a die Verpflichtung nach Halbsatz 1 einmal wöchentlich. Absatz 6 Satz 2 und 3 findet Anwendung. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Beschäftigte von ambulanten Pflegediensten und vergleichbare Selbstständige nach Absatz 4 Satz 4 Nr. 1.
(8)Personen, die Einrichtungen und Angebote nach Absatz 4 Satz 1 planbar aus beruflichen Gründen betreten, darf der Zutritt nur nach einer erfolgten Testung mittels eines Antigenschnelltests mit negativem Testergebnis gewährt werden. Es gilt Absatz 5 Satz 2 bis 4 entsprechend.
(9)Wohnbereichsübergreifende Gruppenangebote sind zulässig. Eine Differenzierung zwischen geimpften und ungeimpften Bewohnern für die Inanspruchnahme dieser Angebote unterbleibt. Das Infektionsschutkonzept nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ist entsprechend zu erweitern und einzuhalten. Weitere Fassungen dieser Norm § 30 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, vom 05.05.2021, gültig ab 06.05.2021 bis 01.06.2021 § 30 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, vom 31.03.2021, gültig ab 01.04.2021 bis 05.05.2021 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 174 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003B01NN00000000088 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVInfSchV_TH_!_30

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