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§ 33 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO Landesnorm Thüringen - Einrichtungen und Maßnahmen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung Thüringer Verordnung z

Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen und schrittweisen weiteren Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-lnfektionsschutz-Maßnahmenverordnung - ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO-) Vom 31. März 2021 § 33 Einrichtungen und Maßnahmen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung

(1)In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen der Inzidenzwert von 100 überschritten wird, dürfen Maßnahmen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Maßnahmen der individuellen Begleitung und Unterstützung beruflicher Integrationsprozesse in Präsenzform nur unter der Maßgabe durchgeführt werden, dass eine den baulichen oder räumlichen Gegebenheiten entsprechende Steuerung des Zugangs sowie eine Begrenzung der Lern- oder Kursgruppen, einschließlich des Ausbildungspersonals, auf höchstens zwölf Personen erfolgt. Abweichend von Satz 1 können mehr als zwölf Personen in Präsenzform teilnehmen, sofern sichergestellt ist, dass sich nicht mehr als eine teilnehmende Person pro 10 Quadratmetern Raumfläche für den Unterrichts- oder Ausbildungsbetrieb aufhält. Wird in dem jeweiligen Landkreis oder in der jeweiligen Stadt der Inzidenzwert von 165 überschritten, sind 1. außerschulische Einrichtungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung für den Unterrichts- und Ausbildungsbetrieb in Präsenzform sowie für den Publikumsverkehr zu schließen und geschlossen zu halten sowie 2. Maßnahmen der individuellen Begleitung und Unterstützung beruflicher Integrationsprozesse nicht zulässig.
(2)In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen der Inzidenzwert von 100 überschritten wird, ist die Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie der individuellen Begleitung und Unterstützung beruflicher Integrationsprozesse nach Absatz 1 Satz 1 nur Personen gestattet, die zweimal in der Kalenderwoche mittels eines Tests nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 bis 7 negativ auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet werden. Die Teilnahme an Abschluss- und Zwischenprüfungen in den Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 bleibt von der Testung nach Satz 1 unberührt. Erfolgt die Maßnahme an weniger als drei Tagen in einer Woche, ist in dem anteiligen Wochenzeitraum eine Testung ausreichend. Die ordnungsgemäße Durchführung der Testung oder die Nachweisführung über einen gegebenenfalls bereits beim Arbeitgeber oder Ausbildenden erfolgten Test hat der Träger der Maßnahmen oder der Einrichtung sicherzustellen. Wird der Inzidenzwert von 100 nicht überschritten, ist den Teilnehmenden mindestens zweimal pro Kalenderwoche ein Test in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 entweder durch den Träger der Maßnahmen oder der Einrichtung oder den entsendenden Arbeitgeber oder Ausbildenden anzubieten. Weiterhin haben die Träger der Einrichtungen oder der Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 die Beachtung und Einhaltung der allgemeinen und besonderen Infektionsschutzregeln zu gewährleisten. Ein Infektionsschutzkonzept ist zu erstellen und dieses entsprechend der Pandemielage laufend anzupassen. Die §§ 3 bis 7 bleiben unberührt.
(3)Entsprechend den Regelungen des Absatzes 2 können außerschulische Einrichtungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung unabhängig vom Inzidenzwert im der jeweiligen Landkreis oder der kreisfreien Stadt Lehrgänge und Maßnahmen der beruflichen Bildung in Präsenzform durchführen, soweit diese in der beruflichen Ausbildung und Umschulung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung zur Sicherstellung der praktischen Ausbildungsanteile an Berufsbildungseinrichtungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 BBiG im Rahmen laufender Ausbildungsverträge oder zur Vorbereitung und Durchführung der Zwischen- und Abschlussprüfungen notwendig sind. In der beruflichen Fort- und Weiterbildung mit anerkanntem Abschluss und für Sach- und Fachkundeprüfungen aufgrund staatlicher Anforderungen für die Berufsausübung gilt Satz 1 entsprechend für Lehrgänge und Maßnahmen für die Vorbereitung und Durchführung von entsprechenden Prüfungen.
(4)Die zur Durchführung der Lehrgänge und Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 erforderliche Internats- und Wohnheimunterbringung ist zulässig.
(5)Distanzlernen und andere Formen von Online-Angeboten, insbesondere in fernmündlicher oder elektronisch-digitaler Form, sind gestattet. Weitere Fassungen dieser Norm § 33 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, vom 31.03.2021, gültig ab 01.04.2021 bis 01.06.2021 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 174 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003B01NN00000000092 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVInfSchV_TH_!_33

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